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Elektrotechnik | Kabel und Leitungen

Unzulässig ausgeführte Herdzuleitung

ep8/2009, 2 Seiten

Beim Anschließen eines Elektroherds fand ich die nachfolgend beschriebene Elektroanlage vor, die vermutlich erst vor kurzer Zeit neu installiert wurde: • Wechselstromzähler im Keller (vermutlich mit Absicherung des Wohnungsverteilers mit 35 A), • Wohnungsverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) 25 A/0,03 s, 2-polig, • Abgang vom Wohnungsverteiler auf sieben B-Automaten (davon ein Automat mit 25 A für den Herd). Die Herdzuleitung wurde mit 5 x 1,5 mm2 ausgeführt. Dabei wurden die schwarze und braune Ader zusammengedrillt und als Phase L1 auf den B-Automat 25 A aufgeklemmt. Die graue und blaue Ader wurden auf die Nulleiterschiene aufgeklemmt und die gelb-grüne Ader auf die PE-Schiene. An der Herd-Anschlussdose wurden die schwarze und braune Ader erneut zusammengedrillt, ebenso die graue und die blaue Ader. Nun sollte der Herd mit einem dreipoligen Herd-Anschlusskabel an die beschriebene Dose montiert werden. Dies verweigerte ich und wies darauf hin, dass es nicht zulässig sei, zwei Leitungen mit 1,5 mm2 zusammenzudrillen und dadurch theoretisch einen Querschnitt von 3 mm2 herzustellen und dies mit 25 A abzusichern. Wo kann ich entsprechende Festlegungen finden, die belegen, dass diese Installation nicht zulässig ist?


strom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA nachzurüsten, wie er für neue Steckdosen/Steckdosenstromkreise nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 [2] nun gefordert wird, gibt es nicht. Natürlich wäre es aber vernünftig, bei umfangreichen Umbaumaßnahmen gleich die gesamte elektrische Anlage zu erneuern. Hinweis zu PEN- und N-Leiter. Es sei darauf hingewiesen, dass in der neuen Zuleitung zu den Wohnungsverteilern, die ja üblicherweise mit einem getrennten Schutzleiter (d. h. ohne PEN-Leiter) ausgeführt wird, der grün-gelbe Leiter weiterhin als PEN-Leiter verwendet werden muss, wenn im Verteiler noch Abgänge mit Zweidraht-Nullung vorhanden sind, weil die noch vorhandenen PEN-Leiter an eine im Verteiler als PEN-Schiene gekennzeichneten Schiene anzuschließen sind. In diesem Verteiler gibt es dann eine PEN-Schiene und eine N-Schiene. Literatur [1] Beiblatt 2 zu DIN VDE 0100 (VDE 0100):2001-05 Errichten von Niederspannungsanlagen. Verzeichnis der einschlägigen Normen und Übergangsfestlegungen. [2] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag. W. Hörmann Unzulässig ausgeführte Herdzuleitung ? Beim Anschließen eines Elektroherds fand ich die nachfolgend beschriebene Elektroanlage vor, die vermutlich erst vor kurzer Zeit neu installiert wurde: · Wechselstromzähler im Keller (vermutlich mit Absicherung des Wohnungsverteilers mit 35 A), · Wohnungsverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) 25 A/0,03 s, 2-polig, · Abgang vom Wohnungsverteiler auf sieben B-Automaten (davon ein Automat mit 25 A für den Herd). Die Herdzuleitung wurde mit 5 x 1,5 mm2 ausgeführt. Dabei wurden die schwarze und braune Ader zusammengedrillt und als Phase L1 auf den B-Automat 25 A aufgeklemmt. Die graue und blaue Ader wurden auf die Nulleiterschiene aufgeklemmt und die gelb-grüne Ader auf die PE-Schiene. An der Herd-Anschlussdose wurden die schwarze und braune Ader erneut zusammengedrillt, ebenso die graue und die blaue Ader. Nun sollte der Herd mit einem dreipoligen Herd-Anschlusskabel an die beschriebene Dose montiert werden. Dies verweigerte ich und wies darauf hin, dass es nicht zulässig sei, zwei Leitungen mit 1,5 mm2 zusammenzudrillen und dadurch theoretisch einen Querschnitt von 3 mm2 herzustellen und dies mit 25 A abzusichern. Wo kann ich entsprechende Festlegungen finden, die belegen, dass diese Installation nicht zulässig ist? ! Normfestlegungen für Parallelschaltung. An den Anfang meiner Ausführungen ist die Aussage zu stellen, dass es zulässig ist, Kabel- und Leitungen parallel zu schalten. Wie sich den nachfolgenden Erläuterungen entnehmen lässt, trifft dies auf den in der Frage geschilderten Fall allerdings nicht zu. Dennoch ist Parallelschalten in bestehenden Anlagen aber eine gute Möglichkeit, die Querschnitte von Hauptleitungen nachträglich zu verstärken. Auch in Neuanlagen lassen sich Kabel, Leitungen sowie auch Stromschienen parallel zur Einspeisung von Anlageteilen usw. verwenden, wenn z. B. Einzelkabel mit einem Querschnitt ab 95 mm2 oder 120 mm2 nur schwer handhabbar sind und die Montage durch parallel anzuordnende kleinere Querschnitte vereinfacht werden kann. Sie lassen sich auch durch gemeinsame Überstromschutzeinrichtungen zum Schutz bei Überlast schützen. Die beim Verlegen einzuhaltenden Bedingungen und Maßnahmen sind der DIN VDE 0100-430 [1] zu entnehmen. Weitere Hinweise enthält Abschnitt 4.3.3 in DIN VDE 0298-4 [2]. Der Schutz bei Kurzschluss bringt einige Probleme, was aber nicht Gegenstand dieser Frage ist und hier auch nicht behandelt werden kann. Parallelschaltung der Leitungsadern in der beschriebenen Herdzuleitung ist unzulässig. Die Leitungsadern dürfen auch in Leitungen mit kleinen Querschnitten parallel geschaltet werden. In Endstromkreisen der geschilderten Art ist das allerdings mehr als fragwürdig und wird oftmals als Notbehelf genutzt. Leider ist das auch hier im Widerspruch zu den Normen der Fall. Es ist nicht neu und zudem auch der aktuell geltenden DIN VDE 0100-510 [3] zu entnehmen, dass in mehradrigen Kabeln/ Leitungen und in flexiblen Leitungen · die schwarzen, braunen und grauen Adern als Außenleiter, die blaue Ader als Neutralleiter sowie die grün-gelbe als Schutzleiter zu verwenden sind und alle Leitungsadern durchgehend in ihrem gesamten Verlauf so gekennzeichnet sein müssen ([3], Unterabschnitt 514.3.Z2), · die Verwendung der blauen Ader als Außenleiter oder für andere Zwecke nur zulässig ist, wenn in der zu verlegenden Leitung kein Neutralleiter vorhanden ist ([3], Unterabschnitt 514.3.Z4), · die Verwendung einer andersfarbigen Ader anstelle der grün-gelben Ader als Schutzleiter unzulässig ist ([3], Unterabschnitt 514.3.Z2). Weitere Hinweise zu der Kennzeichnung von Neutralleitern, Schutzleitern und PEN-Leitern sowie sonstigen Leitern durch Farben oder numerische Zeichen bis hin zu Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht sind Abschnitt 514.3 in [3] zu entnehmen. Diese Festlegungen zur Gewährleistung der Elek-Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 8 599 SICHER HINTER TÜREN! Hensel ENYSTAR ist das einzige kombinierbare Gehäusesystem mit Türen für Verteiler bis 250 A, IP 65. Alle Antriebe der ein e gebauten Geräte liegen geschützt hinter Türen, en, damit unbefugter Zugriff verhindert wird und kei keine ne Antriebe über den Verteiler hinausragen. Eine ne Ve Versc rschmu hmutzu tzung ng der der Antriebe und unabsichtliches Schalten ist damit ausgeschlossen. Die Geräte sind berührungsgeschützt. Zusätzlich lassen sich die Türen per Werkzeug oder Schloss verriegeln. www.enystar.eu Elektroinstallations- und Verteilungssysteme Gustav Hensel Gmb H & Co. 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In TAB 2000 und TAB 2007 wird entsprechend Abschnitt 10.2.3 für alle Elektrowärmegeräte mit einer Bemessungsleistung von mehr als 4,6 kW, zu denen auch Elektroherde zählen, ein Drehstromkreis gefordert. Mit dieser Aufteilung wird gemäß Abschnitt 8, Stromkreisverteiler (3), in den TAB eine gleichmäßige Aufteilung der Leistung erreicht. Davon wird in VNB sowie vermutlich auch im vorliegenden Fall abgewichen. Weil der Herd an einen Einphasen-Wechselstromkreis mit 3 x 2,5 mm2 angeschlossen wird, erübrigt sich eine Parallelschaltung, sodass diese unzulässige Ausführung gar nicht erst auftreten kann. Zudem kann jederzeit problemlos eine Umschaltung auf Drehstrom vorgenommen werden. Literatur [1] DIN VDE 0100-430 (VDE 0100-430):1991-11 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V. Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom. [2] DIN VDE 0298-4 (VDE 0298-4):2003-08 Verwendung von Kabeln und isolierten Leitungen für Starkstromanlagen - Teil 4: Empfohlene Werte für die Strombelastbarkeit von Kabeln und Leitungen für feste Verlegung in und an Gebäuden und von flexiblen Leitungen. [3] DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-51: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Allgemeine Bestimmungen. [4] DIN 18015-1:2007-09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Teil 1: Planungsgrundlagen. [5] Beiblatt 2 zu DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2002-11 Errichten von Niederspannungsanlagen - Zulässige Strombelastbarkeit, Schutz bei Überlast, maximal zulässige Kabel- und Leitungslängen zur Einhaltung des zulässigen Spannungsfalls und der Abschaltbedingungen. H. Senkbeil Auslauf bestimmter Lampentypen ? Als Mitarbeiter eines größeren Messeveranstalters bin ich zusammen mit zwei weiteren Kollegen für das Betreiben der elektrischen Anlagen verantwortlich. Hierzu gehören auch die Beleuchtungsanlagen, mit vielen unterschiedlichen Leuchtmitteln. Jedoch sind normale Glühlampen dabei eher die Ausnahme. Weitaus häufiger werden Halogenlampen und Halogenmetalldampflampen mit Leistungen größer 80 W bis hin zu 1000 W verwendet sowie in geringerem Umfang auch solche mit Leistungen von 2000 W und 5000 W. Welche Leuchtmittel sind gemäß der neuen EU-Richtlinie ab wann nicht mehr verfügbar und welche Alternativen können dann anstelle der auslaufenden Lampentypen verwendet werden? ! Die in der Anfrage erwähnte EU-Richtlinie trägt den Titel „Verordnung (EG) Nr. 244/ 2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“. Sie beinhaltet terminliche Vorgaben für den gestaffelten Auslauf von Glühlampen bzw. von Halogen-Glühlampen mit Lichtstromwerten von 60 lm bis 12000 lm, enthält allerdings auch Vorgaben für die weitere Parameterverbesserung bei verschiedenen Lampen bis zum Jahr 2016. Wichtig für den Praktiker ist jedoch der Zeitraum vom 1.9. 2009 bis 1.9. 2012, da hier durch den schrittweisen Wegfall vieler Typen von Glühlampen sowie von Halogen-Glühlampen viel zu beachten bzw. „Vorsorge“ zu treffen ist. Dennoch ist das Ausphasen laut Richtlinie nicht mit einem Anwendungsverbot gleichzusetzen. Leider ist auch diese Richtlinie textlich so abgefasst, dass Praktiker sie nicht unmittelbar auf den Typenbestand im eigenen Haus umsetzen können. Selbst in der Lampenbranche kommt man ohne eine Art „Übersetzungshilfe“ nicht aus, die genauer beschreibt, was ab wann entfällt. Für den vorliegenden Fall und auch für andere große gewerbliche Nutzungen ist folgende Vorgehensweise sicherlich umsetzbar: Da die Lampentypen der verschiedenen Hersteller nicht immer deckungsgleich sind, sollten zunächst die eingesetzten Lampentypen nach Herstellern erfasst werden und bei diesen dann gezielt nach den Auslaufterminen gefragt werden - dies ist wohl auch rechtlich gesehen vernünftig. In erster Linie sollte man das recht bald für Glühlampen und Halogen-Glühlampen tun, Entladungslampen sind derzeit noch nicht so eng terminiert. Für die bekannten „Halogen-Stäbe“ mit Sockel R7s gilt unabhängig vom Hersteller schon jetzt, dass die Sortimente 100 W bis 500 W der Effizienzklasse D ab 1.9.2009 nicht mehr im Handel sein werden. Wahrscheinlich sind in der betreffenden Anlage auch Leuchten mit 300 W bzw. 500 W vorhanden - diese lassen sich durch neue Typen mit Leistungen von 230 W bzw. 400 W (mit gleicher Länge und auch nahezu gleichem Lichtstrom) ersetzen, die bis zum Jahr 2016 noch „ungefährdet“ sind (Effizienzklasse C). R. Schnor Rangordnung im technischen Regelwerk ? In einem Beitrag zum Thema „Arbeitsstättenverordnung“ in [1] wird ausgeführt, dass ein wesentliches Ziel der neuen Arbeitsstättenverordnung darin besteht, zu verhindern, „... dass von der Arbeitsstätte eine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten...“ ausgeht. Basierend auf diesem Schutzziel sollen also Regeln ausgearbeitet werden, die auf der Grundlage des gesicherten Standes von Wissenschaft und Technik (also des höchsten technischen Standes) beruhen. Dies steht allerdings in klarem Widerspruch zu anderen Verordnungen, die ebenfalls relevant für die Sicherheit von Arbeitnehmern im Betrieb sind. Beispiel: Fast jeder Betrieb gibt Trinkwasser ab, das von den Beschäftigten genutzt wird. Das abgegebene Wasser muss also den Vorgaben der Trinkwasserverordnung 2001 entsprechen. Diese verweist jedoch ausdrücklich auf die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, d. h. hier findet der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik keine Beachtung. Jeder Betrieb ist verantwortlich für die Qualität des von ihm abgegeben Wassers, das frei von gesundheitsschädlichen Keimen sowie genusstauglich und rein sein muss. Berücksichtigt der Betrieb bei seiner Wasserinstallation also den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, um größtmögliche Sicherheit für seine Beschäftigten zu gewährleisten, erfüllt er zwar die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, verletzt jedoch u. U. die Vorgaben der Trinkwasserverordnung. Hält er sich bei seiner Wasserinstallation an die allgemein anerkannten Regeln der Technik, so werden neue Erkenntnisse über Wasserhygiene nicht berücksichtigt und er verletzt u. U. die Vorgaben der neuen Arbeitsstättenverordnung. Wie ist diese Sachlage zu bewerten? ! Grundsätzliches. Die vorgetragenen Bedenken sind dem Grundsatz nach nicht unbegründet. Zur Abklärung ist es sinnvoll, zunächst eine Begriffsdefinition voranzustellen. Die Anforderungen der in Rechtsvorschriften sehr unterschiedlich verwandten Klassifikations-(Wertungs-) Merkmale sind folgende: · „Allgemein anerkannte Regeln der Technik“ (z. B. der Sicherheitstechnik oder Arbeits-600 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 8 megacom ist ein deutscher Hersteller für Personennotsignalanlagen zur Absicherung von Einzelarbeitsplätzen, zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. Nähere Infos unter Telefon 04191 90850 oder www.megacom-gmbh.de Anzeige EP0809-596-601 04.08.2009 13:24 Uhr Seite 600

Autor
  • H. Senkbeil
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