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Elektrotechnik | Normen und Vorschriften | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rangordnung im technischen Regelwerk

ep8/2009, 2 Seiten

In einem Beitrag zum Thema „Arbeitsstättenverordnung“ (ep-LuK 4/2009) wird ausgeführt, dass ein wesentliches Ziel der neuen Arbeitsstättenverordnung darin besteht, zu verhindern, „... dass von der Arbeitsstätte eine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten...“ ausgeht. Basierend auf diesem Schutzziel sollen also Regeln ausgearbeitet werden, die auf der Grundlage des gesicherten Standes von Wissenschaft und Technik (also des höchsten technischen Standes) beruhen. Dies steht allerdings in klarem Widerspruch zu anderen Verordnungen, die ebenfalls relevant für die Sicherheit von Arbeitnehmern im Betrieb sind. Beispiel: Fast jeder Betrieb gibt Trinkwasser ab, das von den Beschäftigten genutzt wird. Das abgegebene Wasser muss also den Vorgaben der Trinkwasserverordnung 2001 entsprechen. Diese verweist jedoch ausdrücklich auf die Einhaltung der „allgemein anerkannten Regeln der Technik“, d. h. hier findet der aktuelle Stand von Wissenschaft und Technik keine Beachtung. Jeder Betrieb ist verantwortlich für die Qualität des von ihm abgegeben Wassers, das frei von gesundheitsschädlichen Keimen sowie genusstauglich und rein sein muss. Berücksichtigt der Betrieb bei seiner Wasserinstallation also den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik, um größtmögliche Sicherheit für seine Beschäftigten zu gewährleisten, erfüllt er zwar die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, verletzt jedoch u. U. die Vorgaben der Trinkwasserverordnung. Hält er sich bei seiner Wasserinstallation an die allgemein anerkannten Regeln der Technik, so werden neue Erkenntnisse über Wasserhygiene nicht berücksichtigt und er verletzt u. U. die Vorgaben der neuen Arbeitsstättenverordnung. Wie ist diese Sachlage zu bewerten?


   

Autor
  • H.-H. Egyptien
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