Elektrotechnik
Unfallauswertung - Wischer beim Wechseln einer Glühlampe
ep10/2001, 1 Seite
Versicherungsschutz Wegeunfall oder nicht? Sachverhalt: Der Kläger hatte bis in die frühen Morgenstunden in der Grillhütte seines Angelsportvereins gefeiert. Auf dem Weg zwischen der Grillhütte und der Betriebsstätte erlitt er einen Unfall, bei dem er verletzt wurde. Die Wegstrecke von der Grillhütte zur Firma beträgt 6,1 km, von der Grillhütte bis zur Unfallstelle sind es 3,6 km. Die Wohnung des Klägers ist 700 m von der Arbeitsstätte entfernt, in der von der Grillhütte aus entgegengesetzten Richtung. Ungeklärt blieb, ob der Kläger von der Grillhütte direkt zum Betrieb fahren oder zuvor seine Wohnung aufsuchen wollte. Entscheidung: Der Unfallversicherungsträger verneinte seine Eintrittspflicht. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht entschied, dass der vom Versicherten zurückgelegte Weg allein wesentlich durch die Rückkehr von dem Grillfest bestimmt war. Zwar kann Versicherungsschutz auch bestehen, wenn der Weg zum Ort der Tätigkeit von einem Dritten Ort aus angetreten wird. Es kommt dabei nicht nur auf die Dauer des Aufenthaltes an dem Dritten Ort an, sondern auch darauf, ob der zurückgelegte Weg wesentlich von dem Vorhaben bestimmt ist, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen. Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür ist in erster Linie, ob die Länge des Weges in einem angemessenen Verhältnis zur üblichen Wegstrecke nach dem Ort der versicherten Tätigkeit steht. Auch ist das Motiv des Betroffenen für den Aufenthalt am Dritten Ort zu berücksichtigen. Werden dort Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit, etwa eine ärztliche Behandlung, durchgeführt, ist Versicherungsschutz eher zu bejahen, als wenn Zwecke des alleinigen privaten Interesses (z. B. Vergnügen oder Erholung) verfolgt werden (Rechtsprechung des BSG). Das Landessozialgericht begründete seine ablehnende Entscheidung mit der erheblichen Verlängerung der Wegstrecke vom Ort des Grillfestes zum Ort der Tätigkeit (6,1 km) im Verhältnis zu der sonst üblichen Wegstrecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte von nur 0,7 km. Es handelt sich hierbei um eine Verlängerung der Wegstrecke um ca. das 8,7-fache. Erhebliche Bedeutung kommt auch dem Umstand zu, dass der Versicherte an der Party allein aus Gründen des privaten Vergnügens teilnahm. (LSG Rheinland-Pfalz vom 25. 01. 2000; Az.: L 7 U 270/99) Unfallauswertung Wischer beim Wechseln einer Glühlampe Arbeitsauftrag: Eine Mitarbeiterin eines Optikerfachgeschäftes stellte fest, dass an einem Messgerät das Leuchtmittel defekt war. Sogleich wollte sie die Glühlampe wechseln, um mit ihren Arbeiten fortfahren zu können. Unfallhergang: Die Mitarbeiterin schraubte das defekte Leuchtmittel heraus, ohne vorher den Netzstecker zu ziehen. Bei dem Versuch ein neues Leuchtmittel einzuschrauben berührte sie (wahrscheinlich) ein spannungsführendes Teil in der Fassung. Es kam zu einer Körperdurchströmung, in deren Folge es für sie erst nicht möglich war, sich zu befreien. Nach ihren Angaben konnte sie das Gerät erst nach etwa einer Sekunde zu Boden werfen, wobei es dabei zerstört wurde. Unfallanalyse: Das Messgerät wurde nach dem Unfall untersucht, jedoch konnten keine Mängel festgestellt werden. Die Fassungen von Leuchten mit Edison-Gewinde weisen keine Fingersicherheit auf. Deshalb ist mit Nachdruck auf die Forderung im § 6 Absatz 2 der BGV A2 (früher VBG 4) hinzuweisen, dass grundsätzlich „vor Beginn der Arbeiten“ an elektrischen Betriebsmitteln der spannungsfreie Zustand hergestellt werden muss. Dies gilt auch für das einfache „Wechseln einer Glühlampe“! J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 10 Branche aktuell Ohne vorherige Netztrennung kann es auch an einer Lampenfassung schnell zu einem Stromunfall kommen
Autor
- J. Jühling
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