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Elektrotechnik

Umsatzsteuer-Sonderprüfung

ep12/2000, 2 Seiten

Finanzämter führen in "zweifelhaften Fällen" unabhängig vom Turnus der großen Betriebsprüfung zeitnahe Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Weichen Einzelheiten Ihrer Umsatzsteuererklärung vom Üblichen ab, veranlassen die Sachbearbeiter eine Sonderprüfung. Lesen Sie, wie es dazu kommen kann und wie Sie sich verhalten sollten.


Der Hintergrund für eventeulle Sonderprüfungen seitens des Finanzamtes liegt auf der Hand. Mit der Umsatzsteuererklärung kann ein Geschäftsmann nicht nur die Verrechnung der Umsatz- mit der Vorsteuer erreichen; im Fall eines Vorsteuer-Überhangs erhält er eine Vorsteuererstattung. Wenn das Finanzamt aber - statt Steuern zu kassieren - Geld auszahlen soll, wird es leicht misstrauisch. Wann Finanzbeamte mißtrauisch werden 1. Abzug ungewöhnlich hoher Vorsteuern Das Finanzamt orientiert sich dabei an der branchenüblichen Höhe. Zum Vergleich wertet es seine internen Daten von Unternehmen gleicher Branche und Größe aus. Wenn sich dabei herausstellt, dass Sie wesentlich höhere Vorsteuerbeträge geltend machen als gleichartige Unternehmer, kann dies Anlass für eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung sein. Ferner orientiert sich das Finanzamt an der Höhe Ihrer Vorsteuern aus den Vorjahren. Kommt es dann in einem Jahr oder Voranmeldungszeitraum zu einer starken Steigerung, kann dies eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung in Ihrem Betrieb zur Folge haben. Tip: Fügen Sie Ihre Steuererklärung, in der Sie erhöhte Vorsteuern geltend machen, eine schriftliche Erklärung bei. Erläutern Sie, wieso die Vorsteuern diesmal wesentlich höher ausfallen als sonst. (Beispiel: Anschaffung eines Fahrzeugs oder einer Maschine oder eines erhöhten Warenvorrats). Meist sieht das Finanzamt dann von einer weiteren Prüfung ab. 2. Korrektur des Vorsteuerabzuges Wenn Sie bei der Anschaffung eines Gegenstands (betrifft meist Gebäude) zunächst die Vorsteuer in voller Höhe abgezogen haben - weil Sie den Gegenstand nur betrieblich nutzen sollen - müssen Sie, falls Sie später von der betrieblichen Nutzung abweichen, den Vorsteuerabzug nachträglich korrigieren. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn Sie den Gegenstand später ganz oder teilweise privat nutzen. Derartige Nutzungsänderungen lösen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung aus, weil es sich um größere wertvolle Wirtschaftsgüter handelt - z. B. Geschäftsgebäude. 3. Nicht umsatzsteuerpflichtige Umsätze Der Fiskus schöpft schnell Verdacht, wenn Ihre Umsätze zu einem erheblichen Teil nicht umsatzsteuerpflichtig sein sollen. In diesem Falle würde das Finanzamt leer ausgehen. Folge: Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer wird wissen wollen, ob die Umsätze wirklich nicht zu versteuern sind und ob alle formalen Vorschriften beachtet wurden. 4. Nachzahlung von Umsatzsteuer Häufig kommt es vor, dass eine Umsatzsteuererklärung zu beträchtlichen Nachzahlungen führt. Sollte dies auch in Ihrem Unternehmen vorkommen, haben Sie Anlass, sich auf eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung gefasst zu machen. Denn das Finanzamt argwöhnt dann, dass entweder - Ihre Buchführung nicht in Ordnung ist oder - Sie die Regeln der umsatzsteuerlichen Ist- bzw. Sollbesteuerung nicht richtig anwenden. Beachten Sie: Im Umsatzsteuerrecht gilt grundsätzlich die Soll-Besteuerung. D.h.: Ihre Umsatzsteuer wird gegenüber dem Finanzamt dann fällig, wenn Sie Ihre Leistung für den Kunden erbracht haben - also nicht etwa erst mit der Rechnung. Bei hohen Nachzahlungen vermutet der Prüfer eine Steuerhinterziehung setzt Hinterziehungszinsen gegen Sie fest. Tip: Achten Sie darauf, dass sich zwischen der Summe Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen und den Angaben in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung keine nennenswerten Differenzen ergeben. 5. Geschäfte mit Scheinunternehmern Immer häufiger treten am Markt „Geschäftsleute“ auf, die sich Ihnen gegenüber als Unternehmer ausgeben, ohne es wirklich zu sein. Diese „Scheinunternehmer“ berechnen Ihnen Umsatzsteuer, kassieren und verschwinden. Die Finanzverwaltung erfasst intern solche Scheinunternehmer in einer Datenbank. Erfährt Ihr Finanzamt, dass Sie irgendwann (auch wenn Sie es nicht erkannt haben) mit einem solchen Scheinunternehmen in geschäftlicher Verbindung standen, ist Ihnen eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ziemlich sicher. Unangenehme Konsequenz für Sie: Der Prüfer streicht nachträglich den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Scheinunternehmers. Tip: Prüfen Sie bei einem neuen Geschäftspartner dessen Seriosität, damit Ihr Vorsteuerabzug nicht gefährdet wird. Werfen Sie dazu einen Blick ins Handelsregister. Ist der Geschäftspartner im Telefonbuch eingetragen? Arbeitet er offensichtlich mit eigenen Maschinen? Hat er Geschäftsräume? 6. Hohe Vorsteuer-Überschüsse durch Firmengründung Der Fiskus will wissen, ob geltend gemachte Vorsteuer-Überschüsse, die speziell im Zusammenhang mit der Unternehmensgründung stehen, auch wirklich berechtigt sind. Das Finanzamt achtet dabei besonders auf Verträge, die der Unternehmer mit ihm nahestehenden Personen, insbesondere Familienangehörigen, abgeschlossen hat. Das betrifft Miet-, Pacht- und Nutzungsverträge. Bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung fahnden die Prüfer dann nach Gestaltungsmissbrauch. Beachten Sie: Das Finanzamt interessiert sich besonders für Verträge, die Sie im Rahmen der Gründung Ihres Unternehmens abgeschlossen haben. Es verlangt, dass solche Verträge so abgeschlossen werden, wie es mit Fremden Dritten üblich ist. Damit nicht genug: Wenn Sie zwar einen schriftlichen Vertrag vorweisen, ihn tatsächlich aber nicht abwickeln, erkennt der Fiskus ihn nicht an. Daher werden Zahlungen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängende Vorsteuern nicht anerkannt. Ablauf einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung 1. Die schriftliche Prüfungsanordnung Das Finanzamt erlässt zunächst eine schriftliche Prüfungsanordnung, die es Ihnen bekannt gibt. Auf den Inhalt dieser Anordnung sollten Sie besonders achten, weil Sie bei Fehlern die ganze Prüfung anfechten können. Die Anordnung muss enthalten: - die Angabe, auf welcher Rechtsgrundlage die Prüfung beruht - die zu prüfende Steuerart, hier also die Umsatzsteuer - den zu prüfenden Sachverhalt - den Prüfungszeitraum - Hinweise über Ihre Rechte und Pflichten während der Prüfung - die Angabe, wann die Prüfung voraussichtlich beginnt - die Angabe, welcher Steuerbeamte die Prüfung bei Ihnen durchführen wird. 2. Termin festlegen Es kommt vor, dass der Prüfer zunächst telefonisch einen Termin absprechen möchte, bevor er die Prüfungsanordnung Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 12 1042 Umsatzsteuer-Sonderprüfung Finanzämter führen in „zweifelhaften Fällen“ unabhängig vom Turnus der großen Betriebsprüfung zeitnahe Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durch. Weichen Einzelheiten Ihrer Umsatzsteuererklärung vom Üblichen ab, veranlassen die Sachbearbeiter eine Sonderprüfung. Lesen Sie, wie es dazu kommen kann und wie Sie sich verhalten sollten. abschickt. In diesem Falle empfiehlt es sich, diesen Termin zunächst mit Ihrem Steuerberater abzustimmen und dann erst zurückzurufen. Erhalten Sie die Prüfungsanordnung ohne vorherige Terminabsprache, muss das Finanzamt Ihnen das Erscheinen des Steuerbeamten mindestens zwei Wochen vorher ankündigen. Sie haben dann genügend Zeit, um das Ereignis vorzubereiten. Diese Frist darf der Fiskus nur unterschreiten, wenn er Anlass zu der Befürchtung hat, dass Sie die Frist zu Manipulationen missbrauchen werden. Beachten Sie: Sie können einen Aufschub der Prüfung verlangen, wenn Sie dafür wichtige Gründe angeben, z. B.: - eigene Erkrankung (auch die Ihres Steuerberaters) - Erkrankung eines Betriebsangehörigen, der für Auskünfte wichtig ist (z.B. Buchhalter), - eine beträchtliche Betriebsstörung durch Umbau oder höhere Gewalt - Urlaub zum Zeitpunkt des festgesetzten Termins. 3. Ihre Vorbereitung Sie stellen alle evtl. notwendigen Unterlagen zusammen, also sämtliche Belege, Kassenbücher und Verträge. Sie bestimmen, wer dem Prüfer Auskunft geben soll. Er darf dann nicht andere Mitarbeiter befragen, um den Sachverhalt zu klären. Sie organisieren einen Platz, an dem der Prüfer ungestört seiner Arbeit nachgehen kann. 4. Tag der Prüfung Der Umsatzsteuer-Sonderprüfer nimmt schwerpunktmäßig Ihre Buchführung und Ihre Belege unter die Lupe. Er darf auch prüfen, ob Sie Ihre Geschäfte tatsächlich in der dargestellten Weise abgewickelt haben. Er ist berechtigt, z. B. Warenlager oder Produktionsvorgänge zu besichtigen und sich bei Ihren Geschäftspartnern nach Einzelheiten zu erkundigen. Er darf von Ihnen ferner alle notwendigen Auskünfte verlangen. Der Prüfer soll sich auf das Wesentliche beschränken und die Prüfung zügig durchführen. Eine solche Prüfung ist in der Mehrzahl aller Fälle an einem Tag durchzuführen. Tip: Sie sollten auf eine Schlussbesprechung bestehen. Der Prüfer muss Ihnen dabei erläutern, was er bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung herausgefunden hat und welche steuerlichen Folgen dadurch auf Sie zukommen. Im Anschluss an die Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhalten Sie einen schriftlichen Betriebsprüfungsbericht mit den Feststellungen des Prüfers. Hat sich ergeben, dass alles in Ordnung war, teilt das Finanzamt Ihnen dies schriftlich mit. Einen besonderen Betriebsprüfungsbericht erhalten Sie nicht. Rechte bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung 1. Das Recht auf Gehör Der Steuerbeamte muss Sie auf Ihre Fragen hin über alle Prüfungshandlungen informieren, damit Sie dazu Stellung nehmen können. Sie haben also Anspruch auf rechtliches Gehör. Wenn Sie den Eindruck gewinnen sollten, dass der Prüfer Ihnen dieses rechtliche Gehör nicht gewähren will, zögern Sie nicht, sich mit einer Beschwerde an den Behördenchef (den Finanzamtsvorsteher) zu wenden. 2. Kein Recht, die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu verhindern Gegen die Prüfungsanordnung als solche können Sie sich nicht zur Wehr setzen. Das Finanzamt hat nämlich bei der Auswahl der zu prüfenden Betriebe weitgehende Ermessensfreiheit. 3. Kein Recht gegen den Prüfungsbericht anzugehen Gegen den Prüfungsbericht als solchen gibt es überhaupt keinen Rechtsbehelf. Erst gegen den geänderten Steuerbescheid können Sie Einspruch erheben. Wenn dieser jedoch erfolglos bleibt, können Sie beim zuständigen Finanzgericht klagen. K. Linke Betriebsführung Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 12 1043

Autor
  • K. Linke
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