Statikbetrachtungen für nachträgliches Schlitzen in gemauerten Wänden
Ich möchte zunächst die Antwort auf die letzte Frage voranstellen:
DIN 18015 enthielt schon immer in ihren „Normativen Verweisen“ einen Bezug auf die sogenannte „Statiknorm“ DIN 1053-1 [3], in der nachträglich hergestellte Schlitze sowie Aussparungen behandelt wurden. Inzwischen ist diese Norm [3] durch DIN EN 1996-1-1 [1] ersetzt und auch in der momentan gültigen Fassung von DIN 18015-1 [4] in „Normativen Verweisen“ unter dieser Bezeichnung zu finden.
Gegenüber der abgelösten DIN 1053-1 [3] enthält die neue Norm [1] bis auf einige unbedeutende Änderungen keine neuen Zahlen für nachträglich hergestellte Schlitze und Aussparungen. Das „Problem“ ist also bekannt, aber immer wieder ein neues Thema.
Es folgt eine zusammengefasste Gegenüberstellung alter und neuer Forderungen.
Damals: Was verlangte DIN 1053-1 [3]?
In Betonwänden müssen Aussparungen und Schlitze vorgegeben sein, bei Wänden aus Mauerwerk werden sie oft nachträglich hergestellt. Um die Baustatik nicht zu beeinträchtigen, sind einige Regeln zu beachten. In tragenden Wänden aus Rezeptmauerwerk sind z. B. nachträglich hergestellte Aussparungen und Schlitze ohne statischen Nachweis jedoch nur unter folgenden Bedingungen zulässig:
Vertikale Schlitze und Aussparungen dürfen, bezogen auf 1 m Wandlänge, zu einer Querschnittsschwächung von nicht mehr als 6 % führen. Von Öffnungen (wie z. B. Fenstern, Türen usw.) müssen sie mindestens 115 mm entfernt sein.
Horizontale und schräge Schlitze sind nur zulässig in einem Bereich ≤ 0,4 m ober- oder unterhalb der Rohdecke sowie jeweils nur an einer Wandseite. Sie sind nicht zulässig in Wänden aus Langlochziegeln.
Die wichtigsten Maße aus [3] enthält Tabelle 1 (entnommen aus [5]).
Heute: Was verlangt DIN EN 1996-1-1 [1]?
Schlitze und Aussparungen dürfen die Standsicherheit einer Wand nicht beeinträchtigen.
Schlitze und Aussparungen sollten nicht durch Stürze oder andere tragende Bauteile einer Wand gehen. Sie sollten bei bewehrtem Mauerwerk außerdem nicht ohne besondere Zustimmung des Planers hergestellt werden.
Vertikale Schlitze und Aussparungen “... sind auch dann ohne Nachweis zulässig, wenn die Querschnittsschwächung, bezogen auf 1 m Wandlänge, nicht mehr als 6 % beträgt und die Wand nicht drei- oder vierseitig gehalten gerechnet wird.
Hierbei müssen eine Restwanddicke nach Tabelle NA 19, Spalte 4, und ein Mindestabstand nach Spalte 6 eingehalten werden...“ [6].
Tabelle 2 entspricht Tabelle NA 19 aus [6] mit den Grenzwerten vertikaler Schlitze und Aussparungen ohne statischen Nachweis.
Für horizontale und schräge Schlitze ohne statischen Nachweis gilt die Einhaltung der Bedingungen nach Tabelle 3 (entspricht der Tabelle NA 20 aus [6]).
Zusätzlich sind horizontale und schräge Schlitze in den Installationszonen nach DIN 18015-3 [7] anzuordnen; in Langlochziegeln sind Schlitze nicht erlaubt.
Ein Vergleich der drei Tabellen zeigt, dass sich die Werte kaum geändert haben und eine Tiefe von > 30 mm ohne statischen Nachweis noch nie erlaubt war.
Wie verfährt man, wenn die ohne statischen Nachweis zugelassene Tiefe von 30 mm nicht ausreicht?
Diese Frage stellt sich zwar bezüglich der Schlitze nicht, da die gemäß Tabelle 3 gestattete Tiefe zwischen 15 mm und 30 mm (40 mm gefräst) in der Regel für die Leitungsverlegung ausreicht.
Bei der Verwendung von End- und Abzweigdosen mit 60 mm Bauhöhe kommt man jedoch mit den zugelassenen 30 mm Tiefe von Tabelle 2 sehr wohl in Konflikt.
In der Vergangenheit – und sicherheitshalber habe ich aktuell einige Baustatiker gefragt – wurden Aussparungen > 30 mm dann nicht bemängelt, wenn sie den Durchmesser einer Gerätedose nicht überschritten, mittels Kreisschneider hergestellt waren und ein gegenseitiger Abstand von mindestens dem zweifachen Dosendurchmesser eingehalten wurde. Die Statiker berücksichtigten hierbei, dass die Öffnung der Aussparung relativ klein ist und bei maschineller Herstellung ein etwa kreisrundes spannungsfreies Loch entsteht.
Da das aber in der Norm so nicht steht, wird kein Baustatiker diese Absolution schriftlich erteilen.
Aber dann gibt es ja noch das zuvor angeführte Zitat aus [6] zu den vertikalen Schlitzen und Aussparungen, wonach 6 % Querschnittsschwächung zulässig sind. Dieser Satz war genau so übrigens auch schon 1996 in [3] zu finden. Weil es hier also Verständigungsschwierigkeiten gibt, haben wir den Normenausschuss Bau in der Angelegenheit um eine Interpretationshilfe gebeten und werden nach Vorliegen einer Antwort uns an dieser Stelle noch einmal äußern.
Fazit. Es wird immer die Entscheidung eines Baustatikers bleiben, ob Lochtiefen von mehr als 30 mm gestattet werden oder nicht. Auch wenn nach unserem Verständnis offenbar durch die Löcher für die elektrischen Betriebsmittel (z. B. Steckdosen) die Statik eines Mauerwerkes nicht gefährdet wird, sollte dies ein Fachmann bestätigen.
Literatur
[7] DIN 18015-3:2007-09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden Teil 3: Leitungsführung und Anordnung der Betriebsmittel.
[4] DIN 18015-1:2013-09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden Teil 1: Planungsgrundlagen.
[5] Schmidt, F.: Brandschutz in der Elektroinstallation Elektropraktiker Bibliothek. 5. überarbeitete Auflage. Berlin: Huss-Medien GmbH 2010. S. 110.
[6] DIN EN 1996-1-1/NA:2012-05 Nationaler Anhang National festgelegte Parameter Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk.
[1] DIN EN 1996-1-1:2013-02 Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten Teil 1-1: Allgemeine Regeln für bewehrtes und unbewehrtes Mauerwerk.
[2] Normen-Handbuch Eurocodes: Handbuch Eurocode 6 Mauerwerksbau, vom DIN konsolidierte Fassung. 1. Auflage. Berlin: Beuth-Verlag 2012.
[3](Achtung, nicht mehr gültig!)DIN 1053-1:1996-11 Mauerwerk Teil 1: Berechnung und Ausführung.
Weitere Bilder
- F. Schmidt
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