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Elektrotechnik | Kabel und Leitungen

Skineffekt und Hohlleiter

ep4/2007, 1 Seite

Stimmt es, dass der Skineffekt auch im Wechselstrom-Hochstrombereich auftritt und man deswegen dann statt solider Kupferquerschnitte Hohlleiter verwendet?


Wiederanlauf geben, sondern nach Rückstellen der Not-Aus-Einrichtung (z. B. nach Entriegeln des Pilztasters) muss ein bewusster Ein-Befehl ausgeführt werden. Literatur [1] DIN EN 60204-1 (VDE 0113-1):1998-11 Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Allgemeine Anforderungen. [2] DIN EN 60947-3 (VDE 0660-107):2006-03 Niederspannungsschaltgeräte - Teil 3: Lastschalter, Trennschalter, Lasttrennschalter und Schalter-Sicherungs-Einheiten. [3] DIN EN 60947-2; VDE 0660-101:2004-03 Niederspannungsschaltgeräte - Teil 2: Leistungsschalter. [4] EN 954-1:1997 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze. W. Hörmann Skineffekt und Hohlleiter ? Stimmt es, dass der Skineffekt auch im Wechselstrom-Hochstrombereich auftritt und man deswegen dann statt solider Kupferquerschnitte Hohlleiter verwendet? ! Als Skineffekt wird die Verdrängung des Stromflusses vom Leiterinneren nach außen bezeichnet. Er ist in niederfrequenten Wechselstromsystemen praktisch ohne Bedeutung. Natürlich gilt das erst recht für Gleichstromsysteme. Die Verwendung von Hohlleitern in Gleich- und niederfrequenten Wechselstromsystemen bis etwa 60 Hz erfolgt aus anderen Gründen, nämlich hauptsächlich wegen der vergleichsweise hohen Biegesteifigkeit dieser Leiter, sowie wegen deren großen Leiteroberfläche bezogen auf einen querschnittsgleichen Massivleiter. Mit zunehmender Leiteroberfläche verbessert sich die Wärmeabstrahlung und so erhöht sich folglich die zulässige Strombelastbarkeit. Außerdem verringern sich mit zunehmendem Leiterradius die elektrische Feldstärke an der Leiteroberfläche (Randfeldstärke) und somit auch die Koronaverluste. Diese Verluste sind vor allem in Hochspannungsanlagen von Bedeutung. R. Müller Notwendige Anlagenerneuerung durchsetzen ? Bei der Prüfung der elektrische Anlage eines Wohnkomplexes wurde folgende Situation vorgefunden: Beim Errichten des Gebäudes hat man die Wohnräume mit der elektrischen Installation einschließlich Schutzmaßnahme „Isolierter Raum“ sowie mit metallenen Heizkörpern ausgestattet. Es wurden Steckdosen ohne Schutzkontakt und Leitungen mit 2,5 mm² Aluminium-Adern eingesetzt. Im Bad und in der Küche sind dreiadrige Leitungen und Steckdosen mit Schutzkontakt installiert, wobei die „stromlose Nullung“ als Schutzmaßnahme zur Anwendung kommt. Ein Elektromeister hatte schon vor einiger Zeit im Rahmen einer Wiederholungsprüfung dieser elektrischen Anlage festgestellt und gegenüber der Hausverwalter erklärt, dass · die elektrische Installation in den Wohnzimmern (Aderisolation, Klemmen, Belastung, Anschluss von Tischsteckdosenverteilern usw.) insgesamt nicht mehr als zuverlässig und sicher bezeichnet werden kann und erneuert werden sollte sowie · das Austauschen der Steckdosen gegen solche mit Schutzkontakt (Anwenden der klassischen Nullung) allein nicht ausreicht, um einen vorschriftsmäßigen und sichern Zustand herzustellen. Die Hausverwaltung ließ bei der Rekonstruktion des Hauses die Steigleitungen und die Installation in Küche und Bad erneuern bzw. anpassen. Die Erneuerung der Wohnzimmerinstallation wurde jedoch abgelehnt und dort lediglich der genannte Austausch der Steckdosen vorgenommen. Die Hausverwaltung begründete diese Entscheidung wie folgt: 1.Die diesen Sachverhalt (Schutzmaßnahme isolierender Raum) betreffende Anpassungsforderung in DIN VDE 0100 Beiblatt 2 Anhang C Punkt a) sei nicht verbindlich, da die DIN-VDE-Normen, wie auch diese Festlegung, lediglich Empfehlungen darstellen. 2.Mit der durch den Austausch der Steckdosen wirksam werdenden klassischen Nullung sei eine Schutzmaßnahme eingeführt worden, die auch in anderen Anlagen noch vorhanden ist und für die keine VDE-Anpassungsforderung vorliegt. Aufgrund verschiedener Ausfälle dieser alten Installationen betreiben die Hausbewohner ortsveränderliche Geräte in den Wohnräumen nun über ortsveränderliche Leitungen mit Mehrfachsteckdosen, die sie in Küche oder Bad anschließen. Der Versuch, eine Erneuerung der Installation durch einen Gerichtsbeschluss zu erwirken ist gescheitert, da das Gericht den genannten Standpunkt der Hausverwaltung vertrat. Wie können diese unmöglichen Zustände geändert werden? ! Pflichten des Vermieters. Der Vermieter ist nach § 536 BGB [1] dazu verpflichtet, seinen Mietern „...die vermietete Sache (Wohnung mit fester montierter Ausstattung) in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen....“. Der Anfragende hat ebenso wie der Elektromeister festgestellt, dass die Sache (elektrische Installation) eine Gefährdung der Mieter darstellt, also nicht für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist. Damit ist eigentlich alles klar. Der Vermieter bzw. das Gericht könnte - wenn die vorliegenden Meinungen des Anfragenden sowie des anderen Elektromeisters als unwesentlich abgetan werden und dementsprechend auch ein anderer Entscheid erwirkt werden soll - aus meiner Sicht lediglich einen anderen Sachverständigen beauftragen, um den Zustand der Installation nochmals einschätzen zu lassen. Verbindlichkeit der Normen. Da das Einhalten der DIN-VDE-Normen durch die Festlegungen im Energiewirtschaftsgesetz § 16 (1, 2) [2] ausdrücklich verlangt wird und somit für jeden Abnehmer von Elektroenergie zwingend erforderlich ist, ergibt sich auch für die beschriebene Installation bzw. für ihre damalige Errichtung: · Situation: Die elektrische Installation dieser Räume ist nicht nach den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden DIN-VDE-Normen bzw. DDR-Standards errichtet worden. Das Anwenden der Schutzmaßnahme „Isolierender Raum“ war und ist nicht normgerecht. · Schlussfolgerung: Die Anlage muss so geändert werden, dass eine zum Zeitpunkt der Änderung geforderte/zulässige Schutzmaßnahme eingeführt werden kann. DIN-VDE-Normen sind in diesem Fall nicht nur Empfehlungen sondern anerkannte technische Regeln, die sowohl der Eigentümer der Anlage als auch die Rechtssprechung zu beachten haben. Durchsetzten der Forderungen. Trotzdem an diesem Bezug auf Gesetz und Norm wohl nicht zu rütteln ist, gefällt mir die ausschließlich formale Begründung der Notwendigkeit einer Anpassung nicht so recht. Das zweite Argument der Verwaltung bzw. des Gerichts ist technisch gesehen logisch und nicht von der Hand zu weisen. Auch für die klassische Nullung gilt „Ja“ oder „Nein“, eine Anpassungsforderung gibt es nicht. Insofern besteht - aus rein technischer Sicht - durchaus Handlungsspielraum für die getroffene Entscheidung der Verwaltung. Ich würde mich als Prüfer daher ausschließlich oder vor allem auf den maroden Zustand der Anlage mit der klassischen Nullung beziehen. Und das mit dem nötigen Nachdruck. Der Verwaltung und dem Gericht müssen also ganz konkret die maroden Stellen genannt werden. Ebenso sind auch die möglichen gravierenden Folgen für die Mieter zu nennen, die sich durch endgültiges Versagen einzelner Bauelemente - beispielsweise bei einer hohern Auslastung mit dadurch aus-278 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 4 EP0407-272-283 21.03.2007 13:47 Uhr Seite 278

Autor
  • R. Müller
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