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Sicherheitstechnik

Sicherheitstechnische Praxis und Auswirkungen - Teil 5: Staatlich anerkannte Sachverständige - Obacht bei Gutachten

ep4/2010, 3 Seiten

In einer losen Beitragsfolge wird anhand authentischer Beispiele gezeigt, welche Mängel – ob bewusst oder unbewusst herbeigeführt – in der Praxis vorkommen. Es wird z. B. geklärt, welche Punkte übersehen wurden und welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben. Mängel können nicht dadurch beseitigt werden, indem ein Gutachten erstellt wird, welches Mängel als fehlerfreie Leistungen darstellt. In einer Auseinandersetzung mit dem Kunden über diese Mängel gelten andere Kriterien als das entsprechende Gutachten.


Ausgangsbasis für ein Gutachten Bereits in [1] wurde das folgende Praxisbeispiel aus der Sicht der Leistungen des Errichters betrachtet. Für den Umbau einer alten Halle in insgesamt 28 einzelne Einheiten für die Unterbringung verschiedenster Firmen hatte die untere Baubehörde eine Baugenehmigung erteilt. In dieser war als Auflage enthalten, dass jede Einheit eine eigenständige RWA erhalten sollte und im Verbund aller Anlagen eine gemeinsame Alarmierung zu erfolgen hat, so wie ein durch Überdrucklüftungsanlagen (SÜLA) gesicherter Fluchttunnel im Inneren des Komplexes vorzuhalten sei. Eine weitere Auflage war die Vorlage eines Gutachtens nach der TPrüfVO [3], in dem die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu bescheinigen war. Ein staatlich anerkannter Sachverständiger (SaS) sollte in der Lage sein, Sicherheitseinrichtungen und -systeme zu bewerten, darüber entsprechende Gutachten zu erstellen und ggf. ein Gericht in seiner Urteilsfindung zu unterstützen. Der im Beispiel tätige Sachverständige war, entsprechend der TPrüfVO, vom Ministerium für Bauen und Wohnen des zuständigen Bundeslandes anerkannt. Auftraggeber Ein Gutachter hat unparteiisch zu sein. Da die Baubehörde keinen Sachverständigen namentlich vorgegeben hat, wie es z. B. in Gerichtsverfahren der Fall ist, musste dieser anderweitig beauftragt werden. Der Einfachheit halber wurde diese Aufgabe Bestandteil des Auftrags an den Errichter. Dieser beauftragte einen staatlich anerkannten Sachverständigen, „mit dem er immer wieder zusammenarbeitet“. Allerdings hätte eine direkte Beauftragung durch den Kunden erfolgen müssen, denn dieser muss gegenüber der Baubehörde die Auflagen in der Baugenehmigung nachweisen. Außerdem ist die Beauftragung durch den Kunden bzw. Bauherrn in der TPrüfVO vorgegeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Gutachten bzw. Teilgutachten Es wurden entsprechend dem Auftrag durch den Errichter mehrere Gutachten bzw. Teilgutachten erstellt. Diese erkannte wie-Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 4 Sicherheitstechnische Praxis und Auswirkungen Teil 5: Staatlich anerkannte Sachverständige - Obacht bei Gutachten A. Kraheck, Troisdorf In einer losen Beitragsfolge [1-2] wird anhand authentischer Beispiele gezeigt, welche Mängel - ob bewusst oder unbewusst herbeigeführt - in der Praxis vorkommen. Es wird z. B. geklärt, welche Punkte übersehen wurden und welche rechtlichen Konsequenzen sich ergeben. Mängel können nicht dadurch beseitigt werden, indem ein Gutachten erstellt wird, welches Mängel als fehlerfreie Leistungen darstellt. In einer Auseinandersetzung mit dem Kunden über diese Mängel gelten andere Kriterien als das entsprechende Gutachten. MEISTERWISSEN Autor Adolf Kraheck, Troisdorf, ist freier Fachautor auf dem Gebiet unabhängiger sicherheitstechnischer Beratung und Planung. 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Obwohl nach der TPrüfVO jede einzelne RWA zu prüfen war, wurden von insgesamt 28 RWA nur 18 RWA tatsächlich geprüft. 6 der geprüften RWA, bei denen im ersten Durchgang Fehler festgestellt wurden, hatte der Sachverständige keiner Nachprüfung unterzogen. Bei 7 der geprüften RWA wurden die Rauchmelder nicht mittels Prüfgas getestet, sondern lediglich einer von mehreren Handmeldern betätigt. Bei den tatsächlich mittels Prüfgas getesteten RWA ist kein Vermerk darüber zu finden, welcher der Rauchmelder getestet wurde bzw. ob zusätzlich eine Auslösung der vorhandenen Handmelder stattgefunden hat. Falsches Prüfverfahren. Der staatlich anerkannte Sachverständige verwendete mehrfach eine falsche Terminologie und gibt an (Zitat): „... wurde die RWA über die Rauch- und Brandmelder ausgelöst ...“ Was er meinte, sind nicht Brandmelder (als Oberbegriff), sondern Thermomaximalmelder (TMM), die bei einer Grenztemperatur von 75 °C ansprechen, während der zum Test verwendete Rauch - laut Gutachten - nur etwa 60 °C aufwies. Eine Funktionskontrolle der TMM hat demnach nicht stattgefunden. Dem Errichter wurde so aber die Funktion der Melder bescheinigt. Prüfung der Alarmierung. Über die zu jeder RWA gehörenden akustischen und teilweise optischen Alarmierungen war in keinem der Gutachten zu lesen, ob vorhanden, ob geprüft und ob in Funktion befindlich. Durch die Gesamtbewertung der geprüften Anlagen wurde aber dem Errichter die Mängelfreiheit der Alarmierung gegenüber seinem Auftraggeber bestätigt. Nichtautomatisierte Zuluftöffnungen. Wiederholt wurde bei dem nur in einer Halle mit einer Rauchmaschine durchgeführten Rauchversuch geschrieben, dass sowohl eine Zugangstüre als auch das Zufahrtstor als Zuluftöffnung geöffnet wurden. Damit ist eine Ableitung des Rauches über Öffnungen im Dach bei ausreichend nachströmender Frischluft möglich und auch korrekt. Der Versuch fand unter idealen Bedingungen statt, bei dem sich Helfer in der Nähe von Tür bzw. Tor aufhielten und diese ungefährdet öffnen konnten. Im Normalfall müsste eine Person in den z. T. sehr eng mit Maschinen bestückten Hallen im echten Brandrauch diese Öffnungen erst einmal finden, um sie öffnen zu können. Ein Mensch kann bereits nach 3 bis 4 Atemzügen im Brandrauch an einer Rauchvergiftung sterben, so dass das Versuchsergebnis mehr als bedenklich ist. Das Schutzziel, die sichere Flucht der Personen aus der jeweiligen Einheit, konnte so nicht erreicht werden. Außerdem werden Personen, die sich im hinteren Hallenbereich befinden, mit Sicherheit den dortigen „zweiten Rettungsweg“ für ihre Flucht nutzen und nicht erst im giftigen Rauch durch die gesamte Halle laufen, um an der entgegengesetzten Seite Türe oder Tor als Zuluftöffnungen zu öffnen. Ferner waren diese als Zuluftöffnungen notwendigen Teile von außen nicht „zerstörungsfrei zu öffnen“ und wurden auch nicht automatisch geöffnet. Eine RWA hat aber auch die Aufgabe, der Feuerwehr einen schnellen Zugang zum Brandherd zu ermöglichen. Dies ist aber nicht zu gewährleisten, wenn die Feuerwehr bei ihrem Eintreffen erst selbst für einen möglichst rauchfreien Zugang sorgen muss. Rauchverteilung. Immer davon ausgehend, dass die Versuche unter idealen Bedingungen in einer leeren Halle stattfanden, sollten die nachfolgenden Sätze des staatlich anerkannten Sachverständigen zum Nachdenken anregen (Zitat): „... Der Rauch wurde durch die Ventilatoren bis in den Bodenbereich gedrückt. Eine rauchfreie Schicht war nicht feststellbar. Nach etwa 3 Minuten erfolgte die Auslösung der RWA über die Brand- und Rauchmelder. Der Rauch war zu diesem Zeitpunkt in der gesamten Halle gleichmäßig verteilt ...“ Mehrere Hallen haben aber im hinteren Bereich offene Emporen, die auch genutzt werden. Im Falle eines Brandes sind diese Emporen lediglich über eine schmale eiserne Treppe in Richtung der eigentlichen Halle zu verlassen und dann ist im Rauch einer der beiden Fluchtwege zu suchen bzw. - wie zuvor beschrieben - noch für Frischluft zu sorgen. Da der Rauch bei dem Versuch „bis in den Bodenbereich gedrückt“ wurde, ist außerdem davon auszugehen, dass die Fluchtwegbeschilderung nicht mehr zu erkennen ist. Unzulässige Ergebnisübertragung. Um die Rauchversuche nicht „unnötig auszudehnen“, heißt es in dem Gutachten (Zitat): „... Der Versuch und die daraus folgenden Resultate können auf alle übrigen Hallen mit ähnlichen technischen Einrichtungen übertragen werden“. Und die anderen? Viele der Hallen haben deutlich abweichende technische Einrichtungen, wie z. B. Deckenheizstrahler statt eines Warmluftofens. Die Hälfte der Hallen ist baulich deutlich abweichend aufgebaut. Alles war während der Anwesenheit des staatlich anerkannten Sachverständigen bereits erkennbar und selbst bei den nicht zu betretenden Hallen von außen durch entsprechende Fensterflächen zu sehen. Selbst aus den vorgelegenen Plänen zum Gesamtobjekt gingen die deutlichen Unterschiede hervor. Freigabe des Objektes. Als Gesamtergebnis des ersten Gutachtens heißt es (Zitat): „... Gegen den Betrieb der RWA-Anlagen der im Bericht aufgeführten und geprüften Hallen bestehen aus Sicht des Unterzeichners keine Bedenken ...“ Mit der Freigabe der RWA konnten die entsprechenden Objekte offiziell genutzt werden. Unberücksichtigt blieb dabei, dass für alle Objekte ein zweiter Rettungsweg in Form eines Fluchttunnels vorgeschrieben war. Zu jeder geprüften Halle war in dem ersten Gutachten vermerkt, dass eine Ansteuerung der SÜLA, die diesen Fluchttunnel bei einer Evakuierung rauchfrei halten müssen, noch nicht erfolgt war. Zusammenfassung Zu den Gutachten könnten noch weitere Ausführungen erfolgen (24 Punkte bei den beiden Hauptgutachten). Doch auch ohne das Gesamtobjekt gesehen zu haben, kann man sich vorstellen, wie leichtfertig hier Gutachten erstellt wurden. Einerseits suggerieren diese, dass der Bauherr das Notwendige getan habe. Andererseits lassen sie deutlich das weiterhin bestehende Gefahrenpotential erkennen. Offensichtliche Mängel. Im besprochenen Praxisbeispiel waren zwei Punkte maßgeblich dafür zu sagen, das hätte sogar der Bauherr selber feststellen müssen: 1.Die Behauptung des staatlich anerkannten Sachverständigen, alle Gewerbeeinheiten seien als gleich zu betrachten, obwohl baulich erhebliche Unterschiede bestanden, waren selbst für einen Laien zu erkennen. 2.Gegen den Betrieb der Objekte sollten keine Bedenken bestanden haben, obwohl umfangreiche und sicherheitsrelevante Arbeiten (insbesondere im Bereich der Alarmierung) noch nicht ausgeführt waren. Verantwortlichkeiten. Mängel, die bei der Planung und der Ausführung ganz offensichtlich waren, wurden durch fehlerhafte Gutachten quasi legitimiert. Planer und ausführende Firmen haben gegenüber ihrem Auftraggeber jeden Zweifel an evtl. Mängel der Leistungen beseitigt. Wäre es in dem Objekt aber zu einem Brand gekommen - wahrscheinlich mit Personenschaden - hätten alle angefertigten Gutachten Planer und Errichter nicht aus ihrer Verantwortung bzw. Haftung Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 4 302 BETRIEBSFÜHRUNG BETRIEBSFÜHRUNG befreien können. Beide hätten aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation die eigenen Fehler ihrer Leistungen erkennen müssen. Ferner würde man ihnen unterstellen, dass sie hätten erkennen müssen, dass das gesamte Objekt mit den Mängeln nie hätte in Betrieb gehen dürfen. Auch die falschen Vorgaben der unteren Baubehörde und deren anstandslose Akzeptanz der Gutachten ist kein Indiz für Mangelfreiheit, sondern gibt eher Anlass an der fachlichen Qualifikation der dort tätigen Mitarbeiter zu zweifeln. Kritische Betrachtungen Dass im Bereich der gutachterlichen Tätigkeiten nicht alles zum Besten bestellt ist, zeigt ein im Internet veröffentlichter Ergebnisbericht [4] zum Qualitätsmonitoring der staatlich anerkannten Sachverständigen. Hier wurden vom Ministerium für Städtebau und Sport (MSWKS) in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Düsseldorf die in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Sachverständigen überprüft. Das dabei erzielte Ergebnis ist so negativ ausgefallen, dass die vorangegangenen Ausführungen z. T. als allgemein gültig anzusehen sind. Fazit Verursacherprinzip. Werden Gutachten als Nachweis für gesetzeskonforme und mangelfrei erbrachte Leistungen gefordert, so ist der Errichter sicherheitstechnischer - aber auch anderer - Anlagen nicht automatisch von seiner Haftung befreit. Verursachte Mängel sind nach wie vor nach dem Verursacherprinzip zu beseitigen. Prüfung des Gutachtens. Werden Gutachten fehlerhaft erstellt, so ist vom Errichter zu erwarten, dass er zumindest die Fehler, die er aufgrund seines Ausbildungs- und Wissensstandes und der Kenntnis der einschlägigen Rechtsgrundlagen hätte erkennen müssen, auch tatsächlich erkennt und die Richtigkeit der Gutachten (schriftlich) anzweifelt. Bestellung des SaS. Bei der Bestellung eines staatlich anerkannten Sachverständigen sollte der Errichter, selbst wenn es sich um eine Position im Leistungsverzeichnis handelt, immer die Vorgaben der TPrüfVO beachten. So kann im Nachhinein nicht vorgebracht werden, der bestellte Gutachter sei einseitig zugunsten des Errichters tätig gewesen. Bei den in den Medien immer wieder behandelten fehlerhaften Gutachten von Kfz-Sachverständigen geht es i. d. R. um die Bewertung von simplen Blechschäden. Bei der Begutachtung von RWA nach TPrüfVO geht es um den Schutz von Personen und Sachen, was deren Stellenwert eindeutig unterstreicht. Dabei ist nicht zu vergessen, dass staatlich anerkannte Sachverständige u. U. vor Gericht an der Urteilsfindung entscheidend mit beteiligt sind. Wie so ein Verfahren dann aussehen kann, ist Gegenstand der Betrachtungen in einer weiteren Beitragsfolge. Literatur [1] Kraheck, A.: Meisterwissen: Sicherheitstechnische Praxis und Auswirkungen; Teil 1: Probleme mit der Brandmeldung. Elektropraktiker Berlin 63(2009)12, S. 952-954. [2] Kraheck, A.: Meisterwissen: Sicherheitstechnische Praxis und Auswirkungen; Teil 4: Sicherheitsleuchten zur Kennzeichnung von Fluchtwegen. Elektropraktiker Berlin 64(2010)3, S. 210-211. [3] Bundesländerspezifische Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen sowie wiederkehrende Prüfungen von Sonderbauten nach Bauordnungsrecht (Technische Prüfverordnung - TPrüfVO). [4] PDF-Datei: Ergebnisbericht des MSWKS zum Qualitätsmonitoring 2004 der staatlich anerkannten Sachverständigen gemäß der TPrüfVO (personenneutral). http:// www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/ planen_bauen/service/Qualitaetsmonitoring.pdf. Sachverständige beeinflussen Gerichtsverhandlungen Fortsetzung

Autor
  • A. Kraheck
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