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Elektrotechnik | Fortbildung

Selbständigkeit als Facharbeiter

ep1/1999, 3 Seiten

Ich möchte mich in der nächsten Zeit mit einer Zeitarbeitsfirma selbständig machen.


rungen eingesetzt. Lastseitig nachgeordnete LS-Schalter in den Stromkreisverteilern, für die ein Ausschaltvermögen 6 kA gefordert wird, das nicht mit der Stoßstromfestigkeit verwechselt werden darf, sind gegenüber den SH-Schutzschaltern selektiv. Detailfragen sind vor Ausführung mit dem EVU zu besprechen. Zu 3. Zu Problemen der VOB und der Abhängigkeit der Gewährleistung von abzuschließenden Wartungsverträgen kann Ihnen der ZVEH sicher verbindliche Auskunft geben. Wartungsverträge dienen sowohl dem Betreiber als auch dem Elektrohandwerk, worauf im Rahmen des E-Checks immer wieder hingewiesen wird. In der VBG 4 sind keine Prüffristen festgelegt. Aus den Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist zu entnehmen, daß an Hand der Tabellen 1A und 1B eigenständig Entscheidungen zu den Prüfaufgaben und den zeitlichen Abständen der Prüfungen zu treffen sind. Das sollte von den Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit etc. abhängig sein, die auf die elektrische Anlage und die Betriebsmittel einwirken. Literatur [1] DIN VDE 0100 Teil 540:1991-11 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Erdung, Schutzleiter, Potentialausgleichsleiter. [2] TAB der Landesgruppe Sachsen der VDEW, Fassung 1998. H. Senkbeil Kennzeichnung der Leitungen des HA ? Bei meiner Tätigkeit in verschiedenen Bundesländern und auch im Ausland mußte ich feststellen, daß die am Hausanschluß ankommenden Leitungen (TN-System) nicht einheitlich gestaltet sind. Sowohl die Farbkennzeichnung ist nicht einheitlich (3 x sw, 1 x gn/ge sowie sw, br, bl, gn/ge) und auch die Zuordnung der Drehfeldrichtung zu den Farben wird unterscliiedlich praktiziert. Da sich dann immer unnötige Diskussionen ergeben, möchte ich gerne wissen, ob, wo und welche Festlegungen es zu diesen beiden Sachverhalten gibt und ob sie bereits harmonisiert wurden. ! Regelungen zur Farb- bzw. Aderkennzeichnung von Starkstromkabeln und isolierten Starkstromleitungen mit Nennspannungen bis 1000 V sind in · DIN VDE 0293 Ausgabe 01/90 · DIN VDE 0100 Teil 510 Ausgabe 01/97 · DIN 40 705 Ausgabe 02/80 enthalten. DIN VDE 0293 enthält Tabellen, die in Abhängigkeit der Aderzahl sowie des Vorhandenseins einer grün-gelben Ader bzw. eines konzentrischen Leiters die Aderfarben festlegen. So muß z. B. ein Kabel mit vier Adern ohne konzentrischen Leiter, von denen eine in grün-gelb benötigt wird, folgende Aderkennzeichnungen aufweisen: grün-gelb, schwarz, braun, blau. Hat dieses Kabel vier Adern und wird keine grün-gelbe Ader benötigt, so ist folgende Kennzeichnung notwendig: schwarz, blau, braun, schwarz. In allen drei genannten Normen ist festgelegt, daß die grün-gelbe Ader ausschließlich für Schutzzwecke zu verwenden ist - sie darf nicht für andere Zwecke verwendet werden. Nach DIN VDE 0100 Teil 510 und DIN 40 705 ist die hellblaue und nach DIN VDE 0293 die blaue Ader für den Neutralleiter vorgesehen. Ist ein solcher nicht vorhanden, kann sie auch anderweitig verwendet werden. Dies ist z. B. in Hausanschlußkabeln der Fall. Im TN-System stellt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) einen PEN-Leiter zur Verfügung. Hierfür wird die grün-gelbe Ader verwendet. Somit stehen für die Außenleiter die Farben Schwarz, Braun, Blau zur Verfügung. Gemäß DIN 40 705 sind den Außenleitern jedoch keine Farben zugeordnet. Das heißt, es bleibt dem EVU überlassen, welcher Außenleiter welche Farbe erhält. Dasselbe gilt natürlich für den Elektroinstallateur, der die Anlage ab Hausanschluß errichtet. Die vorstehenden Aussagen gelten für die Bundesrepublik Deutschland. Durch die CENELEC sind die Festlegungen für die Aderkennzeichnung gegenwärtig nur für flexible Leitungen mit grün-gelber Ader und für einadrige Leitungen harmonisiert. Nur die ursprünglichen EG-Länder haben die Aderkennzeichnung auch für noch nicht harmonisierte Leitungen für feste Verlegung und für Kabel übernommen. Zusammenfassend ist zu sagen, daß für Kabel (hier Hausanschlußkabel) zur Zeit keine EU- oder weltweit harmonisierten Festlegungen zur Aderkennzeichnung existieren. Es ist daher ohne weiteres möglich und auch zulässig, daß in anderen Ländern Hausanschlußkabel mit drei schwarz und einer grün-gelb gekennzeichneten Ader verwendet werden. Festlegungen zur Aderkennzeichnung der Außenleiter existieren überhaupt nicht. Üblicherweise schließen deutsche EVU entsprechend der Kennzeichnung im Hausanschluß-Kasten an. Aufgabe des Elektroinstallateurs ist es, den Zähler und die Anlage drehfeldrichtig anzuschließen. J. Pietsch Leuchtstofflampen in Tandemschaltung ? „Bei der Tandemschaltung von Leuchtstofflampen kann es hin und wieder zu Einschaltschwierigkeiten kommen. Häufig reicht es dann aus, einen der beiden Starter aus seiner Fassung zu nehmen und umgekehrt wieder einzusetzen. Es werden von den Herstellern Spezialstarter für die Tandemschaltung angeboten.“ (Zitat aus Hausgeräte-, Beleuchtungs- und Klimatechnik; Vogel-Verlag) Dieser Umstand ist soweit bekannt und in der Praxis auch wirksam. Es fehlt aber eine Erklärung zu diesem Phänomen. Eine Untersuchung solcher Starter hat leider auch keine befriedigende Erklärung gebracht, denn Bimetallkontakt und Kondensator liegen parallel, und MP-Kondensatoren sind nicht richtungsabhängig. ! Für die Tandemschaltung von Leuchtstofflampen werden spezielle Starter benötigt, die bereits bei 110 V Netzspannung arbeiten. Zur Realisierung dieser niedrigen Arbeitsspannung haben unterschiedliche Herstellerunterschiedliche Lösungengefunden. Allen Lösungen ist jedoch gemeinsam, daß diese Starter einen asymmetrischen Aufbau haben. Unter speziellen Bedingungen kann es dazu kommen, daß die Zündeigenschaften sich in einer Leuchte dadurch verbessern, daß man den Starter um 180° dreht. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme hängtjedochstarkvondenspeziellen Leuchtenbedingungenab.Folgende Eigenschaften haben einen Einfluß auf die Zündgeschwindigkeit von Tandemleuchten: · die Erdungsverhältnisse an den Leuchten · die Materialeigenschaften der Leuchten (z. B. Kunststoff oder Metall) · die Art und Größe des Kompensationskondensators · die Höhe der Netzspannung und · die Umgebungstemperatur. Hierdurch kann es bei qualitativ vergleichbaren Startern zu erheblichen Differenzen in der Zündzeit kommen. J. Zabel Selbständigkeit als Facharbeiter ? Ich möchte mich in der nächsten Zeit mit einer Zeitarbeitsfirma selbständig machen. Zu meinen zukünftigen Arbeiten zählen: Installation von Wohnbauten, Einbau von Schalter- und Steckdosen, Stemm-und Schlitzarbeiten usw. unter gelegentlicher Aufsicht des jeweiligen Elektroinstallateurmeisters. In meiner 10jährigen Laufbahn als Elektroinstallateur habe ich mir sehr viele Kenntnis-Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 1 Leseranfragen se auf diesem Gebiet angeeignet. Im Jahr 1994 besuchte ich einen Elektromeisterkurs. Da ich arbeitsbedingt nicht mehr genügend Zeit hatte (sehr viele Überstunden), brach ich diesen Lehrgang ab. Einen Buchhalter-Lehrgang besuchte ich im Rahmen einer Abendschule und beendete ihn erfolgreich. Darf ich bei verschiedenen Elektrofirmen selbständig mit meinen Fähigkeiten und Kenntnissen Arbeiten an deren Anlagen ausführen? Ist es mir gestattet, mit dieser Firmenbezeichnung Elektromaterial im Fachgroßhandel zu beziehen? Darf ich unter dieser Firmenbezeichnung eventuell Hilfskräfte beschäftigen? ! Entsprechend der von Ihnen geplanten Tätigkeiten handelt es sich bei der von Ihnen geplanten Firma um einen Elektroinstallationsbetrieb. Diesen wollen Sie aufgrund Ihrer l0jährigen praktischen Tätigkeit und der daraus resultierenden Erfahrung als Elektroinstallateur leiten. Maßgebend für dieses Thema ist die Bestimmung DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ vom Mai l995. Gemäß Abschnitt 5.3 der genannten Bestimmung ist für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils eine verauwortliche Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.1 erforderlich. Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft (nach Abschnitt 4.2) die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt. Hierbei ist grundsätzlich eine Ausbildung nach 5.2 b (Techniker) oder 5.2 c (Industriemeister) oder 5.2 d (Handwerksmeister) oder 5.2 e (Diplomingenieur) erforderlich. Sie persöhnlich erfüllen diese Voraussetzung also nicht und können damit keinen elektrotechnischen Betrieb führen. Ergänzend dazu heißt es in den Erläuterungen zu Abschnitt 5.3. im 3. Abschnitt dieser Bestimmung: „In Betrieben, in denen der Unternehmer nicht selbst verantwortliche Elektrofachkraft ist, muß er die Fach- und Aufsichtsverantwortung einer verantwortlichen Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.1 übertragen, wobei je nach Anforderung und Gefahrenpotential die geeignete Fachkraft auszuwählen ist.“ Das heißt, Sie müßten dann in Ihrer Firma einem Elektromeister die Fach- und Aufsichtsverantwortung schriftlich übertragen. Beim Betriebsinhaber liegt die organisatorische und personelle Verantwortung. Für die Leitung des elektrotechnischen Betriebsteiles obliegt ihm die Auswahlverantwortung und die schriftliche Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft. Ihre Frage, ob Sie bei verschiedenen Elektrofirmen Arbeiten an deren Anlagen ausführen dürfen, ist mit Ja zu beantworten, denn Sie sind dann Mitarbeiter der jeweiligen Firma, die die Fach- und Aufsichtsverantwortung wahrzunehmen hat. W. Kathrein VdS-Richtlinien und Europanormen ? Nach EG-Recht ist eine Angleichung der Vorschriften und Normen erforderlich, um Handelshemmnisse in der EU zu beseitigen. Somit sind die EG-Richtlinien und Europanormen Grundlage für die Errichtung einer elektrischen Anlage durch eine ausländischen Firma. Die deutschen Normen müssen den EG-Vorschriften angeglichen werden. Auch die Berufsgenossenschaften überarbeiten ihre Vorschriften diesbezüglich und beschränken sich in Zusatzforderungen auf Verhaltensanforderungen. Warum ist es nicht auch Pflicht des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, technische Forderungen zu streichen, die nicht den Europanormen entsprechen? Andernfalls bestehen doch Handelshemmnisse, da nach Europanormen gebaute Anlagen nicht den VdS-Richtlinien entsprechen und somit ein Versicherungsvertrag, in dessen Rahmen die Einhaltung der VdS-Richtlinien vereinbart werden, nicht möglich ist. Ist eine entsprechende Ergänzung möglich? ! Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) - u. a. die berufsständische Dachorganisation der in Deutschland tätigen Unternehmen in der Sachversicherung - hat auch die Aufgabe, für die angeschlossenen Mitgliedsunternehmen (MU) Richtlinien zur Schadenverhütung zu erarbeiten und herauszugeben. Viele VdS-Richtlinien sind zunächst zur Information der Fachöffentlichkeit gedacht. Wichtige Erfahrungen und neue Erkenntnisse aus der Schadenverhütungsarbeit der Versicherer sollen möglichst schnell veröffentlicht werden. Elektrofachkräfte wie Planer und Errichter, aber auch Betreiber elektrischer Anlagen und sonstige Anwender und Nutzer elektrischer Geräte und Einrichtungen werden so in die Lage versetzt, die Belange des Brandschutzes einfacher zu realisieren. Die Anwendung der VdS-Richtlinien ist freiwillig. Weiterhin haben die Versicherer die Möglichkeit, die VdS-Richtlinien im Versicherungsvertrag zu vereinbaren, vor allem dann, wenn besondere Risiken weitergehende Schutzkonzepte erfordern. Die VdS- Richtlinien sind dann aufgrund der privatrechtlichen Regelung für die Vertragspartner verbindlich und im besonderen von den Versicherungsnehmern umzusetzen. VdS-Richtlinien an sich sind also keine Normen, sondern Regelungen, die aufgrund entsprechender Erfahrungen und Erkenntnisse die Belange des Brandschutzes wiedergeben. Sie unterliegen damit auch nicht den Regularien der CENELEC, dem europäischen Komitee für elektrotechnische Normung. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn die Festlegungen aus VdS-Richtlinien in Normen überführt werden, was in der Vergangenheit auch des öfteren vorgekommen ist. Im übrigen verbietet das deutsche und auch das EG-Recht nicht, in besonderen Fällen höhere Anforderungen an elektrische Einrichtungen zu stellen, als sie in Normen festgelegt sind. Normen enthalten in der Regel Mindestanforderungen und können auch nicht jeden Anwendungsfall abdecken. Bei erkannten mangelhaften Festlegungen oder Lücken in Normen sind die Verantwortlichen sogar verpflichtet, diese zu kompensieren und für ausreichende Sicherheit zu sorgen. VdS-Richtlinien können hier sicher in vielen Fällen hilfreich sein. Die deutschen Schadenversicherer nehmen ihre Rolle als Regulierungsorgan in der Schadenverhütung sehr ernst. Nicht zuletzt auch deshalb, um die Versicherbarkeit der von ihnen zu übernehmenden Risiken zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird auf das Europäische Wirtschaftsrecht hingewiesen, insbesondere auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft“. In der Gruppenfreistellungs-Ermächtigungs-Verordnung für die Versicherungswirtschaft, Artikel 1 (Freistellungsbereich), wird dieser in Abänderung des Artikels 85 unter bestimmten Voraussetzungen zugestanden, u. a. auch die Sicherheitsvorkehrungen risikobezogen festzulegen. In dieser Vorgehensweise unterscheiden sich die Aktivitäten der Versicherer von denen der Berufsgenossenschaften nicht. Zusatzanforderungen der Berufsgenossenschaften, auch wenn sie Verhaltensanforderungen genannt werden, werden letztlich inhaltlich von den versicherten Betrieben befolgt und die sich daraus ergebenden weitergehenden Maßnahmen in der Praxis durchgeführt. Dies trifft vor allem für den Bereich „Betrieb elektrischer Anlagen“ zu. Da VdS-Richtlinien keine Normen sind und die CENELEC-Regeln nicht gelten, trifft auch der Tatbestand „Handelshemmnisse“ hier nicht zu. A. Hochbaum Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 1 Leseranfragen

Autor
  • W. Kathrein
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