Elektrotechnik
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Normen und Vorschriften
VdS-Richtlinien und Europanormen
ep1/1999, 1 Seite
se auf diesem Gebiet angeeignet. Im Jahr 1994 besuchte ich einen Elektromeisterkurs. Da ich arbeitsbedingt nicht mehr genügend Zeit hatte (sehr viele Überstunden), brach ich diesen Lehrgang ab. Einen Buchhalter-Lehrgang besuchte ich im Rahmen einer Abendschule und beendete ihn erfolgreich. Darf ich bei verschiedenen Elektrofirmen selbständig mit meinen Fähigkeiten und Kenntnissen Arbeiten an deren Anlagen ausführen? Ist es mir gestattet, mit dieser Firmenbezeichnung Elektromaterial im Fachgroßhandel zu beziehen? Darf ich unter dieser Firmenbezeichnung eventuell Hilfskräfte beschäftigen? ! Entsprechend der von Ihnen geplanten Tätigkeiten handelt es sich bei der von Ihnen geplanten Firma um einen Elektroinstallationsbetrieb. Diesen wollen Sie aufgrund Ihrer l0jährigen praktischen Tätigkeit und der daraus resultierenden Erfahrung als Elektroinstallateur leiten. Maßgebend für dieses Thema ist die Bestimmung DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ vom Mai l995. Gemäß Abschnitt 5.3 der genannten Bestimmung ist für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils eine verauwortliche Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.1 erforderlich. Verantwortliche Elektrofachkraft ist, wer als Elektrofachkraft (nach Abschnitt 4.2) die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt. Hierbei ist grundsätzlich eine Ausbildung nach 5.2 b (Techniker) oder 5.2 c (Industriemeister) oder 5.2 d (Handwerksmeister) oder 5.2 e (Diplomingenieur) erforderlich. Sie persöhnlich erfüllen diese Voraussetzung also nicht und können damit keinen elektrotechnischen Betrieb führen. Ergänzend dazu heißt es in den Erläuterungen zu Abschnitt 5.3. im 3. Abschnitt dieser Bestimmung: „In Betrieben, in denen der Unternehmer nicht selbst verantwortliche Elektrofachkraft ist, muß er die Fach- und Aufsichtsverantwortung einer verantwortlichen Elektrofachkraft nach Abschnitt 4.1 übertragen, wobei je nach Anforderung und Gefahrenpotential die geeignete Fachkraft auszuwählen ist.“ Das heißt, Sie müßten dann in Ihrer Firma einem Elektromeister die Fach- und Aufsichtsverantwortung schriftlich übertragen. Beim Betriebsinhaber liegt die organisatorische und personelle Verantwortung. Für die Leitung des elektrotechnischen Betriebsteiles obliegt ihm die Auswahlverantwortung und die schriftliche Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft. Ihre Frage, ob Sie bei verschiedenen Elektrofirmen Arbeiten an deren Anlagen ausführen dürfen, ist mit Ja zu beantworten, denn Sie sind dann Mitarbeiter der jeweiligen Firma, die die Fach- und Aufsichtsverantwortung wahrzunehmen hat. W. Kathrein VdS-Richtlinien und Europanormen ? Nach EG-Recht ist eine Angleichung der Vorschriften und Normen erforderlich, um Handelshemmnisse in der EU zu beseitigen. Somit sind die EG-Richtlinien und Europanormen Grundlage für die Errichtung einer elektrischen Anlage durch eine ausländischen Firma. Die deutschen Normen müssen den EG-Vorschriften angeglichen werden. Auch die Berufsgenossenschaften überarbeiten ihre Vorschriften diesbezüglich und beschränken sich in Zusatzforderungen auf Verhaltensanforderungen. Warum ist es nicht auch Pflicht des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, technische Forderungen zu streichen, die nicht den Europanormen entsprechen? Andernfalls bestehen doch Handelshemmnisse, da nach Europanormen gebaute Anlagen nicht den VdS-Richtlinien entsprechen und somit ein Versicherungsvertrag, in dessen Rahmen die Einhaltung der VdS-Richtlinien vereinbart werden, nicht möglich ist. Ist eine entsprechende Ergänzung möglich? ! Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) - u. a. die berufsständische Dachorganisation der in Deutschland tätigen Unternehmen in der Sachversicherung - hat auch die Aufgabe, für die angeschlossenen Mitgliedsunternehmen (MU) Richtlinien zur Schadenverhütung zu erarbeiten und herauszugeben. Viele VdS-Richtlinien sind zunächst zur Information der Fachöffentlichkeit gedacht. Wichtige Erfahrungen und neue Erkenntnisse aus der Schadenverhütungsarbeit der Versicherer sollen möglichst schnell veröffentlicht werden. Elektrofachkräfte wie Planer und Errichter, aber auch Betreiber elektrischer Anlagen und sonstige Anwender und Nutzer elektrischer Geräte und Einrichtungen werden so in die Lage versetzt, die Belange des Brandschutzes einfacher zu realisieren. Die Anwendung der VdS-Richtlinien ist freiwillig. Weiterhin haben die Versicherer die Möglichkeit, die VdS-Richtlinien im Versicherungsvertrag zu vereinbaren, vor allem dann, wenn besondere Risiken weitergehende Schutzkonzepte erfordern. Die VdS- Richtlinien sind dann aufgrund der privatrechtlichen Regelung für die Vertragspartner verbindlich und im besonderen von den Versicherungsnehmern umzusetzen. VdS-Richtlinien an sich sind also keine Normen, sondern Regelungen, die aufgrund entsprechender Erfahrungen und Erkenntnisse die Belange des Brandschutzes wiedergeben. Sie unterliegen damit auch nicht den Regularien der CENELEC, dem europäischen Komitee für elektrotechnische Normung. Dies würde nur dann der Fall sein, wenn die Festlegungen aus VdS-Richtlinien in Normen überführt werden, was in der Vergangenheit auch des öfteren vorgekommen ist. Im übrigen verbietet das deutsche und auch das EG-Recht nicht, in besonderen Fällen höhere Anforderungen an elektrische Einrichtungen zu stellen, als sie in Normen festgelegt sind. Normen enthalten in der Regel Mindestanforderungen und können auch nicht jeden Anwendungsfall abdecken. Bei erkannten mangelhaften Festlegungen oder Lücken in Normen sind die Verantwortlichen sogar verpflichtet, diese zu kompensieren und für ausreichende Sicherheit zu sorgen. VdS-Richtlinien können hier sicher in vielen Fällen hilfreich sein. Die deutschen Schadenversicherer nehmen ihre Rolle als Regulierungsorgan in der Schadenverhütung sehr ernst. Nicht zuletzt auch deshalb, um die Versicherbarkeit der von ihnen zu übernehmenden Risiken zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang wird auf das Europäische Wirtschaftsrecht hingewiesen, insbesondere auf die „Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft“. In der Gruppenfreistellungs-Ermächtigungs-Verordnung für die Versicherungswirtschaft, Artikel 1 (Freistellungsbereich), wird dieser in Abänderung des Artikels 85 unter bestimmten Voraussetzungen zugestanden, u. a. auch die Sicherheitsvorkehrungen risikobezogen festzulegen. In dieser Vorgehensweise unterscheiden sich die Aktivitäten der Versicherer von denen der Berufsgenossenschaften nicht. Zusatzanforderungen der Berufsgenossenschaften, auch wenn sie Verhaltensanforderungen genannt werden, werden letztlich inhaltlich von den versicherten Betrieben befolgt und die sich daraus ergebenden weitergehenden Maßnahmen in der Praxis durchgeführt. Dies trifft vor allem für den Bereich „Betrieb elektrischer Anlagen“ zu. Da VdS-Richtlinien keine Normen sind und die CENELEC-Regeln nicht gelten, trifft auch der Tatbestand „Handelshemmnisse“ hier nicht zu. A. Hochbaum Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 1 Leseranfragen
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- A. Hochbaum
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