Elektrotechnik
|
Messen und Prüfen
|
Brand- und Explosionsschutz
Prüfung von Ex-Betriebsmitteln
ep10/2001, 1 Seite
Prüfung von Ex-Betriebsmitteln ? In unserem Bereich befinden sich ortsveränderliche Verteilungen, ein Aggregat mit den dazugehörigen Anschlussleitungen und eine Handlampe, die explosionsgeschützt ausgelegt sind. Diese Betriebsmittel stehen jetzt zur Überprüfung gemäß VBG 4 an. Da diese Art von Überprüfungen sehr selten sind, fehlen mir die entsprechenden Prüfbedingungen. ! Der Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“(bisherige Bezeichnung VBG 4) bezieht sich allgemein auf die Gefahren der Elektrizität für den Menschen. Die darin enthaltenen Wiederholungsprüfungen sind von Art und Umfang natürlich nur auf diese Gefährdungen ausgerichtet. Zu weiteren speziellen Gefahren, z. B. explosionsgefährdete Bereiche, wurden daher keine Festlegungen getroffen. Für die Prüfung und Instandhaltung elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gilt die Norm DIN EN 60 079-17 (VDE 0165 Teil 10). In dieser Norm sind Umfang und Fristen für Wiederholungsprüfungen elektrischer Betriebsmittel und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen beschrieben. J. Jühling Notwendige Qualifikation eines Prüfers ? Darf ein Elektrogeselle, der jetzt in einem anderen Beruf arbeitet, ortsveränderliche Geräte überprüfen, Prüfbücher ausfüllen und ortsfeste Anlagen verändern? ! Es handelt sich sicher um Wiederholungsprüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln, entsprechend den Forderungen der BGV A2 (früher UVV VBG 4). Im § 5 „Prüfungen“ der BGV A2 sind in Tabelle 1 B „Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ aufgezeigt. In Abhängigkeit von der Art des Betriebsmittels sind in dieser Tabelle Spalten für Prüffristen, Art der Prüfung und Qualifikation des Prüfers aufgezeigt. Als Prüfer wird eine Elektrofachkraft verlangt. Von der beruflichen Qualifikation her können derartige Prüfungen von einem Elektrogesellen (gleich Elektrofachkraft) durchgeführt werden. Diese Tätigkeit kann freiberuflich erfolgen. Die Gründung eines selbständigen Betriebs ist nicht erforderlich, denn es wird kein Gewerbe ausgeübt. Das heißt, es wird kein Handel betrieben, sondern eine Dienstleistung erbracht. Mit dem Ausfüllen von Prüfbüchern sieht es etwas anders aus. Prüfbücher werden in der Regel vorwiegend für Anlagen verlangt, die als Sonderbauten gelten, z. B. elektrische Anlagen in Krankenhäusern, Brandmeldeanlagen, lüftungstechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Aufzugsanlagen u.a.m. Deren Prüfung darf nur durch staalich anerkannte Sachverständige oder Sachkundige erfolgen. Das Verändern ortsfester elektrischer Anlagen ebenso wie deren Errichten setzt einen elektrotechnischen Betrieb oder Betriebsteil voraus. Für dessen verantwortliche fachliche Leitung ist gemäß DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderung an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ vom Mai 1995, Abschnitt 5.3, eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker, Industriemeister, Handwerksmeister oder Diplomingenieur. Elektrogeselle reicht also nicht aus. W. Kathrein Wiederholungs-Prüfungen in Arztpraxen ? Nach der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung MPBetreib V sind für Geräte der Positivliste (Anhang 1) Sicherheitstechnische Kontrollen (STK) vorgeschrieben, die der Hersteller durchführt. 1.Beinhalten diese STK die BGV A2-Prüfungen? 2.Werden alle elektrischen Betriebsmittel in Räumen der Anwendungsgruppe 1 nach VDE 0107 bzw. nach VDE 0751 geprüft, oder werden die elektrischen Betriebsmittel, die keine Patienten-Anwendungsteile haben, nach VDE 0702 geprüft (z. B. Sterilisatoren)? 3.Welche Rolle spielt die IEC 601? ! Die zunehmende Zahl ambulanter medizinischer Einrichtungen bringt es mit sich, dass auch immer mehr Elektrofachkräfte insbesondere mit der Frage von Wiederholungsprüfungen an elektrischen Anlagen und Geräten in diesen Einrichtungen konfrontiert werden. Zunächst eine für die Elektrofachkraft wichtige Unterscheidung: Es besteht die Pflicht der wiederholten Prüfung der - fest installierten elektrischen Anlage und - elektrischen Geräte. Während die Prüfung der fest installierten elektrischen Anlage bei guter Kenntnis von DIN VDE 0100-410, DIN VDE 0105-100 und DIN VDE 0107 sowie bei Besitz der entsprechenden Messmittel durch eine Elektrofachkraft durchgeführt werden kann, sind für die Wiederholungsprüfung von elektrischen Geräten in solchen Einrichtungen Besonderheiten zu beachten. Die Elektrofachkraft muss unterscheiden zwischen elektrischen Geräten für den normalen Gebrauch (z. B. Geschirrspüler, Schreibtischleuchte), die entsprechend DIN VDE 0702 geprüft werden, und medizinischen elektrischen Geräten. Zu 1.: Medizinische elektrische Geräte nach DIN VDE 0750 werden durch die in der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreib V) getroffenen Festlegungen hergestellt und überwacht. Dies schließt auch eine regelmäßige Überprüfung nach DIN VDE 0751 auf alle elektrischen Gefahren ein, da diese Verordnung alle Prüfungen nach den anerkannten Regelnder Technikvorsieht(§6MPBetreib V). Damit ist also auch eine Wiederholungsprüfung, wie sie die BGV A2 vorsieht, eingeschlossen. Allgemein ist dies kein großes Problem, da der Anteil der medizinischen elektrischen Geräte in ambulanten Einrichtungen nicht so umfangreich ist und für diese ein Medizinproduktebuch mit allen durchgeführten Prüfungen zu führen ist. Insbesondere in Krankenhäusern kommt es deshalb vor, dass medizinsiche elektrische Geräte von einfachem Aufbau (Kochsalzerwärmer, Sterilisatoren) auch schon mal doppelt - einmal durch eine Elektrofachkraft und dann durch einen Prüfer nach MPBetreib V - geprüft werden. Dies wird aber wegen der geringen Überschneidungen in Kauf genommen, da es nur ein Mehr an Sicherheit und ein Weniger an zusätzlichem Organisationsaufwand bedeutet. Warnen muss man die Elektrofachkraft jedoch vor dem Versuch, medizinische elektrische Geräte zu prüfen, deren Aufbau und Funktion ihm nicht bekannt sind (z. B. Röntgen-, Ultraschall- und Lasergeräte). Durch falsche Prüfung ist es möglich, dass für Gerät, Anwender und Patient großer Schaden entstehen kann. Deshalb ist auch im § 2 der MPBetreib V festgeschrieben, dass nur Personen mit entsprechender Kenntnis solche Geräte betreiben und prüfen dürfen. Die Elektrofachkraft sollte deshalb bei der turnusmäßigen Prüfung innerhalb einer ambulanten medizinischen Einrichtung sich auf seine Hinweispflicht beschränken und gegenüber dem Betreiber die Prüfpflicht nach der MPBetreib V nochmals ausdrücklich anmahnen. Zu 2.: Zunächst muss richtiggestellt werden: · Elektrische Betriebsmittel, die Bestandteil der festen Anlage sind, können auch Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 10 798
Autor
- J. Jühling
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
