Normen und Vorschriften
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ep9/2009, 1 Seite
Kennzeichen zum Brandschutz Bei der Anbringung auf brennbarem Untergrund müssen Leuchten mit einem „F in einem Dreieck“ gekennzeichnet sein. In Betriebsstätten mit brennbaren Stäuben oder Faserstoffen sind nur Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur, Kennzeichnung mit einem „D in einem Dreieck“ (früher „Doppel-F-Kennzeichen“) zulässig. Diese sind einschließlich der Lampe mindestens in der Schutzart IP 5X auszuführen. An Einrichtungsgegenständen dürfen, wenn das Brandverhalten bekannt ist, nur Leuchten mit der Kennzeichnung „M in einem Dreieck“ montiert werden. Bei unbekanntem Brandverhalten sind nur Leuchten mit „Doppel-M-Kennzeichen“ zulässig. Weitere mögliche Kennzeichnungen von Leuchten und Lampen sowie ihre Bedeutung und Anwendung können dem nationalen Anhang der Norm entnommen werden. Kabel- und Leitungsanlagen Anschlussstellen und Leuchtenauslässe im Handbereich, an denen keine Leuchten angeschlossen sind, müssen unter Verwendung von Verbindungs-oder Wandauslassdosen gegen direktes Berühren aktiver Teile geschützt sein. Durchgangsverdrahtungen innerhalb von Leuchten sind nur zulässig, wenn diese dafür vorgesehen sind. Bei der Auswahl der verwendeten Leitungen oder Kabel sowie bei der Querschnittsbestimmung sind die möglicherweise erhöhten Umgebungstemperaturen in den Hohlräumen zu berücksichtigen (Herstellerangaben beachten). Leuchtengruppen, die von einem Drehstromkreis mit gemeinsamen Neutralleiter gespeist werden, müssen mit einem Betriebsmittel versehen sein, welches beim Abschalten alle nicht geerdeten Leiter gleichzeitig unterbricht. Alle Leiter eines Drehstromkreises sind im gleichen Hohlraum zu verlegen. Befestigung von Leuchten Leuchten müssen durch Schrauben, Haken, Dosen oder Gehäuse unter Beachtung der Herstellerangaben sicher befestigt sein. Bei Hängeleuchten sind die Befestigungsmittel mindestens für eine Masse von 5 kg, ansonsten für das Gewicht der Leuchten auszulegen. Bei Deckenmontage ist das Gewicht der Leuchten bei der Tragfähigkeit der Decke zu berücksichtigen. Weiteres: · Kompensationskondensatoren mit einer Kapazität C > 0,5 F müssen mit Entladewiderständen versehen sein. · Bei Ausstellungsständen von Leuchten muss der Schutz gegen elektrischen Schlag durch eine SELV-Versorgung oder eine automatische Abschaltung mittels Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungs-Differenzstrom von IN 30 mA sichergestellt sein. · In Anlagen mit drehenden oder sich periodisch bewegenden Maschinen ist der stroboskopische Effekt zu beachten. Zur Verminderung sind geeignete Lampen, Betriebsgeräte oder Schaltungen anzuwenden. Brandschutz DIN VDE 0833-2 2009-06 (VDE 0833-2) Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen Die neu herausgegebene Norm - als Ersatz für DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2004-02 - legt Anforderungen für Brandmeldeanlagen zum Schutz von Personen und Sachen in Gebäuden fest. Sie ist zusammen mit DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1) „Allgemeine Festlegungen“ und DIN 14675 „Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb“ anzuwenden. Grundsätze für das Planen und Errichten von Brandmeldeanlagen Brandmeldeanlagen müssen unter Verwendung von normgerechten Bestandteilen durch eine Elektrofachkraft so geplant und errichtet werden, dass das funktionsmäßige Zusammenwirken aller Teile sichergestellt ist. Nach DIN 14675 ist dafür eine zertifizierte Fachfirma heranzuziehen. Folgende Punkte sind besonders zu berücksichtigen: · die Alarmorganisation, · der Überwachungsumfang und Ausnahmen von der Überwachung, · die Festlegung der Meldebereiche unter Berücksichtigung ihrer zulässigen Größe und der örtlichen Gegebenheiten, · die Auswahl der geeigneten Brandmelder in Abhängigkeit von voraussichtlicher Brandentwicklung, Raumhöhe, Umgebungstemperatur usw., ihre Zusammenfassung zu Meldergruppen und ihre Anzahl und Anordnung sowie · die Festlegung der Übertragungswege. Für die Planung und Projektierung enthält die Norm Tabellen mit detaillierten Hinweisen zur Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von der Raumhöhe, zu den Überwachungsbereichen und möglichen horizontalen Abständen von punkt- und linienförmigen Rauch-, Wärme- und Flammenmeldern oder Ansaugrauchmeldern. Elektrische Leitungen Als Leitungen sind vorzugsweise Installationskabel und Leitungen nach DIN VDE 0815 (VDE 0815) mit einem Durchmesser der Adern von mindestens 0,6 mm zu verwenden. Die Zahl der Leitungsverbindungen sollte auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Alle Verbindungen müssen durch zuverlässige Verfahren, wie Schraub-, Löt-oder Klemmverbindungen, hergestellt werden. Der Isolationswiderstand gegen Erde muss 500 k bei 500 V Gleichspannung sein, sofern vom Hersteller der BMA keine anderen Werte gefordert sind. Leitungen von bauordnungsrechtlich erforderlichen Brandmeldeanlagen müssen auch im Brandfall in der Regel für mindestens 30 min funktionsfähig bleiben. Die entsprechenden Anforderungen sind in der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen“ festgelegt. Im Zweifelsfall kann darüber die zuständige Bauaufsichtsbehörde Auskunft erteilen. Für Leitungen von nicht bauordnungsrechtlich erforderlichen Brandmeldeanlagen kann unter bestimmten Umständen, die in der Norm näher erläutert sind, auf einen Funktionserhalt im Brandfall verzichtet werden. Räume für Brandmelderzentralen Die Räume müssen trocken und ausreichend beleuchtet sein. Wenn im Gebäude eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist, muss auch der Raum für die Brandmelderzentrale mit einer Sicherheitsleuchte in Bereitschaftsbetrieb nach DIN EN 50172 (VDE 0108-100) versehen sein. Die Brandmeldezentrale und Anzeige- und Bedieneinrichtungen müssen gut zugänglich angebracht und mit einer eindeutigen Beschriftung gekennzeichnet sein. Beim Einbau von Anlageteilen in Gebäuden mit einer Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) ist auch DIN EN 62305-4 (VDE 0185-305-4) für den Überspannungsschutz der Brandmeldeanlage zu beachten. Ausführungsunterlagen Die Unterlagen sind als Ergebnis der Planung und Projektierung für eine Brandmeldeanlage dem Errichter und Betreiber zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören unter anderem: · Installationsplan (Sicherungsbereich, Alarmierungsbereich, Meldebereiche, Meldergruppen, alle Anlagenteile der BMA, Verteiler mit den Verbindungen), · Meldergruppenverzeichnis, · Liste der Anlageteile, · Blockdiagramm (Benennung und Nummerierung der Meldebereiche, Meldergruppen und Melder), · Anlagenbeschreibung, · Prüfplan für wiederkehrende Prüfungen. Nach dem Errichten ist durch eine Abnahmeprüfung festzustellen, ob die Brandmeldeanlage den Ausführungsunterlagen entspricht. Dem Betreiber ist ein Abnahmeprotokoll zur Verfügung zu stellen. bfe - TIB1) 1) Normeninformationsdienst des Bundestechnologiezentrums für Elektro- und Informationstechnik, Oldenburg Tel.: 0441 340920 Fax: 0441 34092129 Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 9 733 FORTBILDUNG Online-Normendienst für ep PLUS-Abonnenten Bestellen Sie auf Seite 738
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- bfe - TIB
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