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Installation von Brandmeldeanlagen nach neuer DIN VDE 0833-2
ep11/2000, 7 Seiten
Der Inhalt der DIN VDE 0833-2 wurde vollständig überarbeitet. Dabei fanden die relevanten europäischen Normen Eingang. Neu hinzugefügt, überarbeitet und ergänzt wurden folgende Themengebiete: - Vernetzung von mehreren Brandmelderzentralen - Mitnutzung von Übertragungswegen - Zusammenwirken von Brandmelderzentrale und Brandschutzeinrichtungen, Anforderungen an die Ansteuerung - Überwachungsumfang und Beispiele für geringe Brandlasten - Abstände punktförmiger Rauch- und Wärmemelder sowie entsprechende Diagramme - Lichtstrahlrauchmelder und Flammenmelder - Alarmierung - Regeln für die Projektierung - Verantwortlichkeiten des Betreibers der BMA. Im Folgenden werden die für die Praxis relevanten Fragen an Hand der neuen DIN VDE 0833-2 dargestellt und erläutert. Vernetzte Brandmelderzentralen Bei einer Vernetzung von Brandmeldeanlagen dürfen Brandmelderzentralen bzw. Anzeige- und Betätigungseinrichtungen übergeordnete Anlagenfunktionen ausführen. Dabei müssen die jeweiligen Betriebszustände an der übergeordneten BMZ oder den übergeordneten Anzeige-und Betätigungseinrichtungen erkennbar sein - zumindest als optische Sammelanzeige für die jeweilige untergeordnete BMZ. Alarm- und Störungszustände sind generell akustisch zu signalisieren. Bei Ausfall einer Signalverarbeitungseinheit einer übergeordneten BMZ, an welche mehr als 512 Melder angeschlossen sind, muss bei einer Brandmeldung erkennbar sein, welche untergeordnete BMZ gemeldet hat. Die Verarbeitungszeit für die Anzeige und Weiterleitung von Informationen ist einzuhalten. Das heißt, von der Alarmerkennung bis zur Ansteuerung von Übertragungseinrichtung, Alarmierungseinrichtung oder anderen brandschutztechnischen Einrichtungen dürfen nicht mehr als 30 Sekunden vergehen. Störungen der Signal-und Übertragungswege zwischen den einzelnen BMZ müssen an der übergeordneten BMZ angezeigt werden. Die Zuständigkeiten für die Bedienung der untergeordneten und der übergeordneten BMZ sind eindeutig zu regeln. Übertragungswege An einen Übertragungsweg dürfen maximal 128 Melder oder Geräte angeschlossen werden. Ein Übertragungsweg mit bis zu 128 Meldern kann für Meldebereiche bis zu einer Gesamtfläche von 6000 m2 Überwachungsfläche genutzt werden. Dieser Übertragungsweg darf mehrere Brandabschnitte überschreiten, wenn bei Fehlern wie Kurzschluss und Unterbrechung bzw. einer fehlerhaften Informationsübertragung nicht mehr ausfällt als - ein Meldebereich mit maximal 1600 m2 - 32 automatische Melder eines Melderbereiches mit den diesen Meldern zugeordneten Funktionen - zehn Handfeuermelder eines Melderbereiches mit den diesen Meldern zugeordneten Funktionen - eine diesem Übertragungsweg zugeordnete Funktionsgruppe. Übertragungswegen zugeordnete Funktionsgruppen können dabei sein: - das Alarmieren von Alarmierungsbereichen, z. B. einzelnen Etagen oder Raumbereichen - das Steuern von Feststellanlagen - das Steuern von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Brandschutzeinrichtungen je Brandabschnitt - das Steuern von je einem Löschbereich - das Erfassen und Ausgeben von Meldungen und Informationen. Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen Die Ansteuerung einer Brandschutzeinrichtung muss grundsätzlich über eine definierte Schnittstelle erfolgen. Störungsmeldungen der Brandschutzeinrichtung zur BMZ sind auf überwachten Übertragungswegen zu übertragen. Diese Überwachung übernimmt die Steuereinheit der Brandschutzeinrichtung. Falls eine Brandschutzeinrichtung direkt von der BMZ angesteuert werden soll, muss dies über einen überwachten Übertragungsweg der BMZ erfolgen. Meldungen und Informationen von den Ansteuereinrichtungen der BMZ an eine Feuerlöschanlage müssen löschbereichsweise übertragen werden. Störungsmeldungen von der Löschanlage sind mindestens als Sammelstörung zu übertragen. Für die Ansteuerung von Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse (FSA) gilt unter der Voraussetzung, dass Melder und andere Teile der BMA in der FSA verwendet werden: · Die Richtlinien des DIBt müssen eingehalten werden. · Die Ansteuerung der FSA durch andere Brandmelder oder Meldergruppen ist möglich. · Die Brandmelder der FSA dürfen keine Übertragungseinrichtungen ansteuern. · Die Auslösevorrichtung muss bei Alarm, Störung, Ausfall der Netzspannung sowie bei Handauslösung die anzusteuernde Feststellvorrichtung sicher und unverzögert auslösen. Die Abschaltung einer zugeordneten Meldergruppe oder eines einzelnen Melders dieser Gruppe muss ebenfalls zu einer Auslösung der Feststellvorrichtung führen. Die Abschaltung von anderen Brandmeldern oder Meldergruppen hat nicht zwingend zu einer Auslösung zu führen, wenn diese nur für eine zusätzliche Auslösung der Feststellanlage vorgesehen sind. · Bei Störungen, die keinen Funktionsverlust der BMZ zur Folge haben, ist die Auslösung der Feststellvorrichtung nicht erforderlich. Überwachungsumfang Der Überwachungsumfang sollte immer mit Betreiber und aufsichtsführenden Behörden (ggf. mit dem Versicherer) unter dem Aspekt der konkreten Gebäudenutzung abgestimmt und festgelegt werden. Es ist festzulegen, für welche Gebäudeteile Personen- bzw. Sachgefährdung vorliegt und welche Maßnahmen zur Warnung von Sicherheitstechnik Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 11 970 Installation von Brandmeldeanlagen nach neuer DIN VDE 0833-2 H. Petereins, Berlin Im Juni diesen Jahres erschien die Neufassung der DIN VDE 0833 Teil 2. Die bisherige Fassung der DIN VDE 0833-2 vom Juli 1992 darf in ihren Abschnitten 4 bis 8 noch ein Jahr nach Inkrafttreten weiter verwendet werden. So ist gewährleistet, dass bereits geplante Brandmeldeanlagen bzw. sich in der Errichtung befindliche Anlagen auch bei Fertigstellung innerhalb dieses Zeitraumes den geltenden Normen entsprechen. Dipl.-Ing. Harald Petereins ist Geschäftsführer des Ingenieurbüros für Sicherheitstechnik Petereins in Berlin. Autor Personen und zur Gefahrenabwehr zu realisieren sind. Dabei sind vorhandene Verkehrs- und Rettungswege in das Überwachungskonzept einzubeziehen und zu überwachen. Bei vorhandener Personengefährdung sind alle Räume des Gebäudes, in welchen sich gebäudefremde Personen oder Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind, aufhalten, einschließlich angrenzender Räume, zu überwachen. Dabei ist es unerheblich, ob sich diese Personen dort dauernd oder nur zeitweise aufhalten. Die Ausbreitung von Brandrauch sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, z. B. durch die Ansteuerung von Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse (FSA), Rauch-und Wärmeabzugsanlagen u. a. Bei ausschließlicher Sachgefährdung müssen Sicherungsbereiche vollständig überwacht werden. Ausgenommen sind hier kleine Teilbereiche, die nur eine geringe Brandlast aufweisen oder aufgrund ihrer baulichen Beschaffenheit keine Brandausbreitung ermöglichen. Als geringe Brandlast im Sinne der DIN VDE 0833-2 gilt dabei eine Brandlast kleiner als 25 MJ (7 kWh) je m2, dies sind z. B. 15 NYM 3 x 1,5 mm2, 1 m lang, möglichst gleichmäßig auf einer Fläche von 1 m x 1 m verteilt. Die Überwachung muss sich immer auf einen ganzen Brandabschnitt oder einen feuerbeständig abgegrenzten Raum erstrecken und von den nicht überwachten Räumen - baulich durch eine Brandwand getrennt sein - räumlich getrennt sein oder - sich auf selbst feuerbeständig abgetrennte Räume beziehen. In die Überwachung sind solche Bereiche einzubeziehen wie - Aufzugsmaschinenräume - Transport- und Transmissionsschächte - Kabelkanäle und -schächte, wenn diese begehbar sind oder mit Revisionsöffnungen versehen sind - Klima-, Be- und Entlüftungsanlagen, dazu gehören Klimazentralen, Lüftungszentralen, Zuluft-, Umluft- und Abluftkanäle - Kanäle und Schächte für Abfälle und Material sowie deren Sammelbehälter - Einbauten und Kammern jeder Art - Zwischendeckenbereiche und Zwischenbodenbereiche sowie - Teilbereiche in Räumen, die durch näher als 0,5 Meter an die Decke reichende Einrichtungen geschaffen werden. Ausnahmen bei der Überwachung stellen dar: · Sanitärräume, wenn in diesen Räumen kein brennbares Material, Vorräte oder Abfälle vorhanden sind. Gemeinsame Vorräume von Sanitärräumen müssen jedoch überwacht werden. · Kabelkanäle und Kabelschächte, wenn diese für Personen nicht zugänglich sind und gegenüber angrenzenden Bereichen feuerbeständig (F 90-A) abgeschottet sind. · Schutzräume, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden · Laderampen im Freien · Räume, welche durch eine automatische Feuerlöschanlage geschützt sind und wo eine Meldung zu einer hilfeleistenden Stelle möglich ist · Zwischendecken- und Zwischenbodenbereiche, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind - die Zwischenräume sind weniger als 0,8 m hoch - keine Leitungen von Sicherheitsanlagen vorhanden sind, außer, diese sind geschützt verlegt - die Brandlast kleiner als 25 MJ auf eine Fläche von 1m x 1m ist - die Umfassungsbauteile (Decken, Boden, Wände) nichtbrennbar nach DIN 4102-1, Baustoffklasse A sind - die Zwischenräume sind in Abschnitte von Maximal 10 m Breite und 10 m Länge mit nichtbrennbarem Material unterteilt - sonstige kleine Bereiche, bei denen bezüglich der Feuersicherheit keine Bedenken bestehen. Automatische Melder Optische Rauchmelder dürfen bei Luftgeschwindigkeiten bis 20 m/s betrieben werden, wenn dies vom jeweiligen Hersteller ausdrücklich in den Herstellerangaben bestätigt wird. Ohne diese Herstellerangabe dürfen Rauchmelder nur bei Luftbewegungen eingesetzt werden, die in der entsprechenden Norm der Reihe EN 54 festgelegt ist. Gleiches trifft für den temperaturabhängigen Einsatz von automatischen Meldern zu. Automatische Melder dürfen bei Umgebungstemperaturen von -20 °C bis +50 °C eingesetzt werden, wenn dies in den Herstellerangaben bestätigt wird. Andernfalls gilt die entsprechende Norm der Reihe EN 54. Werden Melder unter 0 °C eingesetzt, ist auf jeden Fall jedoch sicherzustellen, dass die Melder nicht vereisen. Die Anzahl der punktförmigen Rauch- und Wärmemelder muss so gewählt werden, dass die maximalen Überwachungsbereiche nicht überschritten werden. Eine Reduzierung der angegebenen Überwachungsbereiche der punktförmigen Melder muss erfolgen bei · Zweigruppen- oder Zweimelderabhängigkeit für die Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen um 50 % bei Rauchmeldern - Zweigruppen- oder Zweimelderabhängigkeit ohne Ansteuerung von Brandschutzeinrichtungen um 30% bei Rauchmeldern - Zweigruppen- oder Zweimelderabhängigkeit um 50% bei Wärmemeldern. Bei einer Zweimelder- oder Zweigruppenabhängigkeit sollte der Abstand von zwei in Abhängigkeit betriebenen Meldern nicht weniger als 2,5 Meter betragen. Für das Erreichen des Brandmeldezustandes ist die Abhängigkeit von mehr als 2 Meldern oder mehr als 2 Meldergruppen nicht zulässig, bis auf begründete Ausnahmen. Tafel stellt die Überwachungsbereiche von punktförmigen Rauch- und Wärmemeldern in Abhängigkeit der Grundfläche des zu überwachenden Raumes und der vorhandenen Dachneigung dar. Aus dem daraus ermittelten Überwachungsbereich und unter Beachtung einer eventuell vorhandenen Zweimelder- oder Zweigruppenabhängigkeit, welche zu einer 30 prozentigen oder gar 50 prozentigen Reduzierung führt, kann für punktförmige Rauchmelder (Bild ) bzw. für punktförmige Wärmemelder (Bild ) der größte horizontale Abstand eines beliebigen Punktes der Decke zum nächstgelegenen Melder ermittelt werden. Sicherheitstechnik Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 11 972 Tafel Überwachungsbereiche punktförmiger Rauch- und Wärmemelder Grundfläche des Art der automatischen Raumhöhe A bei Dachneigung zu überwachenden Brandmelder Raumes bis 20° über 20° bis 80 m2 RM DIN EN 54-7 bis 12,0 m 80 m2 80 m2 bis 6,0 m 60 m2 90 m2 über 80 m2 RM DIN EN 54-7 6 - 12 m 80 m2 110 m2 12 - 16 m 120 m2 50 m2 WM DIN EN 54-5 Kl.1 bis 7,5 m bis 30 m2 WM DIN EN 54-5 Kl.2 bis 6,0 m 30 m2 30 m2 WM DIN EN 54-5 Kl.3 bis 4,5 m WM DIN EN 54-5 Kl.1 bis 7,5 m über 30 m2 WM DIN EN 54-5 Kl.2 bis 6,0 m 20 m2 40 m2 WM DIN EN 54-5 Kl.3 bis 4,5 m A max. Überwachungsbereich je Melder Dieser Wert geht in die Planung der Überwachung des Raumbereiches ein. Zu beachten ist darüber hinaus der Abstand der Melder zu den Wänden. Dieser Abstand darf nicht kleiner als 0,5 Meter sein - Ausnahme: Kanäle und Gänge unter 1,0 Meter Breite. Der horizontale und vertikale Abstand der Melder zu Lagergütern und Einrichtungen muss ebenfalls mindestens 0,5 Meter betragen. Alarmierung Fernalarm Ist die beauftragte, ständig besetzte Stelle vor Ort nicht dauernd durch eine eingewiesene Person besetzt, so muss eine Alarmierung zu einer hilfeleistenden Stelle - als ständig besetzte beauftragte Stelle - über eine Übertragungseinrichtung nach DIN 14675 erfolgen. Externalarm Ist nur eine Externalarmierung vorhanden, so muss diese aus mindestens zwei akustischen und einem optischen Signalgeber bestehen. Internalarm Art und Umfang der Internalarmierung sind mit dem Betreiber festzulegen und richten sich nach der Gebäudenutzung und der Alarmorganisation: · Die Signale der Alarmierungseinrichtungen müssen sich von sonstigen Signalen unterscheiden und bei akustischen Signalen den betrieblichen Geräuschpegel jederzeit um mindestens 10 dB(A) übersteigen. Bei betrieblichen Geräuschpegeln über 110 dB(A) sind zusätzlich optische Internsignalgeber vorzusehen. · Die Alarmierung mittels Sprachdurchsage muss klar und verständlich sein und die vorhandene Situation berücksichtigen. · Alarmierungseinrichtungen sind grundsätzlich über überwachte Übertragungswege anzusteuern. · Externsignalgeber sind an der Außenseite des Gebäudes zu installieren und müssen außerhalb des Sicherungsbereiches wahrnehmbar sein. · Optische Externsignalgeber müssen so installiert sein, dass sie das überwachte Objekt eindeutig kennzeichnen und durch die hilfeleistenden Kräfte sicher erkannt werden kann. · Die externen Signalgeber sind so zu installieren, dass sie von unbefugten Personen nur schwer zu erreichen sind. Mindestens ein akustischer Signalgeber muss aus der Energieversorgung der BMA versorgt werden und damit auch bei Netzausfall funktionsfähig sein. Elektrische Leitungen Für die elektrischen Leitungen sind Installationskabel und Leitungen nach DIN VDE 0815 zu verwenden. Der Leitungsdurchmesser muss mindestens 0,6 mm je Ader betragen und die Stromaufnahme und den Betriebsspannungsbereich der angeschalteten Anlagenteile berücksichtigen. Die Zahl der Leitungsverbindungen soll so gering wie möglich sein. Notwendige Verbindungen sind durch ein zuverlässiges Verfahren herzustellen. Zu diesen sicheren Verfahren gehören gesicherte Schraub-, Löt- oder Klemmverbindungen. Der Isolationswiderstand der einzelnen Leitungen muss mindestens 500 k betragen. Teilweise werden von Herstellern andere Werte für eine sichere Funktion der BMA gefordert. Alle Leitungen von BMA, die bauordnungsrechtlich erforderlich sind, müssen auch im Brandfall funktionsfähig sein, es sei denn, es sind ausgleichende Maßnahmen realisiert worden. Die Anforderungen dazu sind in der bauaufsichtlichen Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen festgelegt. Alle Leitungen von nicht bauaufsichtlich erforderlichen BMA müssen, wenn gefordert oder wenn diese Leitungen nicht durch von automatischen Meldern überwachte Bereiche bzw. Räume mit geringer Brandlast führen, für einen Funktionserhalt von 30 Minuten Dauer ausgelegt sein. Sicherheitstechnik Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 11 974 bis 20 ° über 20 ° 20 40 60 80 100 120 140 2,9 4,1 5,0 5,8 6,5 7,1 7,7 8,2 8,7 9,2 9,6 10,0 10,4 10,8 11,2 2,3 3,3 4,1 4,7 5,2 5,7 6,2 6,6 7,0 7,4 7,7 8,1 über 20 ° 10 m2 12 14 16 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 40 3,3 3,6 3,9 4,1 4,4 4,6 4,8 5,1 5,3 5,5 5,7 5,9 6,0 6,2 6,4 2,5 2,7 3,0 3,2 3,4 3,5 3,7 3,9 4,0 4,2 4,4 bis 20 ° 6,5 Rauchmelder - maximaler Abstand eines beliebigen Punktes an der Decke zum nächstgelegenen Melder bei punktförmigen Meldern A max. Überwachungsbereich je Melder D größter horizontaler Abstand irgendeines Punktes zum nächstgelegenen Melder Winkel, den die Dach-/Deckenneigung mit der Horizontalen bildet; hat ein Dach oder eine Decke verschiedene Neigungen, z. B. bei Sheds, zählt die kleinste vorkommende Neigung Wärmemelder - maximaler Abstand eines beliebigen Punktes an der Decke zum nächstgelegenen Melder bei punktförmigen Meldern A max. Überwachungsbereich je Melder D größter horizontaler Abstand irgendeines Punktes zum nächstgelegenen Melder Winkel, den die Dach-/Deckenneigung mit der Horizontalen bildet; hat ein Dach oder eine Decke verschiedene Neigungen, z. B. bei Sheds, zählt die kleinste vorkommende Neigung Eine Ausnahme bilden Leitungen, die durch gleichwertige brandschutztechnische Maßnahmen geschützt sind. Bei Ringleitungssystemen darf auf diesen geforderten Funktionserhalt verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Hin- und Rückleitung in getrennten Kabeln erfolgt. Diese Kabel müssen im gesamten Gebäude brandschutztechnisch getrennt verlegt sein. Auf Ringleitungssystemen darf durch einen Fehler die bestimmungsgemäße Funktion des Übertragungsweges nicht beeinträchtigt werden. Dies ist zum Beispiel durch den Einsatz von Meldern mit integrierten Trenngliedern bzw. Isolationsmodulen möglich. Zu beachten ist hier die Verlegung von Leitungen für auch heute noch eingesetzte konventionelle Technik in der Zwischendecke. Befinden sich die Melder unterhalb der Zwischendecke und sind die Leitungen in der Zwischendecke verlegt, so müssen diese Leitungen in E 30 ausgeführt sein. Eine BMA ist oft mit anderen Systemen verknüpft bzw. stellt Steuersignale für diese zur Verfügung. Es sollte dabei beachtet werden, dass für - Sicherheitsbeleuchtungen - Personenaufzüge mit Evakuierungsschaltung - Elektroakustische Alarmierungsanlagen (ELA) - natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) - maschinelle Rauchabzugsanlagen die Dauer des Funktionserhaltes ebenfalls 30 Minuten betragen muss. Auch Kabel und Leitungen der Systeme selbst sowie Steuerleitungen müssen diesen Funktionserhalt aufweisen. Ein Funktionserhalt von Kabeln und Leitungen ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben: - die Kabelanlage entspricht DIN 4102 Teil 12 - die Kabelanlage besitzt einen integrierten Funktionserhalt - die Kabel sind unter mindestens 30 mm Estrich verlegt - die Kabel sind im Erdreich verlegt. Ein Funktionserhalt ist nicht gegeben bei - Verlegung normaler Leitungen unter Putz; Ausnahmen bilden Kabel mit integriertem Funktionserhalt bei Einhaltung der Herstellerangaben zur jeweiligen Verlegeart - falschen Befestigungsmaterialien - falscher Verlegung, d.h. Leitungen der „normalen“ Stromversorgung sind gemeinsam mit den Leitungen und Kabeln der Sicherheitseinrichtungen verlegt. Verantwortung des Betreibers Der Betreiber der Anlage ist grundsätzlich für nachfolgende Maßnahmen verantwortlich. · Alarmorganisation mit allen notwendigen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind mit den zuständigen Stellen abzustimmen und festzulegen. Im Rahmen dieser Abstimmung ist festzulegen, in welchem Umfang brandschutztechnische Einrichtungen von der BMA gesteuert werden. · Brandmeldung zur zuständigen Feuerwehr, Einleitung der Beantragung zur Aufschaltung der BMA bei der zuständigen Feuerwehr. · Warnung gefährdeter Personen im Sicherungsbereich und ggf. Fluchtweglenkung. · Öffnen und Freihaltung der Zugangswege für die Feuerwehr. · Betätigung von Brandschutzeinrichtungen zur Verhinderung der schnellen Brandausbreitung. · Anzeige von Brand- und Störungsmeldungen an einer ständig besetzten Stelle, Weiterleitung von Störungsmeldungen an den Instandhalter. Bei der Übergabe von BMA und Übertragungsanlagen an den Betreiber ist ein Abnahmeprotokoll nach DIN VDE 0833-1 Abschnitt 4.1 anzufertigen und dem Betreiber vom Errichter zu übergeben. Der Betreiber oder von ihm beauftragte Personen sind durch den Errichter in Betrieb und Bedienung der BMA einzuweisen. Zwischen dem Betreiber und dem Instandhalter ist die fach- und termingerechte Durchführung der Instandsetzungsarbeiten an der BMA zu regeln. Der Instandhalter muss mit der Beseitigung von Störungen innerhalb von 24 Stunden nach Meldung der Störung beginnen. Die Instandsetzungsarbeiten sind so durchzuführen, dass die Funktionsunterbrechnung an Geräten und Anlagenteilen der BMA so kurz wie möglich ist. Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass der freie Raum um alle Melder von mindestens 0,5 Meter durch Einrichtungen und Lagergut eingehalten wird. Dazu hat der Betreiber regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Durch den Betreiber ist in allen Fällen, in denen die BMA oder Teile der BMA abgeschaltet werden, dafür zu sorgen, dass während der Abschaltung eine Kontrolle der entsprechenden Raumbereiche erfolgt. Die Zeit der Abschaltung und damit der Nichtüberwachung von Bereichen ist so kurz wie möglich zu halten. Der Betreiber ist darüber hinaus auch für die Vermeidung von Falschalarmen verantwortlich. Er hat dafür Vorsorge zu tragen, dass bei entsprechenden betrieblichen Vorgängen, die zur Falschalarmgabe führen können, die entsprechenden Meldebereiche für diese Zeitdauer abgeschaltet werden. Daraus wird ersichtlich, dass die Verantwortung der Betreiber klarer formuliert wurde und eine Vermischung der Verantwortlichkeiten zwischen Errichter und Betreiber von BMA, wie sie in der Vergangenheit oft anzutreffen war, beendet wurde. Fazit Die DIN VDE 0833-2, Ausgabe Juni 2000, entspricht den neuen Anforderungen der Praxis. Die hier vorgestellten Schwerpunkte sollen den Einstieg erleichtern. Sie ersetzen jedoch keinesfalls die eigene, aufgabenbezogenen Arbeit mit dieser Norm. Sie stellen auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit für alle Änderungen und Neuerungen dar, die in der DIN VDE 0833-2 jetzt enthalten sind. Sicherheitstechnik Elektropraktiker, Berlin 54 (2000) 11 976 Ihre Meinung interessiert uns! Wir bedanken uns herzlich für alle Zuschriften, die uns im dritten Quartal erreichten. Ein Fachbuch bzw. eine Jahrgangs-CD-ROM der Fachzeitschrift ELEKTROPRAKTIKER haben gewonnen: Dr. Hermann Wibbeler, Hannover Kenneth Kley, Dahlewitz Dirk Eberhardt, Ilmenau Andreas Dannmeyer, CH - Neuhausen Lektorat Verlag Technik ep-Verlosung 3. Verlosung 2000
Autor
- H. Petereins
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