Neue Regelungen zur 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge
Hintergrund
Wer die Arbeit seiner Mitarbeiter bislang nicht nur mit Barlohn vergüten, sondern zusätzliche Anreize schaffen und Wertschätzung zum Ausdruck bringen wollte, konnte hierbei Sachbezüge gewähren. Monatlich kann dies bis zu 44 Euro steuerbegünstigt gewährt werden. Bei dieser Freigrenze gab es jedoch in der Vergangenheit immer wieder Streit darum, was zählt (noch) als Sachbezug und was fällt unter den lohnsteuerpflichtigen Barlohn? Die Abgrenzung bereitet insbesondere bei Gutscheinen, Prepaid- und Geldkarten praktische Schwierigkeiten. Hiermit soll seit dem 1. Januar 2020 Schluss sein, denn der neue § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) schafft nach den Vorstellungen von Bundestag und Bundesrat nun eine klare Abgrenzung zwischen Sachbezügen und Barlohn auch im Hinblick auf die bislang umstrittenen Fälle.
Die Neuregelungen in der betrieblichen Praxis
Zunächst bleibt festzuhalten, dass auch weiterhin ein Freibetrag in Höhe von 44 Euro pro Monat für Sachbezüge gewährt wird. Hieran hat der Gesetzgeber nichts geändert. Das heißt, dass Gutscheine und/oder Prepaidkarten bis zu einem Betrag von maximal 44 Euro grundsätzlich an Mitarbeiter ausgegeben werden dürfen, ohne dass dies der Lohnsteuer unterfällt, wenn und soweit es sich hierbei um Sachbezüge handelt. Bei der Frage danach, was als steuerbegünstigte Sachbezüge anzuerkennen ist, hat der Gesetzgeber die Anforderungen nunmehr verschärft. Das Ziel des Gesetzgebers ist es insoweit, eine klare Grenze zwischen steuerpflichtigen Barlohn einerseits und steuerfreien Sachbezügen andererseits zu ziehen, um hierdurch Rechtssicherheit für die praktische Umsetzung zu schaffen. Zusammengefasst bedeutet dies für die Betriebe nun folgendes:
Seit dem 01.01.2020 fallen unter den steuerpflichtigen Barlohn nunmehr alle Geldleistungen, die an einen bestimmten Zweck gebunden sind, sowie Leistungen in Form von Geldsurrogaten (z. B. Kreditkarten, Guthabenkarten) als auch nachträglich gewährte Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber.
Achtung:Zum steuerpflichtigen Barlohn zählen auch Geschenke in Form von Geldbeträgen.
Die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung ist nach den Neuregelungen seit dem 01.01.2020 nicht mehr möglich. Arbeitgeber müssen derartige Zugaben nun nicht mehr an Stelle, sondern zusätzlich zum Arbeitslohn ihren Mitarbeitern gewähren.
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- A. Rehfeldt