Skip to main content 
Betriebsführung

Neue Regeln für Einnahmen-Überschuss-Rechnung

ep4/2004, 1 Seite

Eigentlich betrifft die neue Vorschrift für die Einnahmen-Überschussrechnung erst die Einkommensteuererklärung des Jahres 2004. Unternehmer, die die darin enthaltenen Festlegungen schon jetzt in ihrer Buchführung beachten, ersparen sich jedoch eventuellen Ärger und vermeiden unnötigen Aufwand.


Neue Regeln für Kleinunternehmen Bisher war die Einnahmenüberschussrechnung kaum an Formvorschriften gebunden; es genügte letztlich eine formlose Auflistung der Einnahmen und Ausgaben, bzw. ein Ausdruck des verwendeten Computerprogramms. Daraus konnte, unter Berücksichtigung der Abschreibungen (AfA-Liste), der Gewinn ermittelt werden. Nach dem Kleinunternehmerförderungsgesetz haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des EStG (Einkommenssteuergesetz) ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine „Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ beizufügen. Die dazu nötigen Festlegungen können in § 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c der EStDV (Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) nachgelesen werden. Mit diesen Festlegungen soll offenbar dem durch die zunehmende Anzahl an Kleinunternehmen (Ich-AG's) bedingten höheren Arbeitsanfall bei den Finanzbehörden, begegnet werden. Sicher verspricht man sich in den Finanzverwaltungen auch von der Neuregelung bessere Kontrollmöglichkeiten (!!!) bei Betriebsprüfungen. Aber die Neuregelungen betreffen eben nur nicht nur diese neuen Kleinunternehmen, sondern auch alle Freiberufler und andere Selbständige die nicht bilanzierungspflichtig sind. Neues Formular Der amtlich vorgeschriebene Vordruck zur Gewinnermittlung besteht aus zwei Seiten. Der Vordruck und die vierseitige Anleitung zum Ausfüllen des Vordruckes können von der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) heruntergeladen werden. Für den Steuerpflichtigen resultieren daraus klare Vorgaben für die Aufgliederung von Einnahmen und Ausgaben. Bei den Einnahmen wird eine Untergliederung auf 15 Positionen gefordert und bei den Ausgaben sind es mehr als 40 Positionen. Das Formblatt ist durch Verzeichnisse der abnutzbaren und nicht abnutzbaren Anlagegüter (AfA-Liste) zu ergänzen. Die Gestaltung dieser Verzeichnisse entspricht den auch bisher üblichen Anforderungen. Details und kritische Anmerkungen Auf den ersten Blick erscheint die im Formblatt geforderte Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben unproblematisch. Aber dieser Eindruck täuscht. Bei der Anlage der Konten kann man sich nicht unmittelbar auf das Formblatt beziehen, sondern muss - je nach Bedarf - darüber hinausgehende Detaillierungen vornehmen. Hierfür zwei Beispiele: 1. Für die Position „Werbe-, Repräsentations- und Reisekosten“ ist sowohl der abziehbare als auch der nicht abziebare Teil auszuweisen. In diese Position gehen aber alle Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ebenso ein, wie · die pauschalierten Verpflegungsmehraufwendungen · die Übernachtungskosten in einem Hotel · die Kosten für Eintrittskarten zu Messen · die Aufwendungen für die betriebliche Nutzung eines zum Privatvermögen gehörenden Kraftfahrzeuges etc. Damit hier der Überblick nicht verloren geht, sollte unbedingt eine Aufteilung auf verschiedene Konten erfolgen. 2. Zur Position „Sonstige Betriebsausgaben“ gehören · Telefonkosten · Kosten für Porto und Büromaterial · Kosten für Bücher und Zeitschriften · Steuerberaterkosten u. ä. Andererseits ist die Einnahmeposition „Private Telefonnutzung“ anzugeben. Daher ist es nötig, die Telefonkosten auf einem gesonderten Konto zu sammeln, anhand dessen dann der Privatanteil ausgewiesen werden kann. Ähnliche Überlegungen sind sicher auch für die Position „Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter“ und - je nach betrieblicher Situation - für weitere Positionen sinnvoll. Die Gestaltung des Verzeichnisses für abnutzbare Wirtschaftsgüter erweckt zudem den Eindruck, dass nur die lineare Abschreibung möglich ist. Dieser Anschein trügt jedoch. Um Anlagegüter auch degressiv abschreiben zu können, muss diese Liste durch die Angabe der Abschreibungsart ergänzt werden. Was ist zu tun? Auf den ersten Blick erweckt die Neuregelung durchaus wieder einmal den Eindruck von „mehr Bürokratie“. Dieser Eindruck ist sicher auch nicht ganz falsch. Andererseits jedoch ist diese Neuregelung für den Kleinunternehmer auch eine Aufforderung dazu, sich konsequenter mit seinen Zahlen zu beschäftigen. Wer schon bisher die Einnahmenüberschussrechnung mit einem etwas anspruchsvollerem Programm [1] erledigt hat, braucht eigentlich nur kontrollieren, ob die gewählte Form der Aufgliederung von Einnahmen und Ausgaben den Anforderungen des neuen Formblattes entspricht. Wer einfachere Lösungen [2] nutzt, muss den dazu nötigen „Kontenrahmen“ selbst anlegen. Tipp: Fragen Sie Ihren Softwarelieferanten, ob es für Ihr Programm einen entsprechenden Kontenrahmen gibt und stimmen Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater die Erfassung der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 2004 ab. Diese Aufgabe müssen Sie jetzt - sofort - erledigen, ansonsten besteht die Gefahr, das wesentliche Teile der Buchführung zur Erstellung der Steuererklärung 2004 - also in reichlich einem Jahr - nochmal wiederholt werden müssen. Literatur [1] Möbus, H.: Für alle die nicht bilanzieren- Einnahmenüberschussrechnung. Elektropraktiker 56(2002) 5, S. 415-418 [2] Möbus, H.: Zwei nützliche Helfer fürs Büro. Elektropraktiker 57(2003)12, S. 946-948 H. Möbus 295 Neue Regeln für Einnahmen- Überschuss-Rechnung Eigentlich betrifft die neue Vorschrift für die Einnahmen-Überschussrechnung erst die Einkommensteuererklärung des Jahres 2004. Unternehmer, die die darin enthaltenen Festlegungen schon jetzt in ihrer Buchführung beachten, ersparen sich jedoch eventuellen Ärger und vermeiden unnötigen Aufwand. Chef-Tipps im Internet: www.elektropraktiker.de/ chefsache Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 4

Autor
  • H. Möbus
Sie haben eine Fachfrage?