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Elektrotechnik

Mechatroniker als Betriebselektriker

ep12/2002, 1 Seite

Sind die Ausbildungsinhalte des relativ neuen Berufsbildes „Mechatroniker“ so angelegt, dass ein Mechatroniker nach erfolgreicher Ausbildung auch als Elektrofachkraft auf dem Gebiet der Starkstromanlagen (jetzt „elektrische Anlagen“) tätig werden kann? Kann der Mechatroniker die Aufgaben eines Betriebselektrikers wahrnehmen, d. h. sicherer Betrieb und Instandhaltung sowie Errichten und Ändern elektrischer Anlagen?


ungewöhnlich. Um zu einem Ergebnis zu kommen, schlage ich Ihnen vor, gemäß den Forderungen im Nationalen Vorwort und den Festlegungen in DIN VDE 0100-510, Abschnitt 511, zu verfahren [1]. Danach müssen elektrische Betriebsmittel, zu denen auch die Klemmen gehören, den einschlägigen DIN-Normen und VDE-Bestimmungen entsprechen. Aus den Lieferunterlagen muss doch hervorgehen, wer Hersteller oder ggf. auch Importeur ist, nach welchen Normen die Klemmen gefertigt werden und ob eine Prüfstelle die Prüfung durchgeführt hat. Die Klemmen lassen sich verwenden, wenn sie der von Ihnen genannten Norm DIN EN 60999-1 (VDE 0609 Teil 1) oder IEC 60999-1 entsprechen [2]. Wenn aber über Dölü-Klemmen trotz Ihrer intensiven Bemühungen keine Informationen zu beschaffen sein sollten, so ist aus Sicherheitsgründen zu empfehlen, auf den Einsatz zu verzichten. Zum Einsatz von Klemmen bei der Verdrahtung von Abzweig- und Schalterdosen sei noch ein Hinweis auf DIN VDE 0606-1 gestattet [3]: In Tabelle 5 sind für Bemessungsquerschnitte Dosenmindestvolumen vorgeschrieben, die von der Anzahl der Klemmen, der Leiteranzahl und der Klemmraumeinheit abhängig sind. Literatur [1] DIN VDE 0100-510:1997-01 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Allgemeine Bestimmungen. [2] DIN EN 60999-1 (VDE 0609 Teil 1):1999-01 Verbindungsmaterial; Elektrische Kupferleiter; Sicherheitsforderungen für Schraubklemmstellen für Leiter von 0,2 bis einschließlich 35 mm2. [3] DIN VDE 0606-1:2000-10 Verbindungsmaterial bis 690 V; Teil 1: Installationsdosen zur Aufnahme von Geräten und/oder Verbindungsklemmen. H. Senkbeil Mechatroniker als Betriebselektriker ? Sind die Ausbildungsinhalte des relativ neuen Berufsbildes „Mechatroniker“ so angelegt, dass ein Mechatroniker nach erfolgreicher Ausbildung auch als Elektrofachkraft auf dem Gebiet der Starkstromanlagen (jetzt „elektrische Anlagen“) tätig werden kann? Kann der Mechatroniker die Aufgaben eines Betriebselektrikers wahrnehmen, d. h. sicherer Betrieb und Instandhaltung sowie Errichten und Ändern elektrischer Anlagen? ! Nach dem Ausbildungsprofil arbeiten Mechatroniker in der Montage und Instandhaltung von komplexen Maschinen, Anlagen und Systemen im Anlagen- und Maschinenbau bzw. bei den Abnehmern und Betreibern dieser mechatronischen Systeme. Sie üben ihre Tätigkeiten an unterschiedlichen Einsatzorten, vornehmlich auf Montagebaustellen, in Werkstätten oder im Servicebereich unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen selbständig nach Unterlagen und Anweisungen aus. Im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften sind sie Elektrofachkräfte. Dieses ist jedoch unter den üblichen Einschränkungen für diesen Personenkreis zu betrachten. In den Erläuterungen zum Abschnitt 4.2 der DIN VDE 1000 Teil 10 heißt es: „Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig werden, weil dazu andere Kenntnissie und Erfahrungen erforderlich sind. Die Qualifikation einer Elektrofachkraft kann auch erlöschen, wenn eine Person längere Zeit in einem berufsfremden Arbeitsgebiet tätig war, weil durch die Fortschritte in Technik und Normen die aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen dann nicht mehr vorliegen. Die fachliche Ausbildung oder auch neuerliche Erfahrungen ermöglichen es aber, diese wieder zu erwerben.“ Fazit: Im klar umrissenen Ausbildungsprofil des Mechatronikers ist das Arbeitsgebiet eines „Betriebselektrikers“ nicht enthalten. Dafür müsste das Berufsbild des Mechatronikers für den jeweils vorliegenden Fall entsprechend erweitert werden. W. Kathrein Rechte und Pflichten der verantwortlichen Elektrofachkraft Durch den Leiter eines mittleren metallverarbeitenden Betriebes wurde mir beim Einstellungsgespräch mitgeteilt, dass für mich als Betriebselektriker und verantwortliche Elektrofachkraft eine kleine Elektrowerkstatt mit Prüftafel, Bohrmaschine usw. sowie die nötigen Arbeitsschutzausrüstungen zur Verfügung steht. Alle für Elektroarbeiten nötigen Arbeitsmittel (Schraubendreher usw.) sowie Mess- und Prüfgeräte wären jedoch von mir selbst bereit zu stellen. Bei Bedarf von speziellen teuren Geräten solle ich eine entsprechende Fremdfirma mit den Arbeiten beauftragen oder mir das jeweils benötigte Gerät ausleihen. Ich habe dieser Regelung zugestimmt, um die Arbeiststelle zu erhalten. Trotzdem interessiert mich die Rechtslage. Inwieweit muss der Arbeitgeber die zur Ausübung der vereinbarten Tätigkeit nötigen Geräte zur Verfügung stellen? Verantwortung für elektrische Arbeitsmittel. Eigentlich müsste der Unternehmer der von ihm bestellten verantwortlichen Elektrofachkraft auch die zur Erfüllung der ihm übertragenen elektrotechnischen Fachaufgaben erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Das hat er in diesem Fall - wenn auch nur in beschränktem Umfang - getan (kleine Elektrowerkstatt mit Prüftafel, Bohrmaschine und Schweißgerät). Allerdings hat er die Elektrofachkraft ermächtigt, „spezielles teures Gerät (auf Kosten des Betriebes) sich außerhalb des Betriebes auszuleihen (gemeint ist mieten)“. Hingegen hat sich die Elektrofachkraft gegenüber ihrem Chef vertraglich verpflichtet, sogenannte einfache Handwerkzeuge, die sie unbedingt zur Durchführung ihrer Arbeiten benötigt, auf eigene Kosten zu beschaffen. Dagegen ist aus privatrechtlicher Sicht nichts einzuwenden, da Arbeitsverträge flexibel gestaltet werden können. Der Rahmen, in dem ein Mitarbeiter auf eigene Kosten „einfaches Werkzeug“ selbst beschaffen soll, sollte aber unbedingt mitdem Arbeitgeberabgesprochenwerden. Kosten für persönliche Schutzausrüstungen z. B. Sicherheitsgeschirr, Gesichtsschutz, Handschutz usw., die zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz erforderlich und in Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen vorgeschrieben sind, muss jedoch der Unternehmer tragen. Im § 3 Abs.3 Arb Sch G heißt es: „Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht dem Beschäftigten auferlegen“. Das ist eine gesetzliche Verpflichtung, die nicht durch privatrechtliche Vereinbarung (z. B. durch Arbeitsvertrag) ausgehebelt werden kann. Wenn der Unternehmer diese gesetzlichen Pflichten nicht kennt, muss die Elektrofachkraft dies ihrem Chef sagen und sich ggf. ermächtigen lassen, die Sicherheitsmittel oder persönlichen Schutzausrüstungen auf Kosten des Betriebes zu beschaffen. Abgrenzung der Verantwortung Die verantwortliche Elektrofachkraft ist, da sie für den Unternehmer die elektrotechnische Fachverantwortung trägt, für den sicherheitstechnischen Zustand der elektrotechnischen Anlagen und Einrichtungen fachlich verantwortlich. Ob sie bei festgestellten Mängeln „ohne Rücksicht auf die Kosten“ Reparaturaufträge erteilen oder sogar Neuanschaffungen elektrotechnischer Einrichtungen tätigen darf, hängt von der ihr erteilten Befugnis ab. Stellt die verantwortliche Elektrofachkraft fest, dass Anlagen/Einrichtungen und spezielle elektrische Betriebsmittel nicht den elektrotechnischen Sicherheitsfestlegungen entsprechen, muss sie im Rahmen ihrer Kompetenzen tätig werden: Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 12 977

Autor
  • W. Kathrein
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