Mangelhafte Maschine ohne CE-Kennzeichen
Die CE-Kennzeichnung (CE ist die Abkürzung für „Communautés européenes“ = „Europäische Gemeinschaft“) stellt, vereinfacht gesagt, eine Selbsterklärung des Herstellers dar, dass sein Produkt das „CE-Prüfungsverfahren“ durchlaufen hat und den rechtlichen Bestimmungen der EU entspricht. Das CE-Kennzeichen ist somit keine behördliche/amtliche Zertifizierung oder dergleichen. Hat der Hersteller sein Produkt mit dem CE-Kennzeichen versehen, wird unterstellt, dass das Produkt den jeweils einschlägigen Sicherheitsbestimmungen entspricht und infolgedessen in den freien Warenverkehr innerhalb der EU eingeführt werden darf.
Fehlt eine erforderliche CE-Kennzeichnung, darf das Produkt nicht in den Verkehr gebracht werden (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG [1]). Wichtig ist hierbei auch, dass die CE-Kennzeichnung vor dem Inverkehrbringen angebracht wird (vgl. § 7 Abs. 5 ProdSG [1]).
Allerdings ist das Prüfungsverfahren für Hersteller zeit- und kostenintensiv, sodass teilweise versucht wird, Produkte ohne CE-Kennzeichnung einzuführen. Für die Kontrolle der Einhaltung der CE-Kennzeichnung ist in Deutschland der Zoll zuständig. In Artikel 19 der Verordnung (EG) 765/2008 [2] heißt es hierzu unter anderem: „Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen oder, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen.“
Für die Praxis von Elektrobetrieben heißt das, dass es (a) zwar keine allgemeingültige Pflicht zur Meldung von Waren ohne CE-Kennzeichnung gibt. Gleichwohl können und sollten Betriebe allerdings (b) Meldungen an den Zoll richten, wenn sie Waren ohne erforderliche CE-Kennzeichnung geliefert bekommen. Nur so kann die Sicherheit gewährleistet werden.
Das CE-Kennzeichen im vorbenannten Sinn darf nicht mit dem nahezu identischen CE-Zeichen verwechselt werden, was als Abkürzung für „China Export“ steht. Lediglich die Abmaße des Buchstaben „E“ unterscheiden sich hier. Eine vertiefte rechtliche Auseinandersetzung zu dieser Thematik können in diesem Heft nachgelesen werden.
Quellen
Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz ProdSG) vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474); geändert durch Art. 435 V v. 31.8.2015 I 1474.
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates.
- A. Rehfeldt