Leerrohrinstallation in Brandschutzwänden
Auch dass Leerrohre für die Leitungsanlage verwendet werden, ist üblich.
Solange die Dämmschichten nicht unzulässig gestaucht werden, ist dies immer möglich. Natürlich sollte man sicherheitshalber zuvor den Trockenbauer, der die Brandwand liefert und montiert, ansprechen, ob aus seiner Sicht etwas gegen diese Installation spricht. In der Regel wird dies jedoch nicht der Fall sein. Natürlich müssen diese Leerrohre bestimmten Mindestanforderungen entsprechen. In DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [1], Abschnitt 521.15.5 heißt es wörtlich: „Elektroinstallationsrohre müssen mit der Normenreihe DIN EN 61386 (VDE 0605) und zu öffnende Elektroinstallationskanäle müssen mit der Normenreihe DIN EN 50085 (VDE 0604) übereinstimmen. Außerdem müssen sie den feuersicherheitlichen Prüfanforderungen in diesen Normen entsprechen.
Anmerkung. Die Hersteller sind verpflichtet, in ihren technischen Unterlagen entsprechende Hinweise zu geben.“
Dass darüber hinaus sämtliche übrigen Anforderungen aus DIN VDE 0100-520 [1], Abschnitt 521.15 beachtet werden müssen, ist selbstverständlich und wird an dieser Stelle vorausgesetzt.
Außerdem sind für den Fall, dass es sich um eine Holzständerwand (hochfeuerhemmende Wand – F60) handeln könnte, möglicherweise zusätzlich Anforderungen aus DIN VDE 0100-420 (VDE 0100-420) [2], Abschnitt 422.4 (Räume oder Orte mit brennbaren Baustoffen) zu beachten. Hier wäre beispielsweise eine Führung von elektrischen Leitungen in Leerrohren mit zusätzlichen Einschränkungen verbunden. Wörtlich heißt es im erwähnten Abschnitt dieser Norm: „Davon abweichend dürfen einzelne Kabel/Leitungen oder einzelne Hüllrohre aus nichtbrennbaren Baustoffen mit bis zu drei Kabeln/Leitungen in Wänden und Decken geführt werden. Bei Durchführung der Kabel/Leitungen durch die Brandschutzbekleidung sind die verbleibenden Hohlräume in der Brandschutzbekleidung mit nichtbrennbaren Baustoffen zu verschließen.“
Auf alle Fälle sind besondere Anforderungen an die Montage von Gerätedosen, die eventuell in dieser Wand eingebracht werden, zu beachten:
Wichtig ist auch die Frage, ob die fragliche Brandwand an einen Rettungsweg grenzt. In diesem Fall sind zusätzlich Anforderungen nach der behördlichen Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) zu beachten. Da jedes Bundesland eine eigene LAR herausgibt, soll hier das entsprechende von der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) herausgegebene Muster (MLAR) zur Sprache kommen. Die Bundesländer übernehmen in der Regel dieses Muster ganz oder mit geringen Abweichungen. In MLAR [2], Abschnitt 3.2, elektrische Leitungsanlagen, Absatz 3.2.1 c) heißt es wörtlich: „Elektrische Leitungen müssen [...] innerhalb von mindestens feuerhemmenden Wänden in Leichtbauweise, jedoch nur Leitungen, die ausschließlich der Versorgung der in und an der Wand befindlichen elektrischen Betriebsmittel dienen [...] verlegt werden.“
Die Formulierung „mindestens“ schließt eine F90-Wand ein. Mit dieser Anforderung dürfen in einer solchen Wand keine Kabel und Leitungen verlegt werden (gleichgültig ob mit oder ohne Leerrohr), die zu Betriebsmitteln in anderen Bereichen geführt werden müssen (sogenannte Durchgangsverkabelung).
Literatur
Quellen
DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2013-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-52: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Kabel- und Leitungsanlagen.
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR), Fassung vom 10.02.2015 (Redaktionsstand 05.04.2016).
- H. Schmolke
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