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Elektrotechnik | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Kennzeichnung von Betriebsmitteln in Abwasseranlagen

ep6/2010, 2 Seiten

Wir haben im letzten Jahr eine Prozesssteuerung für eine Kläranlage errichtet. Ein beratender Ingenieur, der den Anlagenerrichter bei seiner Konformitätsbewertung unterstützt hat, forderte von uns, auf allen Schaltschränken, Kabelverteilern, Anschlussdosen u. Ä. ein gelbes Warnschild mit dem Elektropfeil anzubringen. Unter welchen Umständen und auf Grundlage welcher Rechtsvorschriften ist eine solche Kennzeichnung erforderlich?


Konkrete normative Anforderungen an die Kennzeichnung von Schaltschränken, Anschlussdosen, Kabelverteilern u. Ä. in Abwasseranlagen (Kläranlagen) gibt es nicht. In den Unfallverhütungsvorschriften BGV A3 [1], BGV C5 [2] und in der inhaltlich identischen GUV-V C5 [3] finden sich keine Hinweise zur Sicherheitskennzeichnung der elektrischen Anlagen.
Eine wenig konkrete Anforderung ist in DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) [4] im Abschnitt 4.8 „Schilder“ enthalten. Dort heißt es unter anderem sinngemäß:
  • Beim Betrieb von und bei Arbeiten an elektrischen Anlagen müssen, sofern erforderlich, geeignete Sicherheitsschilder angebracht werden, um auf mögliche Gefährdungen aufmerksam zu machen.
Zu dem Betrieb von elektrischen Anlagen gehören laut Abschnitt 3.1.2 von [4] alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit die elektrische Anlage funktionieren kann. Dieses umfasst das Schalten, Regeln, Überwachen und Instandhalten sowie elektrotechnische und nichtelektrotechnische Arbeiten.
Diese Anforderungen waren gleichlautend in der zum Zeitpunkt der Errichtung der elektrischen Anlagen in der Kläranlage geltenden Norm DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100): 2005-06 enthalten, die inzwischen zurückgezogen und durch die Neuausgabe von 2009 [4] ersetzt wurde.
Ein weiterer Hinweis zur Kennzeichnung ist im Abschnitt 514 der DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510) [5] zu finden. Dort heißt es sinngemäß:
  • Schilder oder andere geeignete Kennzeichnungen müssen den Zweck des Schalt- oder Steuergerätes angeben, es sei denn, dass es keine Möglichkeit zur Verwechslung gibt.
Die allgemeinen Anforderungen und die Ausführung der Sicherheitskennzeichnung sind in den gleichlautenden Unfallverhütungsvorschriften BGV A8 [6] und GUV-V A8 [7] „Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz“ im § 4 „Einsatzbedingungen“ festgelegt. Danach gilt Folgendes:
Eine Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung muss eingesetzt werden, wenn Risiken oder Gefahren trotz
  • Maßnahmen zur Verhinderung der Risiken oder Gefahren,
  • des Einsatzes technischer Schutzeinrichtungen und
  • arbeitsorganisatorischer Maßnahmen, Methoden oder Verfahren
verbleiben. Dabei sind die Ergebnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Verpflichtungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in anderen Unfallverhütungs- und in anderen Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
Fazit. Eine konkrete Anforderung zur Sicherheitskennzeichnung mit dem Warnzeichen W08 („Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“) an den elektrischen Anlagen in abwassertechnischen Anlagen gibt es in den VDE-Bestimmungen und auch in den Unfallverhütungsvorschriften nicht.
Grundsätzlich ist das Warnzeichen W08 nach [6], Anhang 1, anzuwenden, wenn auf besondere Gefahren durch elektrische Anlagen und Betriebsmittel hingewiesen werden soll. Der Autor dieser Antwort hält deshalb eine Kennzeichnung der Schaltschränke durchaus für sinnvoll. Ob dies auch für alle Kabelverteiler und Anschlussdosen erforderlich ist, kann nur durch eine Gefährdungsbeurteilung vor Ort festgestellt werden.
Wenn die generelle Kennzeichnung vertraglich bei der Auftragserteilung oder auf Grundlage einer Ausschreibung vereinbart wurde, muss in jedem Fall, d. h. unabhängig von normativen Anforderungen, eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen werden.

Quellen

BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

BGV C5 Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen vom 1. Oktober 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997.

GUV-V C5 Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen vom Februar 1994 in der Fassung vom Januar 1997.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb elektrischer Anlagen – Teil 100: Allgemeine Anforderungen.

DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5- 51: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Allgemeine Bestimmungen.

BGV A8 Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. April 2002.

GUV-V A8 Unfallverhütungsvorschrift Sicherheitsund Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz vom September 1994, in der Fassung vom Juni 2002.


Autor
  • W. Baade
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