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Herausgabe des Programmiercodes

ep6/2020, 2 Seiten

?Ich bin Mitarbeiter eines Kraftwerks und habe eine Frage zu unserer Brandmeldeanlage, deren Errichter seit Jahren auch unser Servicepartner ist. Mir ist aufgefallen, dass wir den Programmiercode der Brandmeldeanlagen nie erhalten haben. Daraufhin haben wir unseren Servicepartner und Errichter gebeten, uns diesen Code zu übergeben, was er jedoch verweigerte. Als Begründung führte er auf, dass nur er diesen Projektierungscode zum Ändern des Programms besitzen darf. Das sehe ich letztlich anders. Wie sehen Sie das Problem?


!Vorab bitte ich zu beachten, dass die nachfolgenden allgemeingehaltenen Ausführungen davon ausgehen, dass vertraglich keine von der DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) [1] abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Im Zweifel sollte sich fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.

Eine BMA ist als Teil einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) anzusehen, sodass die DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) [1] zunächst grundsätzlich anwendbar ist. Gemäß Absatz 8.5 muss dem Auftraggeber bzw. dem Betreiber der BMA bei der Abnahme eine vollständige Dokumentation übergeben werden. Zu diesem Dokumentenkonvolut gehören laut Absatz 8.5 insbesondere das Betriebsbuch, die Bedienungsanleitung, die Ausführungsunterlagen, das Meldegruppenverzeichnis sowie die erforderlichen Zugangsmittel zur BMA. Die Zugangsmittel nach 8.5 werden durch die Norm beispielhaft mit Passwörtern und Schlüsseln definiert. Der „Programmierungscode“ wird zwar in der beispielhaften Auflistung nicht explizit genannt, gleichwohl gehört der Code m. E. ebenfalls zu den „Zugangsmitteln“ im Sinne dieser Norm. Der Programmierungscode ist zwingend erforderlich, um die BMA in die maßgebliche Brandmeldezentrale (BMZ) einprogrammieren zu können. Zweck der Dokumentationspflicht ist wiederum, dem Betreiber eine uneingeschränkte Nutzung der BMA zu ermöglichen und die fortlaufende norm- und gesetzeskonforme Nutzung sowie eine entsprechende Wartung und Instandhaltung sicherzustellen. Der Betreiber haftet schließlich auch für die Folgen einer nicht normgerechten BMA. Vor diesem Hintergrund umfasst der Begriff „Zugangsmittel“ nach 8.5. m. E. auch den Programmiercode der BMA, da ohne diesen Code ein uneingeschränkter und fortlaufender Betrieb der BMA, ggf. auch nach Erweiterungen der räumlichen Gegebenheiten, nicht möglich ist. Dies gilt nach hiesiger Auffassung im Übrigen für sämtliche Hard- und Softwaremittel, die den (virtuellen) Zugang zur BMA ermöglichen.

Quellen

DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2017-10 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen.


Autor
  • A. Rehfeldt
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