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Gewerbeanmeldung
ep6/2004, 1 Seite
empfehlen, bereits in der Entwurfsplanungsphase einen Brandschutzsachverständigen hinzuzuziehen, der sehr gute Kenntnisse im baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz für das zu planende Objekt besitzt. Zu verlangen ist ein „Brandschutzbauplan“ mit folgenden Eintragungen: · Notwendige und nicht notwendigen Flure. · Flure geringer Nutzung. · Notwendige und nicht notwendige Treppenräume. · Treppenräume geringer Nutzung. · Sicherheitstreppenräume. · Ausweisung der Räume zwischen den notwendigen Treppenräumen und den Ausgängen ins Freie. · Ausweisung der Brandabschnitte, auch für Schächte, Treppenräume, Schleusen, Technikräume. · Anforderungen für den Brandschutz an Decken und Wände, auch für Zwischenwände und Unterdecken. Fazit: Die Ausführungen zeigen, dass sich Elektrofachkräfte unbedingt mit der MLAR befassen müssen. Dazu veranstalten diverse Organisationen Schulungen. So u. a. die Technische Akademie in Wuppertal. N. Sudkamp Gewerbeanmeldung ? Ich bin gelernter Elektroinstallateur (seit 1986) und habe 1996 meinen Kraftwerksmeister Maschinentechnik gemacht und später den Sachkundenachweis für die Prüfung von elektrischen Anlagen und ortsfesten sowie ortsveränderlichen Betriebsmitteln. Seit 1997 bin ich in einem Gas-und Dampf-Kraftwerk für die elektrischen und mechanischen Anlagen zuständig. Jetzt möchte ich ein Gewerbe anmelden, um Elektroinstallationen auszuführen. Reicht meine Ausbildung, um selbstständig Elektroinstallationen durchzuführen? ! Nach DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ reicht Ihre Ausbildung formal für die Führung eines Elektro-Installationsbetriebes nicht aus. In dieser Bestimmung heißt es im Abschnitt 5.2: „Die Anforderung der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik ist in der Regel durch den Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt: Facharbeiter (Geselle) / Techniker / Industriemeister / Handwerksmeister / Diplom-Ingenieur, wobei nach Abschnitt 5.3 für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles die Qualifikation Techniker / Meister oder Ing. erforderlich ist, Facharbeiter, also Geselle, reicht hier nicht aus.“ Im Abschnitt 5.2 „Anforderungen der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik“ heißt es u. a.: „Unter ,fachlicher Ausbildung` ist die Ausbildung für ein bestimmtes Arbeitsgebiet der Elektrotechnik gemeint. Um eine Elektrofachkraft zu sein, sind für das jeweilige Arbeitsgebiet die Anforderungen nach Abschnitt 4.2 zu erfüllen: 4.2 Definition der Elektrofachkraft: Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und möglich Gefahren erkennen kann.“ In den Erläuterungen zu Abschnitt 5.2 heißt es u. a.: „Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig werden, weil dazu andere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. Die Qualifikation einer Elektrofachkraft kann auch erlöschen, wenn eine Person längere Zeit in einem berufsfremden Arbeitsgebiet tätig war, weil durch Fortschritt in Technik und Normen die aktuellen Kenntnisse und Erfahrungen nicht mehr vorliegen. Die fachliche Ausbildung oder auch neuerliche Erfahrungen ermöglichen es aber, diese wieder zu erwerben.“ Wenn Sie selbständig Elektroinstallationen ausführen wollen, müssen Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen, die in den einzelnen Bundesländern durchaus verschieden sein können. In Erlangen beispielsweise ist eine Anmeldung bei der Stadtverwaltung, dem Amt für Gewerberecht und Gewerbeanmeldung, erforderlich, unter Vorlage des Qualifikations-Nachweises. Von dieser Stelle wird dann das Finanzamt informiert, es erfolgt Benachrichtigung der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer, die dann auf Sie zukommen werden. Eine Konzession bei den Erlanger Stadtwerken ist nur erforderlich, wenn eine Erweiterungsmeldung das Versetzen eines Zählers veranlasst oder in einer Neuinstallation erstmals ein Zähler gesetzt werden muss. Hinsichtlich des Qualifikations-Nachweises sind Sie Kraftwerksmeister, also nicht Elektromeister. Aufgrund Ihrer geschilderten jahrelangen beruflichen Tätigkeit auch auf dem Elektrosektor könnte ich mir durchaus eine pragmatische Regelung vorstellen, d. h. dass Ihre Qualifikationen ausreichen, wobei ich natürlich nicht beurteilen kann, welche Kenntnisse und Erfahrungen Sie im Arbeitsgebiet Elektroinstallation nachweisen können. W. Kathrein Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 6
Autor
- W. Kathrein
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