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Elektrotechnik | Blitz- und Überspannungsschutz | Betriebsführung | Recht

Gewährleistung und Verschleiß

ep1/2004, 1 Seite

In meiner täglichen Arbeit als Elektroplaner und Bauleiter werde ich zunehmend mit Fragen der Gewährleistung elektrischer und elektronischer Geräte konfrontiert. Hierzu habe ich folgende Fragen: • Die übliche Gewährleistung auf elektrische Anlagen beträgt nach VOB zwei Jahre. Nun gibt es aber Firmen, die für Einzelteile eine geringere Gewährleistung in Ansatz bringen, z. B. bei Laptop-Akkus üblich. Haftet der Lieferant in Fällen des Ausfalls dafür innerhalb der Gewährleistung auch? • Zählen Glühlampen, Anzeigen und Sicherungen als Verbrauchsmaterial? Sie sind damit nicht Bestandteil der Gewährleistung, es sei denn, es wird in den Vertragsbedingungen eindeutig mit eingeschlossen. Ist dieser Einschluss zulässig? • Zählen Überspannungs- und Blitzschäden, wenn ein Überspannungs-Schutzkonzept realisiert wurde, mit in die Gewährleistung? Beispiel: Ein MID-Impulsausgang versagt, und der Hersteller attestiert im Vorbericht auf Blitz- bzw. Überspannungsschaden.


vermieden werden, dass bei einem Lampenausfall die Kabine unbeleuchtet ist. Weiterhin muss die Kabine beim Betreten beleuchtet sein. Ein Einschalten der Beleuchtung in der Kabine erst kurz vor ihrer Nutzung verbietet sich bei Leuchtstofflampen wegen deren zeitlichen Anlaufverhaltens. Der volle Lichtstrom (Helligkeit) würde sich erst nach einer gewissen Zeit nach dem Einschalten einstellen. Ein weiterer Umstand, der für den Dauerbetrieb der Beleuchtungsanlage mit Leuchtstofflampen spricht, ist der stark negative Einfluss der Schalthäufigkeit auf die Lebensdauer der Lampen. Es könnte der Fall eintreten, dass der ökonomische Vorteil der Verbrauchseinsparung wegen der geringeren Betriebszeiten durch den notwendigen häufigeren Lampenwechsel zunichte gemacht wird. R. Baer Gewährleistung und Verschleiß ? In meiner täglichen Arbeit als Elektroplaner und Bauleiter werde ich zunehmend mit Fragen der Gewährleistung elektrischer und elektronischer Geräte konfrontiert. Hierzu habe ich folgende Fragen: · Die übliche Gewährleistung auf elektrische Anlagen beträgt nach VOB zwei Jahre. Nun gibt es aber Firmen, die für Einzelteile eine geringere Gewährleistung in Ansatz bringen, z. B. bei Laptop-Akkus üblich. Haftet der Lieferant in Fällen des Ausfalls dafür innerhalb der Gewährleistung auch? · Zählen Glühlampen, Anzeigen und Sicherungen als Verbrauchsmaterial? Sie sind damit nicht Bestandteil der Gewährleistung, es sei denn, es wird in den Vertragsbedingungen eindeutig mit eingeschlossen. Ist dieser Einschluss zulässig? · Zählen Überspannungs- und Blitzschäden, wenn ein Überspannungs-Schutzkonzept realisiert wurde, mit in die Gewährleistung? Beispiel: Ein MID-Impulsausgang versagt, und der Hersteller attestiert im Vorbericht auf Blitz- bzw. Überspannungsschaden. ! Gewährleistung: Die angegebene Frist ist falsch. Nach neuer VOB 2002 beträgt die Gewährleistungsfrist vier Jahre (Regelfrist), die verkürzte nach § 13 VOB/B zwei Jahre. Die Fristen wurden - unter Bezug auf das neue Schuldrecht - verdoppelt! Altes VOB-Recht (für alte Verträge) bleibt außen vor. Verbrauchsmaterial: Bitte unterscheiden Sie streng nach „übliche Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Gebrauch“ und „Verschleiß“. Verschleiß ist kein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts! Unter diesem Aspekt (seit eh und je gültig) sehen Sie bitte Gebrauchsartikel wie Leuchtmittel, Akkus, Sicherungen u.a.m. Überspannungs- und Blitzschäden: Hier gilt, was vereinbart wurde, welche zugesicherten Eigenschaften der erreichte „Werkerfolg“ (die ausgeführten handwerklichen Arbeiten) haben sollen. Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass ein Auftrag betreffs „Überspannungsschutz“ natürlich - messbaren - Schutz bieten soll, aber vermutlich keinen absoluten Schutz bieten kann (Stichwörter: höhere Gewalt; Naturgewalt). Schutz zu erhalten, war schließlich Hauptmotiv für die Auftragserteilung. Eines ist auch sicher: Die gestellten Fragen mit den dazugehörigen Antworten füllen kleine Bücher und bringen doch viele Abgrenzungsprobleme mit sich. Es sollte daher bitte niemand glauben, dass hier „Recht“ leicht zu finden ist. F. Eichhorn Verantwortliche Elektrofachkraft ? Ich bin fünf Jahre in einem Theater als Beleuchter und in den letzten Jahren als Elektrofachkraft (Elektromonteur) tätig. Durch eine Fusion vergrößert sich die Einrichtung um eine zweite Spielstätte (ebenfalls mit Großbühne). Mir wurde mitgeteilt, dass ich zur verantwortlichen Elektrofachkraft bestellt werden soll. Ich wil mich zum Meister qualifizieren. Da aber die Tätigkeit im Theater zu spezifisch ist, wollte ich die Prüfung zum Meister für Veranstaltungstechnik ablegen - Fachrichtung Beleuchtung. Wäre dieser Meisterabschluss mit der vorhandenen Praxiserfahrung ausreichend für die Bestellung zur verantwortlichen Elektrofachkraft? Müsste ich eine „normale“ Meisterausbildung abschließen? ! Sie sind Elektrofachkraft mit einer Ausbildung zum Facharbeiter, entsprechend DIN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“, Abschnitt 5.2 a. Zur Bestellung als „Verantwortliche Elektrofachkraft“ reicht eine Ausbildung als Facharbeiter nicht. Notwendig ist eine Ausbildung zum Techniker, Meister oder Ingenieur entsprechend DIN VDE 1000-10, Abschnitt 5.2 b/c/d/e. Die von Ihnen angestrebte Ausbildung zum „Meister für Veranstaltungstechnik, Fachrichtung Beleuchtung“ trifft doch genau Ihre Tätigkeit. In den Erläuterungen zu Abschnitt 5.2 in DIN VDE 1000-10 heißt es u. a.: „Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig werden, weil dazu andere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind.“ Sie erwähnen, dass Sie nach erfolgreicher Ablegung der Meisterprüfung zur ,,Verantwort-Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 1 31

Autor
  • F. Eichhorn
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