Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Ein Hauslichtzähler für jeden Aufgang
ep9/2001, 2 Seiten
Garantie für das 100 %tig zuverlässige Arbeiten über einen bestimmten Zeitraum hinweg können Sie bei dieser Anlage ebensowenig leisten wie bei neu errichteten oder einer Wiederholungsprüfung unterzogenen Anlagen. Das Versagen eines Anlageteils, eines Betriebsmittels ist immer möglich, das Vorhandensein einer nicht sichtbaren und nicht messbaren Beschädigung kann nicht ausgeschlossen werden. Sie erklären aber mit dem Prüfprotokoll, dass sie entsprechend den Vorgaben der Normen, und im Interesse einer möglichst hohen Sicherheit, auch darüber hinaus geprüft und geändert haben. Sie erklären, dass die Anlage im Sinne der Normenvorgaben (DIN VDE 0100, DIN VDE 0105 Teil 100) sicher ist. Zur Klarstellung sollten Sie im Protokoll aber auch angeben, dass versteckte Mängel der Anlage (Nässe und Verschleiß) trotz sorgfältiger Prüfung nicht ausgeschlossen werden können und dem Betreiber daher empfohlen wird, die nächste Wiederholungsprüfung spätestens nach einem Jahr vornehmen zu lassen. K. Bödeker Ein Hauslichtzähler für jeden Aufgang ? Es handelt sich um einen fünfgeschossigen Neubaublock mit vier Aufgängen. In jedem Aufgang befindet sich ein Hausanschluss 100 A sowie die jeweiligen Zählerschränke und ein Hauslichtzähler. Die Wohnungsgesellschaft möchte nur einen Hauslichtzähler pro Block. Der Stromverbrauch sei geringer als die Zählergebühr. Die Stadtwerke (EVU) sind der Meinung, wenn jeder Aufgang einen Hausanschluss hat, dann muss dieser auch separat spannungsfrei zu halten sein. Es dürften wegen Spannungsverschleppungen keine Querverbindungen zu anderen Aufgängen gezogen werden. ! Der Wunsch nach Senkung der Mietnebenkosten ist verständlich. Der Kostendruck darf jedoch nicht dazu führen, elementare Grundregeln der Gestaltung von Hauptstromversorgungssystemen zu vernachlässigen. Beim Planen des Bauvorhabens hatte man den vier Aufgängen je einen Hausanschluss zugeordnet. Aus Gründen der Übersichtlichkeit elektrischer Anlagen beschränken sich die den Hausanschlüssen zugeordneten Hauptversorgungssysteme auf die jeweiligen Aufgänge. Sie finden hierzu in den in Ihrem Bereich geltenden Technischen Anschlussbedingungen (TAB) unter Abschnitt 6 (1.1) die Aussage: „In Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten sind die Zählerplätze vorzugsweise im selben Aufgang wie die zugehörigen Kundenanlagen anzuordnen.“ Obwohl diese Aussage den von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht ganz trifft, ist die Tendenz jedoch eindeutig. Ein Hauptversorgungssystem ab dem zugehörigen Hausanschluss bildet ein in sich geschlossenes und räumlich eindeutig definiertes System. Die Meinung der von Ihnen zitierten Stadtwerke ist deckungsgleich mit der fast aller anderen Verteilungsnetzbetreiber (VNB). Mehrere Gründe stützen diese Meinung: · Im Störungsfall ist die Übersichtlichkeit der Anlage gewährleistet, eine schnelle Wiederherstellung der Versorgung ist möglich. · Im Brandfall (und dies ist einer der wichtigsten Punkte) ist die Feuerwehr in der Lage, durch entfernen der Hausanschlusssicherungen den gesamten betroffenen Aufgang spannungslos schalten zu können, um gefahrlos Lösch- und Bergungsarbeiten durchzuführen. Der geschilderte Aufbau des Hauptversorgungssystems ist in Deutschland „üblich“. Da die Feuerwehr davon ausgeht, ist der von Ihnen genannte „Wunschaufbau“ natürlich ein erhöhtes Risiko für die in diesem Aufgang befindlichen Personen, da eben nicht alle elektrischen Anlagen ohne Spannung sind. · Spannungsverschleppungen von einem Aufgang in den nächsten sind nicht möglich. Dies erleichtert die entsprechende Fehlersuche. · Aus meiner Praxis heraus ist ein weiterer Punkt nicht ganz ohne Belang. Bei Kauf und Verkauf von Immobilien, werden nicht immer ganze Wohnblöcke gehandelt. Auch der Kauf oder Verkauf von z. B. zwei oder vier Aufgängen einschließlich der zugehörigen Wohnungen ist ohne weiteres möglich. In diesem Fall wären erneute Elektro-Installationsarbeiten notwendig, um die Anlage wieder zu trennen. Leider gibt es zu den genannten Gründen keine konkreten Aussagen in relevanten Normen und Bestimmungen. Weder DIN 18015 „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden“ noch die TAB der VNB noch die einschlägigen DIN-VDE-Normen äußern sich zu dieser Problematik konkret. Dies ist jedoch verständlich. Die von Ihnen geschilderte Situation ist zu spezifisch und zu sehr von verschiedenen Aspekten abhängig, um sie in einer Norm oder Bestimmung zu erfassen. Völlig anders würde sich der Wunsch der Wohnungsbaugesellschaft beispielsweise darstellen, wenn alle vier Aufgänge aus einem Hausanschluss versorgt würden. Wahrscheinlich hätte kein VNB Probleme, die Reduzierung der vier Hausbeleuchtungszähler auf einen zuzulassen, da ja in diesem Fall eine eindeutig zugeordnete Trennstelle existiert. Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 9 Auf eines möchte ich noch hinweisen. Im Zuge der Liberalisierung der Strommärkte in Europa und dem damit entstehenden Druck auf die bei den VNB auftretenden Kosten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne VNB diese Bereiche mangels Fachpersonal und somit mangels Fachkompetenz nicht mehr mit der bisherigen Akribie betreuen können. In diesem Fall liegt die Verantwortung für die genannten Belange bei dem Planer bzw. errichtenden Installateur. Ihm obliegt dann die Aufgabe, dem Bauherrn die Konsequenzen aus solch „abgemagerten“ Systemen aufzuzeigen. J. Pietsch BMSR-Mechaniker als verantwortliche Elektrofachkraft ? Ist ein BMSR-Mechaniker eine Elektrofachkraft entsprechend VBG 4? ! Ein BMSR-Mechaniker ist meines Erachtens, nach dem geschilderten Ausbildungsweg, eine Elektrofachkraft. Die Definition der Elektrofachkraft ist in DlN VDE 1000 Teil 10 „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ vom Mai 1995 im Abschnitt 4.2 enthalten und lautet: „Elektrofachkraft ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Anmerkung: Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.“ Diese Definition ist gleichlautend auch enthalten in DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen“ und ebenso in der Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 (früher UVV VGB 4) „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Im Abschnitt 5 „Anforderungen“ der DIN VDE 1000 Teil 10 heißt es unter 5.2 u. a.: ,,Die Anforderung der fachlichen Ausbildung für bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik ist in der Regel durch den Abschluss einer der nachstehend genannten Ausbildungsgänge des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik erfüllt: a)Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/zur Gesellin oder Facharbeiter/Facharbeiterin, b)Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin, c)Ausbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin, d)Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin, e)Ausbildung zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin. In den Erläuterungen zu Abschnitt 5.2 heißt es dann u. a.: ,,Unter ,fachlicher Ausbildung` ist die Ausbildung für ein bestimmtes Arbeitsgebiet der Elektrotechnik gemeint. Um eine Elektrofachkraft zu sein, sind für das jeweilige Arbeitsgebiet die Anforderungen nach 4.2 zu erfüllen. Eine besondere Verantwortung fällt der verantwortlichen Elektrofachkraft zu, die die für den jeweiligen Einsatz geeigneten Personen auszuwählen hat. Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefach-Leseranfragen
Autor
- J. Pietsch
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