Förderung für E-Mobilität
Das Ministerium für Verkehr des Landes Baden-Württemberg fördert gleich mit verschiedenen Programmen Elektromobilität. Ein Auszug:
Charge@BW: Mit 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben fördert das Land Ladeinfrastruktur. Maximal sind es 2 500 Euro pro Ladepunkt. Konkret gefördert wird die Installation von Ladepunkten inklusive Netzanschluss im nichtöffentlichen Raum (z.B. Mitarbeiterparkplätze) und im öffentlichen Raum (z.B. Parkhäuser). Die Ladepunkte müssen mindestens drei Jahre betrieben werden. Die Förderung richtet sich an „juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg, die den Bau und den Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten können“.
E-Lastenräder: In Baden-Württemberg ansässige Unternehmen erhalten eine Förderung von 30 % der Kosten bei der Anschaffung eines Elektrolastenrads der EG-Fahrzeugklassen L1e bi L5e oder eines Elektrolastenrads mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h für Waren-, Material- oder Personentransport oder einen neuen Elektrolastenanhänger für Fahrräder. Maximal stehen 3 000 Euro bereit.
Nordrhein-Westfalen
Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen fördert „Emissionsarme Mobilität“ im Rahmen des „Programms für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen“ (progres.nrw). Ziel der Landesregierung ist es, durch eine veränderte Mobilität die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern.
Gefördert werden:
Umsetzungsberatung und -konzepte Elektromobilität
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge
Elektrische Lastenfahrräder
Konzepte, Studien und Analysen, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen – also auch Unternehmen des Handwerks, so das Vorhaben im Land Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.
Im Bereich der Förderung von Elektrofahrzeugen für Unternehmen („Reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge“) sind folgende Förderhöhen vorge-sehen:
4 000 Euro für die Klasse M1
4 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 2,3 t
8 000 Euro für die Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 2,3 t und für die Klasse N2 mit einer zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t.
Zu beachten ist, dass „die geförderten Fahrzeuge müssen überwiegend in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden. Dies ist der Fall, wenn mehr als 80 % der jährlichen Fahrleistung in Nordrhein-Westfalen erfolgt“. Die Eingangs bereits genannten weiteren Schwerpunkte des Förderprogramms des Landes Nordrhein-Westfalen (beispielsweise Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge) sehen entsprechend weitere Förderhöhen und Fördervoraussetzungen vor.
Bund
Der Bund fördert „den Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeugs gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes. Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden (Kurzlink: bit.ly/38k8Zn6 (PDF)).
Zusätzlich ist der Erwerb eines akustischen Warnsystems (AVAS) förderfähig, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde“.
Der Umweltbonus wird zur Hälfte durch die Automobilhersteller (Eigenanteil) und zur Hälfte durch einen Bundeszuschuss (Bundesanteil) gewährt. Das Fahrzeug muss im Inland auf den Antragsteller zugelassen werden (Erstzulassung) und mindestens sechs Monate zugelassen bleiben. Antragsberechtigt sind (neben weiteren politischen Zielgruppen) Privatpersonen und Unternehmen.
Beratung durch Handwerkskammern
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- U. Weber
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