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Betriebsführung | Recht

Fehler bei Abmahnungen vermeiden

ep9/2014, 3 Seiten

Ein Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, kann es erst nach einer Abmahnung gekündigt werden. Die Abmahnung ist in § 314 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) zieht diese Vorschrift im Beschluss vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08 auch für Abmahnungen in Arbeitsverhältnissen heran.


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Autor
  • U. Teschke-Bährle
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