Elektrotechnik
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Brand- und Explosionsschutz
Ex-Mobiltelefone auf Baustellen einsetzen
ep11/2010, 2 Seiten
Wie der Anfragende wohl selbst bereits
festgestellt hat, ist seinem Problem mit
den allgemeingültigen Normativen – also BGV
A3, BGI 608, Normenreihen VDE 0165 und
VDE 0170 usw. – allein nicht beizukommen.
Vor allem bezüglich der Aussagekraft der Gerätedokumentationen
bezogen auf die in der
Frage geschilderten Einsatzfälle gibt es m. E.
Klärungsbedarf.
Persönliche Meinung des Autors zu dem beschriebenen Einsatzfall:
1. Der § 4 (2), BetrSichV [1] legt als Anforderung für die Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsmittel u. a. fest, dass die Maßnahmen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 von [1] und dem Stand der Technik entsprechen müssen. Der Betreiber hat demzufolge seine Arbeitsmittel
2. Der Hersteller darf gemäß 11. GPSGV [2] (Explosionsschutzverordnung) nur ATEX-gerechte Geräte in Verkehr bringen. Dazu muss er dem Kunden (Betreiber) darüber informieren, welche Maßnahmen er für notwendig erachtet, um die Gerätesicherheit auf Dauer zu gewährleisten.
3. Maßgebend für den Betreiber sind die Festlegungen in der EG-Betriebsanleitung des Gerätes (Sicherheitshinweise). Enthält die Betriebsanleitung zu einsatzwesentlichen Fakten keine oder unzureichende Angaben, dann ergeben sich zwei mögliche Schlüsse:
Ratschlag des Autors: Dem Anfragenden empfehle ich, die etwas älteren Mobiltelefone (Version 04) auch wegen des alten Standes der Technik (Ex-Normenreihe 50000) beiseite zu legen oder sie nur in weniger kritischen Bereichen zu verwenden, wenn der Bestandsschutz vom Gerätezustand her noch greift.
Persönliche Meinung des Autors zu dem beschriebenen Einsatzfall:
1. Der § 4 (2), BetrSichV [1] legt als Anforderung für die Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsmittel u. a. fest, dass die Maßnahmen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 von [1] und dem Stand der Technik entsprechen müssen. Der Betreiber hat demzufolge seine Arbeitsmittel
- so auszuwählen, dass sie den konkreten betrieblichen Anforderungen und dem Stand der Technik entsprechen, und
- so zu betreiben, dass die vorschriftsmäßige Gerätebeschaffenheit gewährleistet bleibt.
2. Der Hersteller darf gemäß 11. GPSGV [2] (Explosionsschutzverordnung) nur ATEX-gerechte Geräte in Verkehr bringen. Dazu muss er dem Kunden (Betreiber) darüber informieren, welche Maßnahmen er für notwendig erachtet, um die Gerätesicherheit auf Dauer zu gewährleisten.
3. Maßgebend für den Betreiber sind die Festlegungen in der EG-Betriebsanleitung des Gerätes (Sicherheitshinweise). Enthält die Betriebsanleitung zu einsatzwesentlichen Fakten keine oder unzureichende Angaben, dann ergeben sich zwei mögliche Schlüsse:
- Das Gerät entspricht den konkreten betrieblichen Erfordernissen nicht oder nur teilweise. In diesem Fall ist ein anderes Gerät erforderlich oder die Einsatzbedingung sind anzupassen.
- Die Betriebsanleitung entspricht nicht den Erfordernissen gemäß RL 94/9/EG [3], Anhang II, Abschn. 1.0.6. Dann muss der Hersteller die Lücken schließen.
Ratschlag des Autors: Dem Anfragenden empfehle ich, die etwas älteren Mobiltelefone (Version 04) auch wegen des alten Standes der Technik (Ex-Normenreihe 50000) beiseite zu legen oder sie nur in weniger kritischen Bereichen zu verwenden, wenn der Bestandsschutz vom Gerätezustand her noch greift.
Quellen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).
11. GPSGV Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914); zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2).
Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fu?r Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.
TRBS 1203 Befähigte Personen vom 12. Mai 2010.
Autor
- J. Pester
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