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Energietechnik/-Anwendungen
Energiezählung nach Erhöhung der Leistung
ep3/2010, 2 Seiten
Wie der Anfragende richtig recherchiert
hat, geben die Errichtungsnormen der
Reihe DIN VDE 0100 und die Technischen Anschlussbedingungen
der Netzbetreiber Hinweise
zur und stellen Anforderungen an die
Errichtung elektrischer Anlagen. Hieraus ergibt
sich, wie eine elektrische Anlage zu errichten
ist, damit sie ohne Gefahr sicher, zuverlässig
und ohne Netzrückwirkungen betrieben werden
kann und den gesetzlichen Rahmenbedingungen
und Forderungen entspricht.
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) [1] legt in § 22, Abs. 1 fest, dass der Anschlussnehmer für Mess- und Steuereinrichtungen Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 der NAV [1] vorzusehen hat. Der § 20 in [1] berechtigt die Netzbetreiber, in Form von Technischen Anschlussbedingungen (TAB) weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und an andere Anlagenteile sowie an den Betrieb von elektrischen Anlagen festzulegen, soweit dies aus Gründen einer sicheren sowie störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist.
In Abschnitt 7.1, Abs. 3 der TAB 2007 [2] steht: „Ist in der Anlage des Kunden regelmäßig wiederkehrend ein Betriebsstrom von mehr als 63 A zu erwarten, so ist zusätzlich Kapitel 7.5 zu beachten.“
Kapitel 7.5 Wandlermessungen (halbindirekte Messungen) verweist wiederum auf die netz-betreiberspezifischen Anforderungen an die Stromwandler-Zähleranlagen:
„Ist in der Anlage des Kunden regelmäßig wiederkehrend ein Betriebsstrom von mehr als 63 A zu erwarten, so stimmt der Errichter die Art der Mess- und Steuereinrichtung und entsprechend die Ausführung des Zählerplatzes mit dem Netzbetreiber ab.“
Damit ist eigentlich rein technisch schon alles gesagt. Es gibt allerdings auch energiewirtschaftliche Gründe, die einen Anlagenaufbau, wie er vom Kunden des Anfragenden gewünscht wird, ausschließen.
Durch die vorgeschlagene Anschlussvariante entstehen dem Anschlussnutzer dauerhaft Mehrkosten, weil der Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung immer für zwei Zähler bezahlt werden muss. Gemäß § 12 der Stromnetz-Zugangsverordnung (StromNZV) [3] müssen Kundenanlagen mit einem voraussichtlichen Jahresenergiebedarf von derzeit > 100 000 kWh über eine registrierende Lastgangmessung abgerechnet werden. Kundenanlage ist im geschilderten Fall die komplette Anlage. Da solche Jahresverbräuche bei Anlagen mit Betriebsströmen von 100 A in der Regel erreicht werden, wäre es notwendig, auf beiden Zählerplätzen Lastgangszähler mit Summationseinrichtung und Zähldaten-Fernauslesung zu installieren. Die bei diesem Messaufwand erheblich höheren jährlichen Kosten für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung gehen zu Lasten des Anschlussnutzers.
Der Kunde scheint deswegen langfristig gut beraten, sich eine Stromwandler-Zähleranlage installieren zu lassen, die dann auch noch die Möglichkeit bietet, einen weiteren Zuwachs an Leistungsbedarf ohne erneute Umbauarbeiten sicherzustellen.
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) [1] legt in § 22, Abs. 1 fest, dass der Anschlussnehmer für Mess- und Steuereinrichtungen Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen nach § 20 der NAV [1] vorzusehen hat. Der § 20 in [1] berechtigt die Netzbetreiber, in Form von Technischen Anschlussbedingungen (TAB) weitere technische Anforderungen an den Netzanschluss und an andere Anlagenteile sowie an den Betrieb von elektrischen Anlagen festzulegen, soweit dies aus Gründen einer sicheren sowie störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist.
In Abschnitt 7.1, Abs. 3 der TAB 2007 [2] steht: „Ist in der Anlage des Kunden regelmäßig wiederkehrend ein Betriebsstrom von mehr als 63 A zu erwarten, so ist zusätzlich Kapitel 7.5 zu beachten.“
Kapitel 7.5 Wandlermessungen (halbindirekte Messungen) verweist wiederum auf die netz-betreiberspezifischen Anforderungen an die Stromwandler-Zähleranlagen:
„Ist in der Anlage des Kunden regelmäßig wiederkehrend ein Betriebsstrom von mehr als 63 A zu erwarten, so stimmt der Errichter die Art der Mess- und Steuereinrichtung und entsprechend die Ausführung des Zählerplatzes mit dem Netzbetreiber ab.“
Damit ist eigentlich rein technisch schon alles gesagt. Es gibt allerdings auch energiewirtschaftliche Gründe, die einen Anlagenaufbau, wie er vom Kunden des Anfragenden gewünscht wird, ausschließen.
Durch die vorgeschlagene Anschlussvariante entstehen dem Anschlussnutzer dauerhaft Mehrkosten, weil der Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung immer für zwei Zähler bezahlt werden muss. Gemäß § 12 der Stromnetz-Zugangsverordnung (StromNZV) [3] müssen Kundenanlagen mit einem voraussichtlichen Jahresenergiebedarf von derzeit > 100 000 kWh über eine registrierende Lastgangmessung abgerechnet werden. Kundenanlage ist im geschilderten Fall die komplette Anlage. Da solche Jahresverbräuche bei Anlagen mit Betriebsströmen von 100 A in der Regel erreicht werden, wäre es notwendig, auf beiden Zählerplätzen Lastgangszähler mit Summationseinrichtung und Zähldaten-Fernauslesung zu installieren. Die bei diesem Messaufwand erheblich höheren jährlichen Kosten für Messstellenbetrieb und Messdienstleistung gehen zu Lasten des Anschlussnutzers.
Der Kunde scheint deswegen langfristig gut beraten, sich eine Stromwandler-Zähleranlage installieren zu lassen, die dann auch noch die Möglichkeit bietet, einen weiteren Zuwachs an Leistungsbedarf ohne erneute Umbauarbeiten sicherzustellen.
Quellen
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV Niederspannungs-Anschlussverordnung) vom 1. November 2006, geändert durch Artikel 2, Absatz 5, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.
Technische Anschlussbedingungen TAB 2007 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz; Stand: Juli 2007.
Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung StromNZV) vom 25. Juli 2005, zuletzt geändert durch Artikel 2, Absatz 1, der Verordnung vom 17. Oktober 2008.
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Autor
- T. Haubner
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