Messen und Prüfen
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Elektrotechnik
Einsatz von Prüfgeräten mit Ja-/Nein-Aussage
ep8/2003, 1 Seite
fragen von beauftragten Elektrofachbetrieben an uns. Die Betriebe wurden zuvor überprüft und die Prüfung der elektrischen Anlagen und ortsfesten elektrischen Betriebsmittel angeordnet. Viele der beauftragten Elektrofachbetriebe waren mit der Elektroinstallation in Industrieanlagen und im Baubereich vertraut, kannten sich aber in Produktionsbetrieben des Gartenbaus nicht aus. Im Bemühen, mit dem Text dieser Bescheinigung gleichzeitig die Unternehmer und auch die Elektrofachkräfte über einige für sie wichtige und nicht allgemein bekannte Sachverhalte und Vorgaben zu informieren, wurden die Bemerkungen über die Prüffristen und die Verfahrensweise bei den Prüfungen hinzugefügt. Wir müssen anerkennen, dass die Texte zu falschen Schlussfolgerungen führen können und nicht den von uns beabsichtigten Sachverhalt zum Ausdruck bringen. Die Bescheinigung wurde bereits zurückgezogen und bedarf einer Überarbeitung. Wir werden unser Ziel - die Unfallverhütung - nach wie vor verfolgen und entsprechend unserer Vorschriften verfahren. Fazit Die Verantwortlichen der BG reagierten sehr schnell. Erfreulicherweise wurde sofort eine neue Fassung (Bild ) der kritisierten Bescheinigung erarbeitet. Nicht reagiert wurde jedoch bisher auf die Kritik an der falschen Festlegung in der Durchführungsbestimmung der UVV VSG 1.4: „Nicht ortsfeste elektrische Betriebsmittel, Anschlussleitungen mit Stecker; Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit ihren Steckvorrichtungen ... bei Einsatz von RCDs (30 mA) können die Prüfristen verlängert werden“. Diese Vorgabe ist doch der eigentliche Fehler und ein grober Verstoß gegen die UVV selbst sowie gegen die Normen DIN VDE 0100 und DIN VDE 0140. Weiterhin sind aus unserer Sicht auch alle Verantwortlichen der Unternehmen, bei denen die Bescheinigung zum Einsatz kam, und alle Elektrofachkräfte, die gutgläubig unterschrieben, entsprechend zu informieren. Erforderlich ist auch, die Vorgabe der Durchführungsanweisung § 5 (4) der UVV VSG 1.4 bezüglich der Prüffristen der hinter RCDs betriebenen nicht ortsfesten Betriebsmittel schnellsten zu ändern. K. Bödeker, H. Tribius Prüfvorschriften Das Prüfen ortsveränderlicher Geräte darf nach BGV A2 auch von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (EUP) durchgeführt werden, wenn sie dies unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft (EF) tut und ihr dabei ein dafür geeignetes Prüfgeräte zur Verfügung steht. Das sind sinnvolle und auch notwendige Festlegungen! Sieht man sich aber deren Umsetzung in der Praxis an, dann wird man schon recht nachdenklich! Die BGV A2 wird leider oft so interpretiert, dass diese geeigneten Geräte mit klarer JA-/NEIN-Aussage ausgerüstet sein müssen. Es mehren sich leider die Stimmen, die solche Geräte für salonfähig halten. Das ist nicht erstaunlich - der Einsatz einer EUP beim Prüfen ortsveränderlicher Geräte ist ökonomisch reizvoll. Und dass Geräte mit JA/NEIN-Aussage die Wundermittel sind, die das ermöglichen, hat sich leider weit herumgesprochen. JA-/NEIN-Prüfgeräte Trotzdem sollte man über den Sinn und die Konsequenzen einer solchen Verfahrensweise nachdenken. Dabei werden durchaus andere Meinungen möglich sein - und das ist auch gut so. Gegen ein Festlegen von Grenzwerten durch die anleitende EF, die dann durch die EUP zu beachten sind, ist wohl nichts einzuwenden. Die EF wird ihre Kenntnisse und Erfahrungen dabei einbringen und damit den Zielstellungen einer verantwortungsvollen Prüfung gerecht werden. Ein Gerät mit JA-/NEIN-Aussage kann nur mit den Grenzwerten aus den Normen vergleichen. Damit kann selbst der routinierte Profi keine verantwortungsvolle Aussage über den Zustand des Prüflings machen - und die EUP schon gar nicht. Aussage der Prüfung Normen sind Mindestforderungen, und es besteht beim Prüfen immer die Rechtspflicht zu bedenken, ob ein Prüfergebnis die Intaktheit des Prüflings widerspiegelt oder eben nicht. Man stellt beim verantwortungsvollen Prüfen nie allein die Frage, ob ein Normenwert eingehalten wird, sondern ob die geprüfte Sache bei bestimmungsgemäßem Gebrauch gefahrlos eingesetzt werden kann. Normen und die darin enthaltenen Grenzwerte sind dabei hervorragende Hilfsmittel - mehr aber nicht! „Dumme Prüfgeräte“ werden immer zu falschen und damit ausgesprochen gefährlichen Aussagen führen. Hierzu zwei Beispiele. Beispiel 1: An der Gehäuseschraube einer Bohrmaschine mit der Schutzklasse II bestehe ein Isolationswiderstand von 3 M. Das sind schließlich mehr, als die in DIN VDE 0701/0702 geforderten 2 M. Also blinkt die grüne Lampe der JA-/NEIN-Aussage (Bild ). Und wenn die EUP noch so talentiert ist, kann sie gar nicht zu der Entscheidung kommen, dass sie diese Bohrmaschine lieber der EF vorstellen sollte (obwohl das dringend notwendig ist!). Beispiel 2: An einer Heckenschere der Schutzklasse I befinde sich eine Anschlussleitung von 40 cm Länge. Der Schutzleiter sei defekt und weise einen Widerstand von 0,25 auf - die grüne Lampe leuchtet. Wenn eine EUP nicht in der Lage ist zu begreifen, dass im Beispiel 1 ein unendlicher Widerstand und im zweiten Beispiel ein Widerstand nahe 0 nachzuweisen ist, dann sollten wir sie um Gottes Willen nicht prüfen lassen - sonst bringt sie sich und andere in Gefahr. Wenn sie aber in der Lage ist, ihre eigentliche Aufgabe zu begreifen, dann braucht sie dafür (genau wie die EF) ein Prüfgerät, das Messwerte liefert. Fazit Um es noch einmal deutlich zu formulieren: Das Festsetzen von Grenzwerten durch eine EF, an denen sich die EUP zu orientieren hat, ist notwendig und sinnvoll. Wann und wie das zu erfolgen hat, muss die EF selbst entscheiden. Dabei lässt sie sich natürlich von den vor Ort angetroffenen Bedingungen und Gefahren und dem Wissensstand der EUP leiten. Die EUP wiederum kann ihre Aufgabe nur erfüllen, wenn sie Messwerte mit diesen Grenzwerten vergleicht. Dazu braucht sie ein Messgerät und nicht so ein „Mausekino“ mit zwei Lampen.H. Tribius Report Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 8 628 Einsatz von Prüfgeräten mit JA-/NEIN-Aussage Auf dem Messgeräte-Markt gibt es eine riesige Palette von Mess- und Prüfgeräten. Grundsätzlich ist zwischen solchen Geräten zu unterscheiden, die einen Messwert ausgeben und solchen, die lediglich mit Signallampen arbeiten. Letztere lassen nur eine JA-/NEIN-Aussage zu. Bedenklicher Messwert des Isolationswiderstands einer Bohrmaschine der Schutzklasse II - das JA-/NEIN-Prüfgerät zeigt jedoch an: Prüfung bestanden Der Schutzleiter einer Heckenschere der Schutzklasse I ist defekt, er hat einen Widerstand von 0,25 - das JA-/NEIN-Prüfgerät zeigt jedoch an: Prüfung bestanden
Autor
- H. Tribius
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