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Messen und Prüfen

Einsatz von Lichtbogenschweißtechnik

ep5/2025, 1 Seite

Wir beschäftigen uns mit dem Verkauf, der Reparatur und Wartung von Lichtbogenschweißtechnik. Nun wird laut DGVU gefordert, für den Einsatzbereich ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, Maschinen nach den Kategorien K1 und K2 auszuwählen. Eine Schweißmaschine, stellt meiner Auffassung nach, kein handgeführtes Gerät nach EN 50 144-1 dar, höchstens vielleicht der „Brenner“. Gefordert wir dann mindestens Schutzart IP43. Nach EN60974-4 müssen Schweißmaschinen aber nur IP21 erfüllen, obwohl der bestimmungsgemäße Gebrauch immer unter K1-, meist sogar K2-Bedingungen stattfindet. Geräte, die höher als IP23 deklariert sind, sind unüblich und eigentlich auch nicht zu finden. Viele Geräte haben Schutzart IP23. Soll das heißen, dass ich sie abschalten muss, sobald in der Nähe beispielswiese geschliffen wird, um das Eindringen leitfähiger Stäube zu vermeiden? Und darf ich sie draußen nur lagern, aber nicht einschalten? Wie kann ich diese Gegebenheiten in einer Gefährdungsbeurteilung bewerten?


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Autor
  • Dipl.-Ing. Herbert Schmolke
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