EEG 2017: Mieterstromgesetz
Frau Dr. Bönning-Huber, Sie gehören zu den Wegbereitern des EEG 2000. Das Energierecht, erneuerbare Energien und Energiekonzepte sind Ihre Spezialgebiete. Woran arbeiteten Sie seit damals hauptsächlich mit?
C. Bönning-Huber: Seit 1999 arbeitete ich an diversen Formulierungen der verschiedenen EEG-Fassungen mit. Damals gab es nur vereinzelt Rechtsanwälte, die sich für die Windkraft engagierten. Im Jahr 2000 begann ich mithilfe des Solarenergie-Fördervereins e.V. Aachen, Stromeinspeiseverträge zu prüfen. Als wir gegenüber den Netzbetreibern in aller Öffentlichkeit laut kritisierten, dass Vertragsformulierungen deutlich zum Nachteil des Anlagenbetreibers ausfallen, wurden wir sehr oft belächelt. Ich kann mich gut daran erinnern, dass ein größeres Energieversorgungsunternehmen es für völlig abwegig hielt, dem Anlagenbetreiber überhaupt das Recht zuzusprechen, über die Einspeisebedingungen zu diskutieren. Er hätte das zu akzeptieren, was ihm der Netzbetreiber vorgibt. Doch nach zahlreichen Klageerhebungen hat sich dieses Verständnis grundlegend geändert. Das EEG hat dem Anlagenbetreiber nicht nur Einnahmemöglichkeiten geschaffen, sondern ihm auch die Chance gegeben, sich gegenüber dem klassischen Energieversorger zu behaupten. Sicherlich gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen Anlagen- und Netzbetreiber oftmals immer noch schwierig, doch der Kampf „David gegen Goliath“ ist heute Geschichte.
Nach dem großen Boom der PV-Branche in Deutschland hat sich der Zubau von PV-Anlagen heute auf geringerem Niveau eingepegelt. Eine erfolgreiche Energiewende ist aber nur mit einem steigenden Einsatz von erneuerbaren Energien machbar. Was müsste hier getan werden, um den Prozess voranzubringen?
C. Bönning-Huber: Die ständigen Änderungen beim EEG und unklare Regelungen führen zur Rechtsunsicherheit. Das gefährdet die Investitionssicherheit. Je höher die Risiken einer Investition sind, desto höher muss der Gewinn daraus ausfallen. Wer also erneuerbare Energien will, muss entweder höhere Förderungen ermöglichen oder den Vollzugsaufwand senken oder Risiken reduzieren – am besten möglichst alle drei Punkte angehen.
Mit dem Mieterstromgesetz sollen nun potentielle Investoren mit einer zusätzlichen Förderung als PV-Anlagenbetreiber im Wohngebäudesektor gewonnen werden. Worin sehen Sie dafür den Anreiz?
C. Bönning-Huber: Das Mieterstromgesetz ist genau so ein klassischer Fall. Auf dem Papier steht als Anreiz, dass der Investor zwar die EEG-Umlage abführen muss, aber einen Teil dieses wirtschaftlichen Nachteils durch den Mieterstromzuschlag kompensieren kann. Allerdings muss sich der Betreiber diesen geringen wirtschaftlichen Vorteil teuer erkaufen – ein höherer Verwaltungsaufwand und damit Kosten, auch für technische Einrichtungen, sowie ein wirtschaftliches Risiko stehen dem gegenüber.
Welche Gründe gäbe es für den Mieter, einen Stromliefervertrag direkt mit dem Betreiber der PV-Anlage abzuschließen?
C. Bönning-Huber: Auf dem Papier soll der Mieter einen um 10 % reduzierten Tarif im Vergleich zum Grundversorgertarif vor Ort erhalten. Aus meiner Erfahrung – auch aus Gesprächen mit Installateuren und weiteren Interessengruppen – wählt der Mieter sowieso einen günstigeren Tarif als die Grundversorgung. Zudem ist die Laufzeit eines Stromliefervertrages auf ein Jahr begrenzt, eine Garantie für längerfristige Vorteile fehlt damit.
Die noch ausstehende Notifizierung der EU ist sicher nur noch eine Formsache?
C. Bönning-Huber: Der Gesetzgeber regelt, dass der Zuschlag erst nach entsprechender Genehmigung auszahlbar ist. Momentan existiert das Problem, dass derjenige, der tatsächlich gegenüber der Bank mit diesem Zuschlag argumentiert, keine günstigeren Finanzierungsbedingungen durchsetzen kann.
Hat das Gesetz die Voraussetzungen, um sich in der täglichen Praxis zu bewähren?
C. Bönning-Huber: Leider nicht. Es ist zwar alles machbar, aber aufwendig und zusätzlich riskant. Hier ein Beispiel: Ich habe ein Mehrfamilienhaus mit 6 Mietparteien. Gehe ich von 3 Cent Förderung aus und davon, dass 1 500 kWh pro Mietpartei verbraucht werden, errechne ich einen Vorteil von insgesamt etwa 270 Euro pro Jahr für den Vermieter. Ich bin begeisterte Anhängerin der dezentralen Stromversorgung und kann mir kaum vorstellen, dass jemand allein aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten in einem solchen Objekt eine PV-Anlage zur Stromlieferung an die Mieter nutzt. Der große Wurf ist es nicht.
* Warum werden dann solche Gesetze gemacht? Was würden Sie sich aus Sicht Ihrer täglichen Rechtspraxis hinsichtlich der Gesetzgebung wünschen?
C. Bönning-Huber: Leider nicht. Auch wenn es einfach ist, dem Gesetzgeber die Schuld zu geben, bringt das nichts und ist nicht förderlich. Alles, was ich vermutlich sagen kann, weiß der Gesetzgeber. Die Frage dürfte eher sein, unter welchen Bedingungen unsere Gesetze entstehen und ob dies sinnvoll ist. Ich habe den Eindruck, dass Gesetze sehr politisch durchdrungen sind, wobei der Gesetzgeber allen gerecht werden will. Wie im „normalen“ Leben auch, kann man aber nicht allen gerecht werden. Wenn man eine Energiewende will, dann muss man sich darüber im Klaren sein, dass damit auch einige Interessengruppen unzufrieden sein werden. Ich würde mir sehr wünschen, wenn der Gesetzgeber bei der Schaffung der Gesetze sich an dem Ziel, nämlich die Energiewende, orientiert und in Kauf nimmt, Nachteile zu verursachen. Das heißt nicht, dass ohne Rücksicht auf Verluste die Energiewende umgesetzt werden soll. Natürlich muss ich diese auch bedenken. Aber man braucht Prioritäten. Beispielsweise wird seit Jahren diskutiert, wie weit denn die „unmittelbare räumliche Nähe“ geht. Mittlerweile ist klar, dass wir eine wertende Betrachtung verschiedener Gesichtspunkt benötigen. Das bringt mir als Juristin erst einmal neue Arbeit. Es führt aber zumeist dazu, dass ich die notwendige Investitionssicherheit nicht voraussagen kann, denn der oder die entscheidenden Richter könnten die diversen Gesichtspunkte auch anders werten. Warum sagt man nicht einfach: im Radius von x m von dem äußeren Rand der Module befindet sich noch die „unmittelbare räumliche Nähe“. Natürlich gibt es dann Fälle, bei denen das unpassend ist. Aber dann haben wir wenigstens Klarheit. Der große Wurf ist es nicht.
Vielen Dank für diese wichtigen Informationen zu den Hintergründen des Gesetzes.
* Diese Frage erscheint exklusiv in der Online-Version und steht nicht in der Print-Ausgabe.
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- C. Bönning-Huber
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