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Arbeits- und Gesundheitsschutz | Elektrotechnik

Das Bundesarbeitsgericht zum Nichtraucherschutz

ep11/1999, 1 Seite

Bis zum Bundesarbeitsgericht ging der Rechtsstreit einer an chronischen Atemwegserkrankungen leidenden Arbeitnehmerin. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber, daß er ihr einen Arbeitsplatz ohne Rauchbelastung zur Verfügung stellte.


Arbeitssicherheit Das Bundesarbeitsgericht zum Nichtraucherschutz Bis zum Bundesarbeitsgericht ging der Rechtsstreit einer an chronischen Atemwegserkrankungen leidenden Arbeitnehmerin. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber, daß er ihr einen Arbeitsplatz ohne Rauchbelastung zur Verfügung stellte. Der Arbeitsplatz der Klägerin liegt, zwei bis drei Meter vom nächsten Fenster entfernt, in einem Großraumbüro. Um sie herum sind mindestens zwölf weitere Arbeitnehmer beschäftigt, die regelmäßig während der Arbeitszeit etwa 10 bis 20 Zigaretten täglich rauchen. Aufgrund des Raumzuschnitts ist eine zuträgliche Be-oder Entlüftung über die vorhandenen Fenster nicht möglich. Die Arbeitnehmerin setzte sich in allen Instanzen durch. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, daß das Landesarbeitsgericht ihrer Klage zu Recht stattgegeben hat. Sie hat einen Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz (§ 618 Abs. 1 BGB). Der Arbeitgeber hat Räume, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß die Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, als es die Dienstleistung gestattet. Gefährden die Arbeitsbedingungen die Gesundheit, ist der Arbeitgeber regelmäßig verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen. Dabei ist unerheblich, ob diese Belastung nicht unmittelbar vom Arbeitsprozeß ausgeht, oder - wie in diesem Fall - durch das Zigarettenrauchen von anderen Mitarbeitern verursacht wird. Das Gericht stellt fest, der Arbeitgeber trägt die Verantwortung und hat die Arbeit so zu organisieren, daß Tabakrauch die Atemluft am Arbeitsplatz nicht durchsetzt und Arbeitnehmer nicht durch Passivrauchen in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Im konkreten vorliegenden Fall ist der Arbeitgeber damit verpflichtet, darauf hinzuweisen, daß die Belastung der Klägerin durch Tabakrauch so weit gemindert wird, daß Gesundheitsgefährdungen ausgeschlossen sind. Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber überlassen, welche Schutzmaßnahmen er zur Abwehr der Gesundheitsgefahren ergreift. Seiner Verpflichtung genügt er regelmäßig, wenn die Belastung der Atemluft durch Tabakrauch nicht über das sonst übliche Maß hinausgeht. Ob dies im Einzelfall ausreichend ist, regelt sich jedoch nicht alleine nach öffentlich rechtlichen Vorschriften (z. B. § 5 Arb-Stätt V), sondern auch nach den jeweiligen Verhältnissen des Einzelfalls. Vorschriften enthalten nur die Mindestanforderungen. Umstände in der Person eines Arbeitnehmers, die ihn gegen Tabakrauch besonders anfällig machen, werden durch die Vorschriften nicht ohne weiteres abgedeckt. Die Vorschriften begrenzen daher nicht die vom Arbeitgeber vertraglich geschuldete Fürsorge. Diese wird durch die Umstände des einzelnen Arbeitsverhältnisses konkretisiert. Erfordert es die Gesundheit des Arbeitnehmers wegen besonderer Anfälligkeit im Einzelfall, so müssen besondere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Im Rahmen des ihm Zumutbaren ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsplätze dann durch geeignete Maßnahmen so zu gestalten, daß Gefährdungen der Gesundheit dieses Arbeitnehmers nicht entstehen. (BAG v. 17.02.1998; 9 AZR 84/97) Unfallauswertung Umrüstung einer 20-kV-Schaltanlage Auftrag. Zwei Schaltanlagenmonteure hatten eine 20-kV-Schaltanlage entsprechend VDE 0101 mit mechanischen Verriegelungen zur Verhinderung von Fehlschaltungen nachzurüsten. Die Arbeiten sollten im spannungsfreien Zustand vorgenommen werden. Um die Zellen einzeln umzurüsten, wurde bei dem Doppel-Sammelschienensystem jeweils ein Sammelschienensystem freigeschaltet. Die zweite Sammelschiene mußte zur weiteren Versorgung zwangsläufig zugeschaltet werden. Unfallhergang. Nachdem am Unfalltag die Freigabe zur Arbeit für zwei Schaltzellen nach Freischaltung des 1. Sammelschienensystems erteilt wurde, begannen die Monteure jeweils mit den Umbauarbeiten. Ein Monteur überwand dabei durch Aufsteigen auf eine kleine Leiter in einer Schaltzelle während der Arbeiten bewußt das Schutzgitter zum 2. Sammelschienensystem, wodurch es zum Überschlag mit Auslösen eines Störlichtbogens kam. Unfallauswertung. Mit der Unfalluntersuchung konnten die Beweggründe für das Überwinden der Absperrung nicht exakt geklärt werden. Das Verschulden lag aber beim Monteur, da er weder den Arbeitsauftrag noch die fünf Sicherheitsregeln beachtet hatte. Bemerkenswert an diesem Unfall ist, daß der Schaltanlagenmonteur trotz einer langjährigen Berufserfahrung diesen Fehler beging. Dies deckt sich leider mit den Untersuchungen des Instituts zur Erforschung elektrischer Unfälle, nach denen bei den Stromunfällen der BG F+E die Elektrofachkräfte mit ca. 85 % beteiligt sind (Bild ). Aus der Rechtsprechung Telefonieren im Kraftfahrzeug Der Sachverhalt: Ein Auslieferungsfahrer wird, während er mit dem Lkw unterwegs ist, von seinem Betrieb angerufen. Er nimmt das Gespräch an und blättert, um Auskunft geben zu können, in Unterlagen auf dem Beifahrersitz. Er übersieht deshalb den Wechsel einer Lichtzeichenanlage von „Grün“ auf „Rot“. Auf der Kreuzung stößt er mit einem anderen Kraftfahrzeug zusammen. Der Kaskoversicherer des Lastwagens ersetzt dem Arbeitgeber die Reparaturkosten. In der Folge fordert er von dem Auslieferungsfahrer deren Erstattung. Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht verurteilt den Auslieferungsfahrer zum Schadenersatz wegen sog. positiver Vertragsverletzung. Das Gericht beurteilt das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig. Es stellt fest, daß das Mißachten einer auf „Rot“ geschalteten Lichtzeichenanlage regelmäßig grob fahrlässig ist. Beim Heranfahren an eine Kreuzung sind besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen oder Eindrücken ablenken lassen. Der Fahrer hätte daher den Anrufer zunächst darauf hinweisen müssen, daß er erst anhalten müsse. Erst nach Stillstand des Fahrzeugs hätte er in seinen Unterlagen blättern und sein Telefonat fortsetzen dürfen. (BAG v. 12.11.1998 - 8 AZ 221/97) Aus der Reihe Meisterbroschüren Bohren, Drehen, Fräsen und verwandte Arbeitsverfahren Die behandelten Arbeitsverfahren gehören zur täglichen Routine vor allem in den metallverarbeitenden Berufen. Die jährlichen Unfallstatistiken der BGen zeigen immer wieder gerade bei diesen Tätigkeiten unübersehbare Unfallschwerpunkte auf - sowohl bei der manuellen Metallbearbeitung als auch beim Einsatz der vielfältigen Bearbeitungsmaschinen. Diese Broschüre wendet sich an alle Mitarbeiter, die in ihrer jeweiligen Abteilung besondere Verantwortung für die Arbeitssicherheit tragen. Bestell-Nr.:MB 21 - Preis DM 3,90 J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 11 1008 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BG F+E), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG Anteil der Stromunfälle von Elektrofachkräften an allen eingegangenen Stromunfällen der BG F+E

Autor
  • J. Jühling
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