Skip to main content 
Arbeits- und Gesundheitsschutz

Gesunde Luft am Arbeitsplatz

ep1/2004, 1 Seite

Die Bundesvereinigung für Gesundheit e. V. hat ein Projektbüro gegründet, um Betriebe und Behörden bei der Umsetzung der neuen Verordnung zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen.


Elektronikgeräten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat hierzu zwei Forschungsvorhaben mit industrieller Beteiligung gefördert. Weitere Informationen, vor allem zum Geltungsbereich und zu den Übergangsbestimmungen, finden Sie in die „Brücke“ (06/2003). Gesunde Luft am Arbeitsplatz Die Bundesvereinigung für Gesundheit e.V. hat ein Projektbüro gegründet, um Betriebe und Behörden bei der Umsetzung der neuen Verordnung zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Passivrauchen verursacht Gesundheitsschäden. Deshalb verpflichtet die im Oktober 2002 in Kraft getretene Änderung der Arbeitsstättenverordnung Arbeitgeber, „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind“. Unter www.rauchfrei-am-arbeitsplatz.de stehen Interessierten neben aktuellen Informationen zum Thema auch digitale Arbeitsmaterialien und Kommunikationshilfen zur Verfügung. Eine Kontaktliste von Betrieben und Behörden, die bereits erfolgreich den Nichtraucherschutz umgesetzt haben, eröffnet die Möglichkeit der regionalen Vernetzung. Aus dem Unfallgeschehen Schlechte Koordinierung beim Inbetriebnehmen Arbeitsauftrag: Zur Netzeinspeisung eines neuen Windparks wurde eine 20-kV-/110-kV-Umspannanlage gebaut. Ein Monteur einer Installationsfirma sollte die Inbetriebnahme vorbereiten und die Schutzrelais der 20-kV-Einspeisung überprüfen. Zur selben Zeit fanden auch Kabelprüfungen durch eine andere Firma statt. Unfallhergang: Am Unfalltag hatte der Monteur den Schaltwagen des Feldes 1 der 20-kV-Anlage herausgefahren (Bild ). Der Schalter im Feld 2 war geschlossen. Einige Abgangskabel waren schon angeschlossen andere noch nicht. Das Umspannwerk war noch vollständig spannungsfrei. Nachdem der Monteur die Arbeit aufgenommen hatte, traten zwei Monteure einer weiteren Firma in die Anlage, die Kabelprüfungen durchführen sollten. Nach einem kurzen Informationsaustausch schlossen die Monteure ihre Prüfeinrichtungen zur Kabelprüfung im Feld 2 an. Ein Monteur wies noch darauf hin, dass der allein arbeitende nicht ins Feld 2 gehen sollte. Die Kollegen der Kabelprüffirma fuhren danach mit dem Kabelmesswagen zur 8 km entfernten Schaltanlage. Der in der Schaltanlage verbliebene Monteur berührte später während seiner Relaisprüfungen versehentlich eine Sammelschiene. Dabei erlitt er einen Stromschlag durch die eingekoppelte Kabelprüfspannung. Unfallanalyse: Der Betreiber der Umspannstation ist bei der Beauftragung der beiden Fremdfirmen nicht seiner Pflicht zur Koordinierung der Aufgaben nachgekommen. Das ist ein Verstoß gegen § 6 der BGV A1: (1) Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. ..." Aber auch die Kollegen des Kabelmesswagens standen in der Pflicht und hätten zuvor eindeutig klären müssen, ob der verbliebene Kollege gefährdet werden könnte. (2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 1 37 Prüfplatz an der 20-kV-Einspeisung

Autor
  • J. Jühling
Sie haben eine Fachfrage?