Energietechnik/-Anwendungen
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Elektrotechnik
Clearingstelle EEG - schnelle und unbürokratische Hilfe
ep10/2009, 5 Seiten
Das EEG - eine Erfolgsgeschichte Das Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) hat in den vergangenen Jahren infolge der guten Förderbedingungen einen deutlichen Anstieg der Nutzung der erneuerbaren Energien (EE) bewirkt. So wurde das für 2010 zunächst avisierte Ziel eines Anteils der EE an der Stromerzeugung von mindestens 12,5 % schon jetzt deutlich überschritten: Ende April dieses Jahres waren es 14,8 % (Tafel und ). Für das Jahr 2020 wurden in der EEG-Novelle 2009 als (nicht einklagbares) Ziel „mindestens 30 %“ festgeschrieben. Im Wärmebereich sieht es ähnlich aus: Der Anteil der EE an der gesamten Wärmebereitstellung ist mittlerweile bei 7,7 % angekommen. Und auch hier hat der Gesetzgeber die Messlatte für das Jahr 2020 hoch angesetzt, nämlich bei 14 %. Die Bundesregierung will diese Erfolgsgeschichte fortschreiben, zumal sie innerhalb der EU zugesagt hat, die Emissionen in Deutschland bis zum Jahre 2020 um 40 % unter das Niveau von 1990 zu reduzieren. Dazu hat sie das EEG erneut geändert. Die Novelle ist seit dem 1. Januar 2009 in Kraft. Sie hält grundsätzlich an der bewährten Struktur fest. Die vorgenommenen Änderungen betreffen in erster Linie die Vergütungssätze und Boni und zielen direkt darauf ab, Effektivität und Effizienz des Gesetzes noch weiter zu erhöhen. Auf diesem Weg hofft man, die mit dem Einsatz erneuerbarer Energien verbundenen CO2-Vermeidungskosten, die je nach Sparte zum Teil ganz erhebliche Unterschiede aufweisen, nochmals deutlich senken zu können. Als Folge des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zeigt sich zum Beispiel, dass seit dem Jahr 2000 die Kosten für Photovoltaikanlagen erheblich gesunken sind. Ähnliches bezeugt auch der Erfahrungsbericht 2007 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Die vom EEG induzierten Skaleneffekte werden, so hofft man, in Zukunft weiter zu deutlich sinkenden Produktions- und damit auch Stromgestehungskosten führen, sodass diese Vergütungssätze in Zukunft noch stärker sinken können als in der geltenden Fassung angelegt. 1.1 Erfahrungsbericht der Bundesregierung Die jetzt mit der Novellierung des EEG vorgenommenen Änderungen wurden nicht zuletzt durch den „EEG-Erfahrungsbericht 2007“ angestoßen (einen solchen Bericht muss die Bundesregierung im Vier-Jahres-Rhythmus dem Deutschen Bundestag vorlegen, den nächsten bis Ende 2011). Diese gesetzlich verankerte Regelung dient dazu, die Wirksamkeit des Erneuerbare-Energien-Gesetzes laufend zu überprüfen. Hierzu sind insbesondere der Grad der Marktdurchdringung und die technologische Entwicklung bei Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien zu beobachten und gegebenenfalls Hinweise auf die Notwendigkeit zur Anpassung der Höhe der Vergütungssätze einschließlich der Degression für Neuanlagen zu ermitteln. Daneben soll die Bundesregierung mit dem Erfahrungsbericht den Bundestag über die Entwicklung der Stromgestehungskosten und von Speichertechnologien unterrichten; des Weiteren unter anderem über die ökologische Bewertung der von der Nutzung erneuerbarer Energien ausgehenden Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Der Erfahrungsbericht 2007 fordert - nicht nur für die Photovoltaik, sondern spartenübergreifend - erhöhte Anstrengungen und geeignete Maßnahmen beim Netzausbau, damit der gesamte aus erneuerbaren Energien erzeugbare Strom weiterhin zuverlässig in ein sicheres Stromnetz eingespeist werden kann. Darüber hinaus soll eine größtmögliche Einspeisung von Strom aus EE-Anlagen ermöglicht werden. Vor diesem Hintergrund werden verschiedene Empfehlungen formuliert. So soll ein gezieltes Einspeisemanagement in Zukunft dafür sorgen, dass im Falle eines Netzengpasses nur diejenigen Anlagen abgeregelt werden, die für das aktuelle Netzproblem ursächlich verantwortlich sind. Dazu müsste es den Netzbe- Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 10 801 Energieversorgung FÜR DIE PRAXIS Clearingstelle EEG - schnelle und unbürokratische Hilfe W. Wilming, Ahaus Die EEG-Novelle 2009 hat auch für die Photovoltaik neue Vergütungs- und Degressionssätze gebracht, die als Steuerungsmechanismen die erneuerbaren Energien zügig vorantreiben sollen. Dem gleichen Zweck dient die im Jahre 2007 eingerichtete Clearingstelle EEG, indem sie versucht, offene Anwendungsfragen zu klären und Auseinandersetzungen zwischen Marktteilnehmern außergerichtlich zu schlichten. Autor Wilhelm Wilming ist freier Fachautor für erneuerbare Energien, Ahaus. EINZIGARTIG DEHNventil® Kombi-Ableiter der neuen All in One: Blitzschutz-Potentialausgleich und Endgeräteschutz in einem Gerät Vibrations- und schockgeprüftes Modulverriegelungssystem Maximale Anlagenverfügbarkeit durch RADAX-Flow-Technologie DEHN + SÖHNE Blitzschutz Überspannungsschutz Arbeitsschutz Infoservice 1776 · Postfach 1640 92306 Neumarkt · Tel.: 09181 906-123 Fax: 09181 906-478 www.dehn.de · info@dehn.de Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 10 802 FÜR DIE PRAXIS Energieversorgung treibern in Zukunft erlaubt und möglich sein, alle Generatoren mit einer elektrischen Leistung von über 100 kW, die erneuerbare Energien erzeugen, ferngesteuert zu regeln. Doch nicht nur die Netzbetreiber, sondern auch die Anlagenbetreiber könnten nach den Empfehlungen zukünftig einen Beitrag zur Netzstabilität leisten - durch die Erbringung von Systemdienstleistungen bei Windenergieanlagen, die Nutzung von virtuellen Kraftwerken, Lastmanagement und Energiespeichern. Der Erfahrungsbericht gibt deshalb Empfehlungen für Verbesserungen hinsichtlich des Einspeisemanagements und der Systemintegration. 1.2 Vergütungssätze Der vorerst letzte Bericht vom November 2007 enthält auch Handlungsempfehlungen für den Bereich Vergütung und Boni. Diese Empfehlungen wurden dann in der EEG-Novelle zum größten Teil und auch für den Bereich „Solare Strahlungsenergie“ umgesetzt. Die Paragraphen 32-33 der EEG-Novelle regeln die Höhe der Vergütung solarer Strahlungsenergie und stimmen in den wesentlichen Punkten mit den Vorschriften der Novelle von 2004 überein. Die alten und neuen Vergütungssätze können der Tafel entnommen werden. Wie es in der Begründung zur EEG-Novelle heißt, ließen sich die Beteiligten von der Überzeugung leiten, dass in der direkten Nutzung der solaren Strahlungsenergie langfristig betrachtet auch für Deutschland ein großes Potential für eine Klima schonende Energieversorgung stecke. Der stromwirtschaftliche Wert sei besonders hoch, da der Strom aus solarer Strahlungsenergie überwiegend in den Zeiten der höchsten Tagesspitzenlast produziert wird. Diese Energiequelle werde als technisch anspruchsvoll eingestuft und in Zukunft eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung erlangen. Zur Vergütung heißt es in der Begründung: Der vergleichsweise hohe Vergütungssatz ist dadurch gerechtfertigt, dass die betreffenden 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 Anteil EE am gesamten Endenergieverbrauch (EEV) [%] Stromerzeugung (bezogen auf gesamten Bruttostromverbrauch) 4,8 5,5 6,3 6,7 7,8 8,1 9,5 10,4 11,7 14,0 14,8 Wärmebereitstellung (bezogen auf gesamte Wärmebereitstellung) 3,5 3,5 3,9 3,8 3,9 4,6 4,9 5,4 6,1 7,5 7,7 Kraftstoffverbrauch* (bezogen auf gesamten Kraftstoffverbrauch) 0,2 0,2 0,4 0,6 0,9 1,4 1,8 3,8 6,3 7,3 6,1 Anteil EE am gesamten EEV 3,1 3,3 3,8 3,8 4,3 4,9 5,5 6,6 8,1 9,8 9,7 Anteil EE am gesamten Primärenergieverbrauch (PEV) [%] Stromerzeugung (bezogen auf gesamten Primärenergieverbrauch) 0,8 0,9 1,1 1,1 1,4 1,5 1,6 2,1 2,5 3,1 3,3 Wärmebereitstellung (bezogen auf gesamten Primärenergieverbrauch) 1,3 1,3 1,4 1,4 1,5 1,8 1,9 2,0 2,3 2,6 2,8 Kraftstoffverbrauch (bezogen auf gesamten Primärenergieverbrauch) 0,03 0,03 0,06 0,1 0,1 0,2 0,3 0,6 1,0 1,2 1,0 Anteil EE am gesamten PEV 2,1 2,2 2,6 2,7 3,0 3,5 3,9 4,7 5,7 6,9 7,1 Anteil am PEV berechnet nach der Wirkungsgradmethode, nach Substitutionsmethode (2008): 9,7 % * Bis 2002 Bezugsgröße Kraftstoffverbrauch im Straßenverkehr, ab 2003 der gesamte Verbrauch an Motorkraftstoff, ohne Flugbenzin Tafel Anteile erneuerbarer Energien an der Energiebereitstellung in Deutschland 1998 bis 2008 Quelle: BMU nach Arbeitsgruppe Erneuerbare-Energien-Statistik (AGE E-Stat); Stand: April 2009; Angaben vorläufig Wasserkraft1) Windenergie Biomasse2) biogener Photovoltaik Geothermie Summe Anteil am Anteil des Strom- Bruttostrom Abfalls3) erzeugung verbrauch Jahr [GWh] [GWh] [GWh] [GWh] [GWh] [GWh] [GWh] [%] 1990 17000 40 222 1200 1 0 18463 3,4 1991 15900 140 250 1200 2 0 17492 3,2 1992 18600 230 295 1250 3 0 20378 3,8 1993 19000 670 370 1200 6 0 21246 4,0 1994 20200 940 570 1300 8 0 23018 4,3 1995 21600 1800 670 1350 11 0 25431 4,7 1996 18800 2200 853 1350 16 0 23219 4,2 1997 19000 3000 1079 1400 26 0 24505 4,5 1998 19000 4489 1642 1750 32 0 26913 4,8 1999 21300 5528 1791 1850 42 0 30511 5,5 2000 24936 7550 2279 1850 64 0 36679 6,3 2001 23383 10509 3206 1859 116 0 39073 6,7 2002 23824 15786 4017 1945 188 0 45760 7,8 2003 20350 18859 6970 2162 313 0 48654 8,1 2004 21000 25509 8347 2116 557 0,2 57529 9,5 2005 21524 27229 10495 3039 1282 0,2 63569 10,4 2006 20042 30710 15593 3675 2220 0,4 72240 11,7 2007 21249 39713 18645 4130 3075 0,4 86811 14,0 2008 20900 40400 21084 4950 4000 18,0 91352 14,8 1) bei Pumpspeicherkraftwerken nur Stromerzeugung aus natürlichem Zufluss 2) bis 1998 nur Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung 3) Anteil des biogenen Abfalls zu 50 % angesetzt Tafel Beitrag erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung (Endenergie) in Deutschland 1990 bis 2008 Quelle: BMU nach Arbeitsgruppe Erneuerbare-Energien-Statistik (AGE E-Stat); Stand: April 2009; Angaben vorläufig Energieversorgung FÜR DIE PRAXIS Technologien relativ jung sind und die erforderliche Marktdynamik erst langsam in Gang kommt. Diesem Vergütungssatz steht eine jährliche Vergütungsdegression gegenüber, die deutlich höher ist als bei den anderen vom EEG erfassten erneuerbaren Energien. Zitat zu diesem wichtigen Punkt: „Die Vergütung dient der industriellen und gewerblichen Mobilisierung der Techniken zur Umwandlung solarer Strahlungsenergie in ihren verschiedenen Anwendungen.“ Im Vorfeld der Novellierung war es in der energiepolitischen Diskussion zu einem andauernden Streit um die zukünftigen Degressionssätze gekommen, nachdem der Erfahrungsbericht 2007 eine stufenweise Erhöhung auf einheitlich 7 % ab 2009 und 8 % ab 2011 vorgeschlagen hatte; bis dato lag der Satz für Dachanlagen bei 5 %. Geworden sind es im novellierten EEG dann sogar noch mehr (siehe Tafel ). Neu ist der „Gleitfaktor“ für die Degression bei Verlassen eines zuvor definierten Wachstumskorridors: Wächst der PV-Markt neu installierter Leistung in einem Jahr stärker oder schwächer als vorgesehen, wird im Folgejahr die Degression um einen Prozentpunkt angehoben bzw. gesenkt (Tafel Clearingstelle EEG In Paragraph 57 des EEG ist die Möglichkeit vorgesehen, zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen eine zentrale Schlichtungsstelle einzurichten. Das Bundesumweltministerium hat diese Option genutzt und die sogenannte „Clearingstelle für das Erneuerbare-Energien-Gesetz“ geschaffen. Sie nahm am 15. Oktober 2007 ihre Tätigkeit auf. Mit dieser Einrichtung habe man ein unbürokratisches Instrument geschaffen, um Rechtsprobleme zum EEG schnell zu lösen und Gerichtsverfahren zu vermeiden, urteilte damals Bundesumweltminister Sigmar Gabriel. 2.1 Rechtsstellung und Besetzung Die Möglichkeit zur Schaffung einer neutralen Schlichtungsinstanz wurde im EEG nicht zuletzt deswegen verankert, weil dem BMU oder nachgeordneten Behörden ansonsten im EEG keine Rechte eingeräumt wurden, es sich also um ein Gesetz handelt, das alleine die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Streitigkeiten bei der Anwendung des EEG können deshalb im Grunde nur von den zuständigen Gerichten verbindlich geklärt werden. Um staatlichen Stellen bei Konflikten zwischen den Beteiligten trotzdem die Möglichkeit an die Hand zu geben, im Sinne der zügigen Entwicklung der erneuerbaren Energien einzugreifen, wurde dem gerichtlichen Leistungsanteil Vergütung Vergütung EEG 2009 EEG 2004 Dachflächenanlage bis 30 kW 43,01 ct/kWh 44,41 ct/kWh 30 bis 100 kW 40,91 ct/kWh 42,26 ct/kWh ab 100 kW 39,58 ct/kWh 41,79 ct/kWh ab 1000 kW 33,00 ct/kWh 41,79 ct/kWh Freiflächenanlage - 31,94 ct/kWh 33,18 ct/kWh Vergütung bei Selbstnutzung bis 30 kW 25,01 ct/kWh - Bonus für gebäudeintegrierte Anlagen - - 5,00 ct/kWh Freiflächenanlagen 2010: 10 % ab 2011 9 % Dachanlagen bis 100 kW 2010: 8 % ab 2011: 9 % Dachanlagen ab 100 kW 2010: 10 % ab 2011: 9 % Die Degressionssätze erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte für das jeweils folgende Kalenderjahr, sobald die zugebaute Leistung · im Jahr 2009: 1500 MW · im Jahr 2010: 1700 MW · im Jahr 2011: 1900 MW übersteigt. Die Degressionssätze verringern sich um 1,0 Prozentpunkte für das jeweils folgende Kalenderjahr, sobald die zugebaute Leistung · im Jahr 2009: 1000 MW · im Jahr 2010: 1100 MW · im Jahr 2011: 1200 MW unterschreitet. Tafel Vergütungen und Boni für solare Strahlungsenergie laut EEG Quelle: BMU Tafel Degression bei Anlagen für solare Strahlungsenergie laut EEG 2009 Quelle: BMU prüft seit 1889 Diagnostische Isolationsprüfung: MIT520/2 Schauen Sie in die Zukunft! Mit der diagnostischen Isolationsprüfung des MIT520/2 erkennen Sie rechtzeitig den künftigen Zustand der Isolation! Der systematische Vergleich von Messergebnissen aus einer Prüfreihe liefert Ihnen sichere Hinweise auf Alterungsprozesse und voraussichtliche Zustände im Isolationsmaterial. Soviel Weitblick gibt es nur bei Megger. 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Es besteht die Möglichkeit, Fachverbände und Vereine sowie öffentliche Stellen an bestimmten Verfahren zu beteiligen. 2.2 Verfahren und Verfahrensordnung Gemäß ihrem Auftrag, Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig zu lösen oder bestenfalls zu vermeiden, bietet die Clearingstelle EEG die folgenden vier Verfahrenstypen an, die auf die unterschiedlichen Bedürfnisse zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen des EEG zugeschnitten sind: · Beim Einigungsverfahren suchen zwei oder mehr Parteien, in der Regel Anlagen- und Netzbetreiber, nach einer für alle Beteiligten tragfähigen Lösung eines potentiellen oder aufgetretenen Konflikts. Die Clearingstelle EEG fungiert hier als neutrale Moderatorin des Verhandlungsprozesses. Das Verfahren ist strikt diskret, eine Beteiligung von Verbänden oder anderen Stellen ist nicht vorgesehen. · Beim Votumsverfahren begutachtet die Clearingstelle EEG die Sach- und Rechtslage aus einer Neutralität heraus, die der eines Gerichts ähnlich ist. Die Parteien bekommen somit die Möglichkeit, die umstrittenen Rechtsfragen begutachten zu lassen. Darüber hinaus ist es ihnen durch beidseitige vertragliche Erklärung möglich, das Votum als rechtlich bindend anzuerkennen. Auf Wunsch beider Parteien kann je ein Beisitzer insbesondere aus Verbänden der Anlagen- und Netzbetreiberseite hinzugezogen werden. · Beim Empfehlungsverfahren gibt die Clearingstelle EEG unter Beteiligung der beiden Spitzenverbände Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) und Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) Anwendungs- und Auslegungshinweise zum EEG ab. Dies geschieht ohne konkreten Fallbezug und im Hinblick auf eine Vielzahl von Fällen. · Beim Hinweisverfahren stehen generelle Anwendungs- und Auslegungsfragen zum EEG im Vordergrund. Ein solches Verfahren wird auf Anregung Dritter durch die Clearingstelle EEG selbst eingeleitet. Es ist besonders gut geeignet für Anfragen, für die die Durchführung eines aufwändigen Empfehlungsverfahren nicht gerechtfertigt wäre und denen auch keine streitige Auseinandersetzung zwischen Anlagen- und Netzbetreiber zugrunde liegt. Um sicherzustellen, dass die Verfahren in einem klaren Rahmen geordnet ablaufen, hat sich die Clearingstelle eine Verfahrensordnung gegeben. Damit können alle Beteiligten ihre Rechte und Pflichten in den einzelnen Verfahrensstadien von vornherein einschätzen. So ist dafür gesorgt, dass die Parteien in den Verfahren als gleichberechtigte Akteure auftreten können. Auch für die Clearingstelle selbst verschafft die Verfahrensordnung Klarheit über wichtige Verfahrensfragen. Dass das Dienstleistungsangebot gern angenommen wird, zeigt ein Blick in den Tätigkeitsbericht 2008. So erreichten die Clearingstelle EEG seit ihrer öffentlichen Arbeitsaufnahme am 15. Oktober 2007 insgesamt 659 schriftliche Anfragen, von denen mehr als die Hälfte wahrscheinlich in Verfahren münden werden oder bereits als solche abgeschlossen sind (Tafel ). Thematisch bildeten Anfragen aus dem Bereich Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie den größten Anteil, wobei der Schwerpunkt bei Dach- und Freiflächenanlagen lag. 2.3 Beteiligung der Öffentlichkeit Registrierte Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen sowie öffentliche Stellen können in die Empfehlungs- und Votumsverfahren einbezogen werden. Im Empfehlungsverfahren erhalten registrierte öffentliche Stellen und Verbände die Gelegenheit, ihre Sichtweise der in Rede stehenden Frage zu Auslegung oder Anwendung des EEG darzustellen. Dies dient der umfassenden Interessenermittlung. Weiterhin können die Parteien im Votumsverfahren bei der Clearingstelle EEG je einen Verein, Verband und eine sonstige Interessengruppe bitten, einen nichtständigen Beisitzer in das Verfahren zu entsenden. Diese nichtständigen Beisitzer können dann ihre Kompetenz mit Sitz und Stimme in das Votumsverfahren einbringen. Voraussetzung für die Einbeziehung in die Empfehlungs- und Votumsverfahren ist, dass sich die Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen sowie öffentliche Stellen bei der Clearingstelle EEG registrieren lassen. Das Register der akkreditierten Institutionen findet sich im Anhang zur Verfahrensordnung. In Teil A des Anhangs werden Vereine, Verbände und sonstige Interessengruppen geführt, in Teil B öffentliche Stellen, in Teil C diejenigen Verbände, die Beisitzende für Empfehlungsverfahren stellen. 2.4 Beispiel eines Votumsverfahrens Mit einem gemeinsamen Antrag haben sich ein Anspruchsteller und eine Anspruchsgegnerin an die Clearingstelle EEG gewandt und beantragt, ein Votumsverfahren gemäß der vorliegenden Verfahrensordnung einzuleiten. 2.4.1 Tatbestand Der Anspruchsteller hatte an seinem Wohnhaus senkrecht eine PV-Anlage anbringen lassen, die dessen Südfassade fast gänzlich bedeckt, mit Ausnahme der Zugangstür und Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 10 804 FÜR DIE PRAXIS Energieversorgung Aktenzeichen Verfahren 2007/04 Vergütungsanspruch für PV bei Anbringung auf horizontal nachgeführtem Holzschuppen 2008/01 Gebäudebegriff im EEG 2004 2008/06 Photovoltaikanlagen auf Grünflächen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2004 2008/09 Anspruch auf Fassadenbonus für eine PV-Anlage mit Hinterlüftung 2008/14 Anspruch auf Netzausbau, wirtschaftliche Zumutbarkeit 2008/22 Vergütungsanspruch für Photovoltaikanlagen auf zwei nahe gelegenen Dächern 2008/24 Netzausbau durch Verlegung eines Kabels als Ersatz für bestehende Anschlussleitung 2008/25 Vergütungsanspruch für Photovoltaikanlagen auf mit Begrünungen versehenen oberirdischen Bunkern 2008/42 Photovoltaikanlagen auf Grünflächen im Sinne des § 32 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2009 2008/51 Anwendung von § 19 Abs. 1 EEG 2009 (Vergütung von Strom aus mehreren Anlagen) auf PV-Altanlagen 2008/53 § 16 Abs. 4 lit. c) EEG 2009 steht dem Vergütungsanspruch gemäß § 8 Abs. 2 EEG 2009 nicht entgegen 2009/05 Anlagenzubau bei Photovoltaikanlagen über den Jahreswechsel 2008/2009 Tafel Abgeschlossene Votums- und Empfehlungsverfahren mit Bezug zur Photovoltaik Quelle: Clearingstelle EEG megacom ist ein deutscher Hersteller für Dementen-Schutz-Systeme kompatibel mit allen gängigen Schwesternrufanlagen, fertig programmiert, zu einem hervorragenden Preis-Leistungs-Verhältnis. 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Begründet hat dies die Wirtschaftsprüferin laut Aussage der Anspruchsgegnerin damit, dass die PV-Anlage nicht - wie gesetzlich gefordert - in das Gebäude integriert sei, sondern lediglich auf die Fassade aufgesetzt sei. Der Anspruchsteller war nun der Meinung, dass durch den sogenannten Fassadenbonus die erhöhten Stromgestehungskosten infolge der wirkungsgradtechnisch weniger effizienten Anbringung senkrecht an der Hausfassade ausgeglichen und damit der wirtschaftliche Betrieb der Anlage erst ermöglicht werde. Dieser Zweck lasse sich auch der Gesetzesbegründung entnehmen. Der sogenannte Fassadenbonus stelle somit den dort geforderten Anreiz dar. 2.4.2 Ergebnis des Votumsverfahrens Nach einer umfangreichen Würdigung des Tatbestandes und der Gesetzeslage kam die Clearingstelle zu dem Ergebnis, dass - auf den vorliegenden Fall angewendet - die vorgebrachten und unbestritten gebliebenen Tatsachen die Photovoltaikanlage des Anspruchstellers als wesentlichen Bestandteil des Gebäudes ausweisen. Zwar sei die Anlage erst rund drei Jahre nach Errichtung des Gebäudes installiert worden und es sei auch nicht durch Baupläne oder technische Zeichnungen belegt, dass sie von Anfang an eingeplant war. Allerdings bedecke die PV-Anlage, so das Protokoll weiter, den weit überwiegenden Teil der fensterlosen Fassade und gebe dem Gebäude ein neues, markantes Gepräge, sodass die Anlage erkennbar eine gestalterische Funktion übernehme. Weiter wörtlich: „Die Photovoltaikanlage erweckt den Eindruck, Bestandteil eines neuen Ganzen zu sein, denn ohne die Anlage hätte das Gebäude eine andere Gestalt beziehungsweise ein anderes Gepräge.“ Die Clearingstelle kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass die Photovoltaikanlage auch technische Funktionen für das Gebäude übernimmt, die ansonsten anderweitig hätten gewährleistet werden müssen. Das habe auch der Anlageninstallateur bescheinigt. So diene die Anlage den bautechnischen Aufgaben des Schutzes vor Witterungseinflüssen sowie des sommerlichen Wärmeschutzes. Aus diesen Schutzgründen sei sie auch so mit eingeplant worden. Zum Schluss noch einmal wörtlich: „Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Photovoltaikanlage als Scheinbestandteil nur für vorübergehende Zwecke angebracht worden ist beziehungsweise deren Einsatz an anderer Stelle möglich und/oder geplant ist, sodass auch keine vom Gesetz missbilligte missbräuchliche Inanspruchnahme der Höhervergütung vorliegt. Der Anspruchsteller hat einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Vergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 gegen die Anspruchsgegnerin.“ Zusammenfassung Die EEG-Novelle, die seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist, hält an der bewährten Grundstruktur fest, nicht zuletzt deswegen, weil das Gesetz damit in den vergangenen Jahren einen deutlichen Anstieg der Nutzung der erneuerbaren Energien bewirkt hat. Die vorgenommenen Änderungen zielen vornehmlich darauf ab, die Effektivität und die Effizienz des Gesetzes noch weiter zu erhöhen und die zukünftige Energieversorgung so schnell wie möglich auf erneuerbare Energien umzustellen. Die Clearingstelle EEG bietet die Möglichkeit, Streitigkeiten schnell, effizient und kostengünstig zu lösen oder gar nicht erst entstehen zu lassen. Sie agiert in ihren Verfahren unabhängig und ist keinen Weisungen unterworfen, sondern ist allein der bestmöglichen Vermeidung und Beilegung von Konflikten im Sinne der Beteiligten verpflichtet. Die Dienstleistungen der Clearingstelle stehen allen Personen offen, die aus dem EEG berechtigt oder verpflichtet sind. Es werden keine Gebühren oder Entgelte für ihre Inanspruchnahme fällig. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 10 805 Energieversorgung FÜR DIE PRAXIS Scharf kombiniert! - kompletter VDE 0100 Tester - neues, robustes Gehäuse mit Magnethalter - RCD(Fi) Typ-B Prüfung - einfache intuitive Bedienung - Standardsoftware inklusive Der neue MI 3125 Eurotest COMBO Messetermine: EFA Leipzig 28. - 30.10. SPS Nürnberg 24. - 26.11. Metrel macht Zukunft www.metrel.de
Autor
- W. Wilming
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