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BGV A2 kontra Betriebssicherheitsverordnung

ep9/2004, 2 Seiten

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat in wesentlichen Teilen die BGV A2 abgelöst. Es entstehen neue Chancen, aber auch neue Risiken für den Betreiber und den Prüfer elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen. Näher betrachtet werden die Dokumentation von Prüfungen und die Prüffristen.


Bestehende Unklarheiten In Vorträgen zum Thema Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V), speziell unter Beachtung der Belange der elektrischen Prüfungen, treten häufig folgende Fragen auf: 1. Wie sieht eine sichere Dokumentation der Prüfung gemäß Betr Sich V aus? 2. Wie werden Prüffristen gemäß Betr Sich V ermittelt? In den folgenden Ausführungen werden hierzu Hinweise und Empfehlungen gegeben. Als wichtigster Punkt sei vorab auf die rechtlich neue Qualität der Betriebssicherheitsverordnung hingewiesen. Verstöße sind nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern ab jetzt auch ein Straftatbestand! Straftatbestand bedeutet, dass außer einer Geldbuße, zusätzlich mit Freiheitsentzug bis zu einem Jahr gerechnet werden muss. Dokumentation der Prüfung Im Gegensatz zur BGV A2 hat die Betr Sich V die Dokumentationspflicht der Prüfungen eingeführt. In der BGV A2 steht im § 5: „... auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen ...“. Hingegen sagt der Auszug aus der neuen Betr Sich V, § 11 „Aufzeichnungen“: „ ... der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen ...“ (Anmerkung: im § 10 ist die Pflicht zur Prüfung festgeschrieben). Ein wichtiger Hinweis aus Sicht des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen: Der Passus „ ... die Ergebnisse der Prüfungen ...“ sollte wie folgt interpretiert werden: Die Prüfung eines Geräts, einer Maschine oder Anlage besteht immer aus drei Schritten · der Sichtprüfung, · der Funktionsprüfung und · der elektrischen Prüfung. Jede dieser Prüfungen besteht wiederum aus Teilprüfungen, z. B. der Prüfung des Schutzleiters oder der Prüfung der Funktionsfähigkeit der Zugentlastung. Diese Teilprüfungen gilt es einzeln zu dokumentieren, um im Streitfall nicht in Beweisnotstand zu geraten. Das ist aber keine neue Erkenntnis. Die allen bekannten Dokumentationsprotokolle des Zentralverbands der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) haben diese Vorgehensweise schon immer so vorgeschlagen! Es ist also nicht mehr akzeptabel, nur Aufkleber an den geprüften Geräten zu befestigen. Diese Vorgehensweise wäre für einen genau lesenden Juristen, nicht mehr als im Sinne des neuen Gesetzes zweifelsfrei zu interpretieren. Weiterhin: Auch durchgefallene Prüflinge wurden geprüft, also müssen auch diese Prüfungen dokumentiert werden. Es genügt nicht mehr, in einem Protokoll die durchgefallenen Prüflinge nur zu erwähnen. Es müssen auch deren negative Prüfergebnisse dokumentiert werden. Nicht vorgeschrieben ist, ob der Prüfer · handschriftliche Protokolle mit eigenhändiger Unterschrift anfertigt oder · mit einer Prüfsoftware arbeitet, welche ein Passwort zur Absicherung des Prüfers vor fremden Manipulationen verwendt. Wie der Prüfer vorgeht, hängt von seiner persönlichen Einstellung zur modernen Datenverarbeitung und der Anzahl der jährlichen Prüfungen ab. Sollte der Prüfer mit einer Prüfsoftware arbeiten, ist eine regelmäßige Datensicherung auf CD zu empfehlen. Diese Vorgehensweise ist anerkannt, da sie weitestgehend als manipulationssicher gilt. Fazit. Ab nun müssen Prüfungen dokumentiert werden. Bitte orientieren Sie sich z. B. an den bewährten Vorschlägen des ZVEH. Und bewahren Sie alle Protokolle, auch wenn Sie als Auftragnehmer arbeiten, zu Ihrer eigenen Absicherung auf! Ermittlung der Prüfintervalle für die Wiederholungsprüfung Bisher orientierte man sich an der von der BGV A2 empfohlenen Frist von sechs Monaten und der Möglichkeit der Prüffristenverlängerung bei einer Fehlerquote unter 2 %. Die Betr Sich V gibt nun die Prüfintervalle zur eigenen Festlegung frei. Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung der Prüflinge. Auszug aus der Betr Sich V, § 3 „Gefährdungsbeurteilung“: (1) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ... durchzuführen. (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln ... . Hier scheint auf den ersten Blick ein bürokratisches Ungetüm allen Betreibern und Prüfern entgegen zu kommen. Dies ist nicht so! Mit einigen Überlegungen kann man die Prüffristen nun selbst anpassen. Warum soll z. B. ein Server in einem klimatisierten Schrank mit einer Bohrmaschine, die von Lehrlingen benutzt wird, bezüglich der Prüffristen und Prüfinhalte gleichgesetzt werden? Welche Gefährdung geht von diesem Server, der Zeit seines Produktlebens wahrscheinlich nie abgeschalten wird, tatsächlich aus? Hier ist also ein großes Einsparungspotiential vorhanden, bei gleichzeitiger rechtlicher Absicherung des Betreibers und Prüfers! Praktisches Beispiel: Der Prüfling oder die Prüflinge (man kann z. B. alle PC in einem Raum auf einmal beurteilen, wenn sie das gleiche Gefährdungspotiential haben) wer-Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 9 748 AUS DER PRAXIS BGV A2 kontra Betriebssicherheitsverordnung Die Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) hat in wesentlichen Teilen die BGV A2 abgelöst. Es entstehen neue Chancen, aber auch neue Risiken für den Betreiber und den Prüfer elektrischer Geräte, Maschinen und Anlagen. Näher betrachtet werden die Dokumentation von Prüfungen und die Prüffristen. Software zur Ermittlung eines maximalen Prüfintervalls den einigen „Gefährdungsfragen“ unterworfen (Bild ). Es wird nach Beantwortung der acht Fragen ein maximales Prüfintervall von der Software vorgeschlagen. Dieses Intervall kann der Betreiber oder Prüfer, wenn er aus irgendeinem wichtigen Grund das Prüfintervall verkürzen will, noch verändern. Allen beurteilten Geräten wird die Gefährdungserfassung als Dokument automatisch zugeordnet. Dies ist im Ernstfall wichtig für die spätere Beweisführung. Die gesamte Gefährdungserfassung zur Prüffristenermittlung würde im vorliegendem Beispiel etwa 15 Sekunden dauern. Das ist eine hervorragend investierte Zeit für die eigene persönliche rechtliche Absicherung und optimale Prüffristenverlängerung. Wird eine papierlose Bearbeitung bevorzugt, sollte man sich an einen Großhändler oder Messgerätevertreter bezüglich einer geeigneten Software wenden. Außer gut sortierten Großhändlern haben aus meiner Kenntnis z. B. die Messgerätehersteller Amprobe, Gossen & Metrawatt, LEM, Merz und METRON, ebenso wie die Elektroinnung Düsseldorf derzeit geeignete Softwareprodukte im Angebot. Den Anwendern, die keinen PC zur Datenverarbeitung einsetzen, wird empfohlen, eine Checkliste zu erstellen und diese nach der Gefährdungserfassung mit Datumsangabe und Unterschrift zu archivieren. Fazit Eine gut durchdachte und einfach anzuwendende Gefährdungserfassung zur Prüffristenermittlung ist schnell durchgeführt. Diese schützt effektiv Betreiber und Prüfer. Weiterhin hilft sie die wirtschaftlich optimale Prüffrist zu ermitteln. T. Neumann 1) 1) Der Autor ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gefährdungsanalysen von Arbeitsplätzen. Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 9 749

Autor
  • T. Neumann
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