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Elektrotechnik | Blitz- und Überspannungsschutz

Bestandsschutz bei Blitzschutzanlagen

ep8/2005, 1 Seite

Bei der Wiederholungsprüfung von Blitzschutzanlagen beschäftigt uns immer wieder das Thema Bestandsschutz bezüglich der Trennfunkenstrecken bei vor dem Erscheinen der VDE 0185-1-4:2002-11 errichteten Blitzschutzanlagen. 1. Besteht Bestandsschutz, wenn elektrisch betriebene Dachaufbauten über Trennfunkenstrecken angeschlossen sind? 2. Ist der Bestandsschutz gegeben, wenn elektrisch betriebene Dachaufbauten über Trennfunkenstrecken angeschlossen sind, die auch über eine Fangeinrichtung geschützt werden können? 3. Wann sind bei direkt oder über Trennfunkenstrecken angeschlossenen Dachaufbauten Überspannungs-Schutzmaßnahmen erforderlich?


Bestandsschutz bei Blitzschutzanlagen ? Bei der Wiederholungsprüfung von Blitzschutzanlagen beschäftigt uns immer wieder das Thema Bestandsschutz bezüglich der Trennfunkenstrecken bei vor dem Erscheinen der VDE 0185-1-4:2002-11 errichteten Blitzschutzanlagen. 1.Besteht Bestandsschutz, wenn elektrisch betriebene Dachaufbauten über Trennfunkenstrecken angeschlossen sind? 2.Ist der Bestandsschutz gegeben, wenn elektrisch betriebene Dachaufbauten über Trennfunkenstrecken angeschlossen sind, die auch über eine Fangeinrichtung geschützt werden können? 3.Wann sind bei direkt oder über Trennfunkenstrecken angeschlossenen Dachaufbauten Überspannungs-Schutzmaßnahmen erforderlich? ! Zu den von Ihnen gestellten Fragen ist grundsätzlich folgendes zu sagen: Bitzschutzanlagen, mit Ausnahme von Blitzschutzanlagen für kerntechnische Anlagen, unterliegen dem Bestandsschutz. Das heißt, sie müssen nicht dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden. Bestehende Anlagen werden also nach der Norm geprüft, nach der sie errichtet wurden. Zusätzlich dazu ist zu überprüfen, ob für die Blitzschutzanlage die Anwendung der VdS-Richtlinie 2010 vereinbart wurde. VdS-Richtlinien sind keine Vorschriften mit Gesetzes-oder gesetzesähnlichem Charakter. Es handelt sich hierbei um unverbindliche Empfehlungen einer privat-rechtlichen Institution. Die Anwendung dieser technischen Regel steht jedermann frei. Zwingenden Charakter - auch im juristischen Sinne - können die VdS-Richtlinien allerdings insofern erhalten, wenn sie privat-rechtlich, z. B. im Rahmen eines Versicherungsvertrags, vereinbart werden. Sogar ein öffentlich-rechtlicher Zwang ist möglich, wenn die zuständigen Behörden sich die VdS-Richtlinie zu eigen machen. Zu 1. Unterliegt der Betreiber/Eigentümer der Blitzschutzanlage dem Beachtungszwang der VdS-Richtlinie, so muss er der Forderung nach Anpassung der Blitzschutzanlage entsprechend der VdS-Richtlinie 2010, Abschnitt 7.1, nachkommen. Besteht durch den Betreiber/ Eigentümer der Blitzschutzanlage kein Beachtungszwang der VdS-Richtlinie, so unterliegt er nicht der Anpassungspflicht. Ein Zwang zur Anpassung der Anlage steht also in ursächlichem Zusammenhang damit, ob die VdS-Richtlinie für den Eigentümer/Betreiber der Blitzschutzanlage relevant ist oder nicht. Zu 2. Der Anschluss elektrischer Dachaufbauten über Trennfunkenstrecken wird im autorisierten Kommentar zu VDE 0185 Teil 1 und Teil 2 (VDE-Schriftenreihe 44) als gleichwertige Lösung wie der Schutz durch Fangstangen betrachtet. Im Abschnitt 5.1.1.16 von VDE 0185 Teil 1 wurde dazu ausgeführt: „Kleinere elektrische Installationen auf dem Dach, z. B. Lüfter, dürfen mit daneben angebrachten Fangstangen ... abgeschirmt werden.“ Die Verwendung des Verbs „dürfen“ in seinen unterschiedlichen Verbformen im Rahmen einer Norm beschreibt immer nur eine zulässige Handlungsweise im Rahmen der Norm, nicht aber eine höherwertige oder gar zu bevorzugende Lösung. Insofern gilt auch hier die Antwort zu Ihrer ersten Frage. Zu 3. VDE 0185 Teil 1 erhebt nicht unmittelbar die Forderung des Einsatzes von Überspannungs-Schutzeinrichtungen („Ventilableiter“ im Normtext) an direkt oder indirekt über Trennfunkenstrecken angeschlossene elektrische Dachaufbauten. In der Praxis hat es sich jedoch bewährt, z. B. bei Outdoor-Mobilfunkstationen auf Dächern, den Schutz der Stromversorgung mit Blitzstrom- und Überspannungsableitern oder Kombi-Ableitern vorzunehmen. Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass der Blitzschutz-Potentialausgleich im Gebäudehauptverteiler ebenfalls durchgeführt worden ist. V. Raab Ausführen von Planungsarbeiten ? Ich beabsichtige als staatlich geprüfter Techniker das Büro (Ingenieurbüro Elektroplanung/Baubetreuung) meines ehemaligen Chefs zu übernehmen. Nach meiner Elektroinstallationslehre arbeitete ich sechs Jahre als Elektroinstallateur, besuchte dann eine Fachschule für Technik, arbeitete anschließend drei Jahre als Elektroplaner in Ingenieurbüros sowie zwei Jahre als Projektleiter in einer größeren Handwerksfirma (Planung, Kalkulation, Projektkoordination). · Steht meiner Absicht rechtlich etwas im Wege? · Können Leistungen nach HOAI angeboten bzw. abgerechnet werden? ! Zulassung als Planer. Für die Zulassung als Planer gibt es keine eindeutige gesetzliche Ver- oder Gebotsregelung. Qualifikation. Die Abrechnung von Planungsarbeiten ist nach der Honoraranordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) § 1 geregelt, was im gewissen Sinne auf den Wissens- und Ausbildungsstand von Planern hinweist. Unter Wissens- und Ausbildungsstand müssen hier die komplexen Kenntnisse betrachtet werden, die im Rahmen der Ausbildung und beruflichen Tätigkeit erworben wurden. Bei der Ausbildung, auch in autodidaktischer Form, wird vorausgesetzt, dass die betreffende Person höhere Kenntnisse in naturwissenschaftlichen Fächern besitzt und sich auf neue Techniken und Technologien einstellen kann. Auf jeden Fall spielen die beruflichen Tätigkeiten eine große Rolle. Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 8

Autor
  • V. Raab
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