Arbeits- und Gesundheitsschutz
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Elektrotechnik
Aus der Rechtsprechung - Versicherungsschutz auf einem Abweg
ep10/1999, 1 Seite
Arbeitssicherheit So hilft die BG behinderten Unfallopfern Nach einem Stromunfall mußten dem Elektroniker Helmut K. der linke Arm komplett und der rechte Arm unterhalb des Ellenbogens amputiert werden. 840 Ampere waren von der linken Hand über Arm und Brust in den rechten Arm zur Hand geflossen. Obwohl K. sofort mit einem Hubschrauber auf die Spezialstation einer berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik geflogen worden war, konnten die Ärzte seine Arme nicht retten. Bei so schweren Unfallfolgen organisiert die BG nicht nur die optimale medizinische Behandlung des Versicherten, sondern kümmert sich auch intensiv um die soziale Rehabilitation und die berufliche Zukunft des Unfallopfers. Berufshelfer Helmut K. beriet sich bereits fünf Wochen nach seinem Unfall mit einem Berufshelfer der BG am Krankenbett. Sein Ziel war es, trotz seiner Behinderung weiterhin in dem Unternehmen zu arbeiten. Weil eine Arbeit als Elektroniker nicht mehr möglich war, sondierte der Berufshelfer in dem Unternehmen andere Einsatzmöglichkeiten. Fünf Monate nach dem Unfall konnte K. in einer Besprechung mit dem Arbeitgeber, der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsrat und dem Berufshelfer ein PC-Arbeitsplatz angeboten werden. K. akzeptierte und besuchte bei einem Berufsförderungswerk einen PC-Lehrgang. Für die praktischen Übungen wurde der PC mit technischen Hilfen so ausgestattet, daß K. ihn mit seinen elektronischen Prothesen bedienen konnte. Die Kosten für den Lehrgang zahlte die BG, auch für zuhause stellte sie ein entsprechendes Gerät zur Verfügung. Im Unternehmen wurde der Arbeitsplatz für K. entsprechend seiner Behinderung eingerichtet, einschließlich einer speziellen Toilette. 14,5 Monate nach dem Unfall nahm K. die neue Arbeit in seinem alten Unternehmen auf. Sicherer Start Für einen sicheren Start in eine dauerhafte Beschäftigung übernahm die BG zusätzlich zu den Einrichtungskosten des Arbeitsplatzes für vier Monate 50 % der Bruttolohnkosten und 100 % einer betrieblichen Schulung. Außerdem verpflichtete sich die BG, innerhalb der nächsten zwei Jahre die Lohnfortzahlungskosten zu tragen, wenn K. wegen Unfallfolgen arbeitsunfähig werde. Parallel zu der beruflichen Wiedereingliederung folgte die BG auch ihrem gesetzlichen Auftrag der sozialen Rehabilitation. Danach sollen Leistungen und Hilfen so eingesetzt werden, daß die Auswirkungen der Behinderung im sozialen Feld weitgehend ausgeglichen werden. K. besuchte eine Behindertenfahrschule, sein Fahrzeug wurde umgebaut, die Wohnung - insbesondere Bad und Toilette - wurde so verändert, daß K. ohne fremde Hilfe zurechtkommt. K. ist inzwischen ein vollwertiger Mitarbeiter in seinem Unternehmen, er kann seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren. Zu seinem Berufshelfer hält er weiterhin Kontakt. Bildschirmarbeitsplätze Ende 1999 müssen alle Bildschirmarbeitsplätze in Deutschland der Bildschirmarbeitsverordnung (Bildsch Arb V) genügen, die seit Januar 1997 in Kraft ist. Sie definiert die Pflichten von Arbeitgebern bezüglich der Gestaltung der Arbeitsplätze. Darüber hinaus müssen die Mitarbeiter über Gesundheitsschutz-Notwendigkeiten informiert werden. Für Arbeitsplätze, die vor dem 20. Dezember 1996 eingerichtet wurden, gibt es eine Übergangsfrist - diese läuft am 31. Dezember 1999 ab. Machen Handys krank? Vielfach wird heute die Wirkung von elektromagnetischen Feldern auf den Menschen diskutiert. Dies gilt natürlich auch für hochfrequente elektromagnetische Felder, die von den Mobilfunkbetreibern zur Nachrichtenübertragung genutzt werden. Die BG F+E hatte zu dieser Problematik im Mai diesen Jahres ein Expertengespräch initiiert. Thema waren die „Athermischen Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf biologische Systeme“ - das heißt Wirkungen, die neben einer Erhitzung des Gewebes, wie sie z. B. bei den Mikrowellengeräten zum Einsatz kommt, entstehen könnten. Eine dieser spekulativen Wirkungen soll z. B. die Beschleunigung des Krebswachstums sein. Fazit der Veranstaltung: Eine schädigende athermische Wirkung auf den Menschen kann nach dem heutigen Stand der Forschung nicht nachgewiesen, jedoch auch noch nicht völlig ausgeschlossen werden. Sollte es doch zu einem Nachweis kommen, so sind jedoch die zu erwartenden Wirkungen für die allgemeine Bevölkerung aus heutiger Sicht unterhalb des allgemein „akzeptierten Risikos“ einzuordnen. Dies besonders unter Berücksichtigung der Vielzahl tagtäglich auf den Menschen einwirkenden Risiken mit weitaus stärkeren und schon nachgewiesenen Wirkungen. Aus der Rechtsprechung Versicherungsschutz auf einem Abweg Eine Versicherte verließ ihren Weg zur Arbeitsstätte und ging zur Stimmabgabe in das etwa 200 m vom üblichen Weg entfernte Wahllokal. In dem Gebäude, in dem das Wahllokal untergebracht war, rutschte sie auf den Fußbodenplatten aus und verletzte sich dabei am linken Knie. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt stellte fest, daß die Versicherte zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Die Versicherte hatte, als sie den üblichen Weg zur Arbeitsstelle verließ, um das Wahllokal zu erreichen, aus eigenwirtschaftlichen Gründen den versicherten Weg unterbrochen. Die Teilnahme an der Wahl bzw. die Stimmabgabe ist eine private Verrichtung ohne Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Sie ist auch nach anderen Rechtsgrundlagen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Die Unterbrechung war auch nicht als unerheblich anzusehen. Unerheblichkeit kann dann angenommen werden, wenn die private Verrichtung hinsichtlich ihrer zeitlichen Dauer und Art der Erledigung keine rechtlich ins Gewicht fallende Unterbrechung bedeutet, sondern nur als geringfügig anzusehen ist. Unerhebliche Unterbrechungen sind solche, bei denen der Versicherte noch in Bewegung zum Ort der Tätigkeit bleibt und nur nebenher im Vorbeigehen andersartig tätig wird. Als eine nicht mehr unerhebliche Unterbrechung hat die Rechtsprechung zum Beispiel angesehen · eine private Unterhaltung von 10 Minuten, · das Aufsuchen eines Geschäfts, auch wenn nur eine kurze Besorgung wie der Kauf von Brötchen geplant ist, und · eine 30 m weite Rückfahrt, um den Inhalt einer am Wege liegenden Plastiktüte zu untersuchen. Danach ist die Unterbrechung im vorliegenden Fall ohne weiteres als nicht unerheblich zu bewerten. In diesem Zusammenhang ist auch nicht entscheidend, ob das Wahllokal öffentlicher Verkehrsraum ist oder nicht. Versicherungsschutz bestand daher zum Unfallzeitpunkt nicht. (LSG Sachsen-Anhalt vom 17.07.1997 - Az: L 6 U 3/97) J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 53 (1999) 10 894 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BG F+E), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG Quelle: IG Metall 99 05 148 Gesundheitsschutz für Bildschirmarbeiter Anfang 2000 gilt die Bildschirmarbeitsverordnung für alle Bildschirmarbeitsplätze die wichtigsten Regelungen: Bildschirme dürfen nicht flimmern Bildschirme müssen frei und leicht dreh- und neigbar sein bei Bedarf müssen Arbeitgeber Fußstützen anbieten Arbeitgeber müssen über Gesundheitsschutz unterweisen Arbeitgeber müssen regelmäßige Augenuntersuchungen ermöglichen, evtl. Sehhilfen zur Verfügung stellen regelmäßige Unterbrechung der Arbeit muß ermöglicht werden Lärm darf max. 55 dB(A) betragen Tageslichteinfall muß regulierbar sein
Autor
- J. Jühling
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