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Elektrotechnik

Aus der Rechtsprechung - Kein Versicherungsschutz bei betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung

ep11/2001, 1 Seite

Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die zum Unfall führende

Betätigung nicht mit dem Zweck der Gemeinschaftsveranstaltung

in Einklang steht. Beim Besteigen eines Pferdes auf dem Nachbargrundstück kam es zu dem Unfall des Klägers.


Arbeitssicherheit Sicherer Umgang mit Toner-Kartuschen Tonerstaub aus Kartuschen für Laserdrucker und Fotokopierer stellt bei richtigem Umgang keine Gesundheitsgefahr dar. Tonerstaub kann Haut, Schleimhäute und Atemwege reizen. Korrekt gewartete Geräte geben jedoch während des Betriebs nur geringe Schadstoffmengen ab. Vorsicht ist beim Wechseln beziehungsweise Wiederauffüllen von Kartuschen oder bei der Reinigung der Geräte geboten. Für den sicheren Umgang gilt: · Tonerkartuschen und Resttonerbehälter nur nach Anweisung des Herstellers wechseln. · Reinigung nur nach Herstelleranweisung, Geräte nicht mit Druckluft reinigen, um Staubaufwirbelungen zu vermeiden. · Leere Tonerkartuschen komplett auswechseln und nur in ausgewiesenen Fachbetrieben wieder befüllen lassen. · Aufgearbeitete Tonerkartuschen sollten der neuen Norm DIN 33870 vom Januar 2001 entsprechen. · Tonerkartuschen nicht gewaltsam öffnen und für Kinder unzugänglich aufbewahren. Falls Tonerstaub austritt: · Tonerpulver mit einem feuchten Wischtuch aufnehmen (Handschuhe benutzen!) und in staubdichte Plastikbeutel geben. Staubaufwirbelungen vermeiden. · Tonerstaub, Wischtücher, Handschuhe sachgerecht entsorgen. Erste Hilfe · Bei Hautkontakt: Gründlich mit Wasser und Seife reinigen. · Bei Augenkontakt: Gründlich mit Wasser ausspülen, Augenarzt aufsuchen. · Bei Inhalation von Tonerstaub: Frischluft, Arzt aufsuchen. Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) hat eine Betriebsanweisung für den sicheren Umgang mit Tonerkartuschen entwickelt (Bestell-Nr. B35). Gesamtausgaben der BGFE im Jahre 2000 Die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) hatte im vergangenen Jahr Gesamtausgaben von 1,644 Milliarden DM. Der größte Teil der Ausgaben - 53,9 Prozent, 885 Mio. DM - floss Verletzten, Berufskranken und Hinterbliebenen in Form von Entschädigungsleistungen zu. Für Prävention, hauptsächlich für Beratung, Überwachung und Weiterbildung, zahlte die BGFE rund 70 Mio. DM. Keinen Einfluss haben die Berufsgenossenschaften auf Insolvenzgeld und Ausgleichslast. Sie sind lediglich Inkassostelle für diese Fremdlasten. Die reinen Verwaltungskosten der BGFE sanken gegenüber dem Vorjahr 1999 (5,1 Prozent) auf 4,8 Prozent. Aus der Rechtsprechung Kein Versicherungsschutz bei betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltung Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die zum Unfall führende Betätigung nicht mit dem Zweck der Gemeinschaftsveranstaltung in Einklang steht. Der Kläger hatte mit seinen Kollegen an einer vom Arbeitgeber organisierten Grillparty teilgenommen. Sie galt als unter Versicherungsschutz stehende Gemeinschaftsveranstaltung, weil sie allen Betriebsangehörigen zur Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander offenstand. Beim Besteigen eines Pferdes auf dem Nachbargrundstück kam es zu dem Unfall des Klägers. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der erlittene Unfall steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das LSG Rheinland-Pfalz sah das Besteigen des Pferdes als - unversicherte - Aktivität eines einzelnen Teilnehmers der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung an. Besondere Aktivitäten während einer solchen Veranstaltung, z. B. Spiele oder sportliche Betätigungen, sind nur dann versichert, wenn sie unmittelbar mit dem Zweck der Gemeinschaftsveranstaltung in Einklang stehen und diesem Zweck dienen. Das setzt voraus, dass alle Teilnehmer der Gemeinschaftsveranstaltung an diesen besonderen Aktivitäten teilnehmen können, was für die Betätigung einzelner oder einiger Teilnehmer für sich allein oder auch vor anderen Teilnehmern nur dann zutrifft, wenn diese Betätigung geplanter Bestandteil der Gemeinschaftsveranstaltung war. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Unfallauswertung Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle nicht festgestellt Arbeitsauftrag: Im Verlauf einer Bahnstrecke musste der Standort eines Signal-Nachahmers verändert werden und dazu das zugehörige Anschlusskabel (Typ NYY 5 x1,4 mm2 mit Blechmantel) verlängert werden. Die Arbeiten sollten im freigeschalteten Zustand von drei Monteuren durchgeführt werden. Unfallhergang: Der Arbeitsverantwortliche ging mit dem für die Kabelmontage beauftragten Monteur zum Hauptsignal, um das Nachahmerkabel freizuschalten. Im Schaltkasten des Hauptsignals sind die Einzeladern über eine Klemmleiste geführt. Die Anschlüsse des Nachahmers wurden dem vorliegenden Schaltplan entsprechend durch Ziehen von Trennmessern unterbrochen. Dann ging man gemeinsam zum Nachahmer und nahm eine Sichtprüfung vor, ob das Signalbild noch leuchtete oder erloschen war. Da es erloschen war, ging man davon aus: Kein Signalbild also keine Spannung. Das Feststellen der Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle unterblieb. Der Monteur begann nun mit dem Herstellen einer Verbindungsmuffe. Dazu lötete er die Anschlüsse im Verteilerkasten des Nachahmers ab und zog das Anschlusskabel aus der Zugentlastung heraus. Anschließend demontierte er mit dem Arbeitsverantwortlichen den Nachahmer und transportierte ihn an seinen neuen Standort, wo er aufgestellt wurde. Nach diesen Arbeiten trennte man sich. Der Monteur begann die Kabelenden für die Verbindungsmuffe vorzubereiten. Er isolierte die einzelnen Adern neu ab und versah das alte Kabelende mit isolierten Quetschhülsen. Danach stellte er eine Quetschverbindung der ersten Ader beider Kabelenden her, um diese zu fixieren. Nun begann er die Blechmäntel der Kabelenden der Erdverbindungsleitung aufzulöten. Nachdem er dies an der neuen Seite durchgeführt hatte, wollte er die Erdleitung auf Maß zuschneiden. Dabei berührte er eine unter Spannung stehende Ader. Infolge Körperdurchströmung verkrampfte sich seine Hand- und Armmuskulatur, so dass er das Kabel nicht mehr loslassen konnte. Nach Angaben des Verletzten konnte er sich erst nach längerer Zeit durch weitere Bewegungen selbst lösen. Der Arbeitsverantwortliche traf ihn erst nach geraumer Zeit noch taumelnd an und leitete sofort die notwendigen Rettungsmaßnahmen ein. Unfallanalyse: Beim Herstellen der Kabelverbindungsmuffe geriet der Monteur mit der linken Hand zwischen eine stromführende Ader und Erdpotential. Der Kurzschluss der Kabeladern führte zu Verbrennungen an seiner linken Hand. Weiterhin floss ein Körperstrom zum Erdboden. Die anschließende Untersuchung ergab, dass die Trennmesser um eine Position versetzt gezogen wurden. Dadurch blieb eine Ader weiterhin unter Spannung. Da aber die Rückleitung getrennt wurde, verlosch das Signalbild. Beim Umfassen des Kabels zum Zuschneiden der Erdleitung berührte der Monteur auch eine Rückleitung des Nachahmers, die nach Anschluss der ersten Leitung nun auch unter Spannung stand. Es liegt ein eindeutiger Verstoß gegen die fünf Sicherheitsregeln vor. Unfallursache war die Verwechslung der Anschlussklemmen und im Nachhinein das Versäumnis, an der Arbeitsstelle die Spannungsfreiheit festzustellen (BGV A2 § 6 Abs. 2). J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 55 (2001) 11 880 Branche aktuell Gesamtausgaben der BGFE im Jahre 2000 53,9 % Entschädigungen 11,0 % Vermögensaufwendungen 0,5 % Insolvenzgeld, Ausgleichslast Verfahrenskosten 20,4 % Pensionsrückstellungsfonds 5,1 % Verwaltungskosten 4,8 % 4,3 % Prävention und Erste Hilfe Gesamtausgaben 1,644 Mrd.DM In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG

Autor
  • J. Jühling
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