Arbeits- und Gesundheitsschutz
Aus dem Unfallgeschehen - Teilabsturz auf einer Steigleiter
ep9/2007, 1 Seite
Broschüre zum Arbeitsschutzgesetz Das Arbeitsschutzgesetz setzt die in der EU verbindlichen Richtlinien für Mindeststandards bei Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in deutsches Recht um. Das sehr allgemein gefasste Gesetz gilt für alle sicherheitsrelevanten Bereiche und wird durch eine Reihe von Rechtsverordnungen konkretisiert. Dazu gehören z. B. die Betriebssicherheits-, Baustellen-und Bildschirmarbeitsplatz- sowie die neu gefasste Arbeitsstättenverordnung. Die aktualisierte Broschüre enthält Hinweise zum Arbeitsschutzrecht, aber auch die einschlägigen Vorschriftentexte mit Anhängen. Außerdem sind Auszüge aus dem Arbeitssicherheitsgesetz zu den Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften des Siebten Buchs im Sozialgesetzbuch zu den Aufgaben und Befugnissen der Berufsgenossenschaft abgedruckt (Bestell-Nr.: JB 01). Telefonieren im Fahrzeug Beim Telefonieren mit dem Handy am Steuer droht ein Bußgeld. Gehört aber schon das bloße Ablesen einer Nummer vom Handy-Display dazu? Beim Oberlandesgericht (OLG) Hamm stand dieser Fall zur Entscheidung: Ein Fahrer eines Sattelzuges hatte die im Handy gespeicherte Nummer nur abgelesen. Mit dieser Nummer wollte er über das im Fahrzeug fest eingebaute Mobiltelefon mit Freisprecheinrichtung telefonieren. Das OLG urteilte, dass mit dem Ablesen der Nummer vom Handy-Display schon eine verbotene Benutzung eines Mobiltelefons vorlag. Also lieber Finger weg vom Handy beim Fahren! Dazu heißt es in Absatz 1a des § 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO): „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Bei Verstößen wird seit dem 01.04.2004 ein Bußgeld von 40 Euro und ein Punkt verhängt (Radfahrer 25 Euro). Einsatz mobiler Navigationsgeräte Mit den heute immer preiswerter angebotenen Navigationsgeräten ist die Zeit der langen Suche in Straßenkarten vorbei. Dadurch erübrigt sich für den Fahrer auch das gefährliche Kartenlesen während der Fahrt. Dennoch ist festzustellen, dass die in Fahrzeugen mehr und mehr zum Einsatz kommenden mobilen Navigationsgeräte das Sichtfeld des Fahrers beeinträchtigen können. Es stellt sich deshalb die Frage: Können mobile Geräte ohne Einschränkungen eingesetzt werden? Der Gesetzgeber hat hierzu noch keine konkreten Regelungen getroffen. Auch vom berufsgenossenschaftlichen Fachausschuss Verkehr gibt es bisher keine offizielle Stellungnahme. Trotzdem ergeben sich auch auf Basis der aktuellen Gesetzeslage Anforderungen zur Nutzung von Navigationsgeräten. Fest eingebaute Navigationsgeräte werden in eine Hauptuntersuchung (HU) für Fahrzeuge nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung StVZO (z. B. TÜV, DEKRA u. a.) mit einbezogen. Erteilt die Prüfstelle nach einer HU die Zulassung, so ergeben sich keine Einschränkungen bei deren Benutzung. Anders sieht es z. B. bei Navigationsgeräten aus, die mit Saugnäpfen an der Sichtscheibe befestigt sind. Diese Geräte fallen nicht unter die StVZO. Mobile Navigationsgeräte werden deshalb bei der HU auch nicht mit geprüft. Eindeutige Beschränkungen für den Einsatz mobiler Geräte ergeben sich durch die StVO. Sie gilt für den Betrieb von Fahrzeugen. So heißt es in § 23: „Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass ... die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.“ Neben der Sichteinschränkung müssen auch die Folgen einer Ablenkung durch ein herunterfallendes Gerät mit berücksichtigt werden. Für die Praxis bedeutet das: Mobile Navigationsgeräte müssen im Fahrzeug so befestigt werden, dass der Fahrer zum sicheren Führen seines Fahrzeugs ausreichende Sicht hat. Der Fahrer macht sich wahrscheinlich dann strafbar, wenn nachweislich die Sicht durch das Navigationsgerät eingeschränkt war, und dies ursächlich zu einem Unfall führte. Aus dem Unfallgeschehen Teilabsturz auf einer Steigleiter Arbeitsauftrag. In einer Windkraftanlage sollten Kabel im Mastschaft ausgetauscht werden. Hierzu waren die Befestigungsschellen an der Innenseite der Mastwandung zu lösen. Die Arbeit sollte von oben nach unten verlaufend von der innen liegenden Steigleiter aus durchgeführt werden. Unfallhergang. Der beauftragte Elektroinstallateur sicherte sich auf der Steigleiter durch einen Auffanggurt und ein mitlaufendes Auffanggerät (Mitläufer), das er in die Steigschutzschiene der Steigleiter (Bilder , ) eingeführt hatte. Beim Lösen der Befestigungsschellen beugte er sich seitlich aus dem Leiterverlauf heraus und rutschte dabei mit seinen Füßen von den Sprossen der Steigleiter ab. Der Mitläufer arretierte erst nach einer Fallstrecke von etwa 5 m, sodass sich der Monteur erheblich verletzte. Unfallanalyse. Der Mitläufer in Steigschutzeinrichtungen blockiert die Abwärtsbewegung in Abhängigkeit seines Konstruktionsprinzips. Bei Steigschutzschienen mit ausgestanzten Auffangöffnungen arretiert der Mitläufer formschlüssig durch eine Auffangnase. Es befinden sich aber auch Systeme im Einsatz, bei denen der Mitläufer auf der Schiene rein kraftschlüssig durch einen Klemmvorgang den Absturzvorgang verhindert. Bei beiden Systemen muss der Mitläufer durch eine Horizontalkraft des Systems Auffanggurt-Verbindungsmittel beim Begehen der Steigleiter entriegelt werden. In Abhängigkeit des jeweiligen Produkts sind die erforderlichen Horizontalkräfte z. T. sehr gering. Durch das Hinauslehnen drehte sich der Installateur bei Abrutschen von den Sprossen seitlich zur Steigleiter. Hierdurch wurde das Verbindungsmittel zwischen Mitläufer und Auffanggurt gestrafft - ein Blockieren des Mitläufers war somit unmöglich. Der Monteur stürzte an der Steigschutzschiene „geführt“ solange ab, bis seine Körperposition die Entriegelung des Mitläufers wieder freigab. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 9 760 BETRIEBSFÜHRUNG ARBEITSSICHERHEIT Kooperation mit der BG In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Mitlaufendes Auffanggerät mit „Auffangnase“ Beispiel für Steigschutzschiene mit Ausstanzungen zum Auffangen des Mitläufers EP0907-758-761 22.08.2007 8:13 Uhr Seite 760
Autor
- J. Jühling
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