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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Aus dem Unfallgeschehen - Spreizsicherung versagte

ep1/2007, 1 Seite

In einer Jugendherberge sollte eine Leuchte im Eingangsbereich in einer Höhe von 6 m entfernt werden. Der Herbergsleiter beauftragte mit der Durchführung der Arbeiten einen Elektromeister.


Wann ein Unfall meldepflichtig ist Die Antwort auf die Frage, wann ein Unfall zu melden ist, spielt in verschiedenen Situationen eine Rolle: Ein meldepflichtiger Unfall hat Auswirkungen auf die unternehmensinterne Statistik, kann sich auf den Beitrag zur BG auswirken und eine Meldepflicht an die BG auslösen. Was vom Unternehmer zu beachten ist 1. In welchen Fällen ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig? Nach den gesetzlichen Vorschriften ist ein Arbeitsunfall meldepflichtig, d. h. eine Unfallanzeige ist zu erstatten, wenn ein Arbeitsunfall eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod eines Versicherten zur Folge hat. 2. Wie werden diese drei Tage berechnet? Der Unfalltag selbst wird nicht mitgezählt - unabhängig davon, zu welcher Tageszeit der Unfall stattfand. Angerechnet werden die Kalendertage. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie reguläre Arbeitstage sind (Beispiele 1 und 2). Die Beispiele verdeutlichen diese Regelung, insbesondere wenn das Fristende auf ein Wochenende fällt. Schließt sich die Arbeitsunfähigkeit nicht nahtlos an den Unfall an, sondern tritt sie erst einige Tage oder Wochen später auf, z. B. wegen einer Verschlimmerung der Verletzungen, so beginnt die Drei-Tage-Frist mit dem Tag nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. 3. Wann liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor? Arbeitsunfähigkeit liegt dann vor - in Anlehnung an den entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung - wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Folgen des Unfalles bzw. der Berufskrankheit, nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin ausüben kann, dass sich sein Zustand in absehbarer Zeit verschlimmert. Eine Teilarbeitsunfähigkeit gibt es nicht. 4. Wie kommt der Unternehmer seiner Meldepflicht nach? Liegt ein meldepflichtiger Unfall vor, hat der Unternehmer der BG eine Unfallanzeige zu übermitteln. Die Unfallanzeige ist innerhalb von drei Tagen zu erstatten, nachdem der Unternehmer Kenntnis von einem Unfall erlangt hat. Gerade bei Wegeunfällen kann der Unternehmer häufig noch keine vollständigen Auskünfte geben. Der BG genügen in diesen Fällen zunächst vorläufige Angaben, eigene Ermittlungen muss der Unternehmer nicht vornehmen. Stellt sich später heraus, dass der gemeldete Unfall nicht meldepflichtig war, hat das keine Nachteile für den Betrieb. Die BG berücksichtigt nicht die gemeldeten, sondern nur die tatsächlich meldepflichtigen Unfälle. Das Formular für die Unfallanzeige kann über die Internetseiten der BG abgerufen werden. Die ausgefüllte Unfallanzeige ist an die zuständige BG bzw. deren Bezirksverwaltung per Post zu schicken. Die Unfallanzeige soll aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht per E-Mail erfolgen, da in diesem Fall die persönlichen Angaben unverschlüsselt übermittelt werden. Viele Berufsgenossenschaften bieten nach vorheriger Anmeldung auch einen datenschutzgerechten Online-Dienst an (z. B. BGFEdirekt). Zu beachten ist auch, dass · der Versicherte vom Unternehmer eine Kopie der Unfallanzeige verlangen kann · die Unfallanzeige vom Betriebsrat mit zu unterzeichnen ist · die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt vom Unternehmer zu informieren sind · das Staatliche Amt für Arbeitsschutz eine Kopie der Unfallanzeige erhält · bei einem Unfall mit mehreren Versicherten oder bei Unfalltod die zuständige BG unverzüglich zu benachrichtigen ist. Maßnahmen zur Reanimation vereinfacht In allen Unternehmen - vom Kleinbetrieb bis zum Großunternehmen - sind die Beschäftigten über Maßnahmen der Ersten Hilfe zu informieren. Was tun bei einem Kreislaufstillstand? Die Erste-Hilfe-Maßnahmen umfassen nur wenige Schritte. Sie sind jetzt weiter vereinfacht worden - auf der Grundlage der neuen „Empfehlungen der Bundesärztekammer für die Reanimation 2006“. Entfallen sind z. B. die bisher gelehrten zwei Beatmungen vor der Reanimation (Initialbeatmungen). Bei der Reanimation selbst wurde das Verhältnis von Herzdruckmassage und Beatmung von 15:2 auf 30:2 geändert. Diese Empfehlungen sind leichter erlernbar und sollen so die Hilfsbereitschaft der Ersthelfer erhöhen. Die für die Ausbildung betrieblicher Ersthelfer ermächtigten Stellen (www.bg-qseh.de) werden die neuen Lehraussagen zeitnah in die Erste-Hilfe-Lehrgänge integrieren. Auf der Grundlage der neuen Empfehlungen werden der Aushang „Erste Hilfe“ (BGI 510) sowie die Broschüre „Anleitung zur Ersten Hilfe“ (BGI 503) und das ausführliche Handbuch (BGI 829) aktualisiert. Die Neuauflagen sind ab Anfang 2007 unter www.bgfe.de (Bereich: Prävention - Gesetze/Vorschriften) erhältlich. Aus dem Unfallgeschehen Spreizsicherung versagte Arbeitsauftrag. In einer Jugendherberge sollte eine Leuchte im Eingangsbereich in einer Höhe von 6 m entfernt werden. Der Herbergsleiter beauftragte mit der Durchführung der Arbeiten einen Elektromeister. Unfallhergang. Als Aufstieg zur Leuchte stellte der Elektromeister eine Stehleiter mit Schiebeteil auf. Ohne den Zustand der Leiter vorher zu überprüfen, stieg er auf die Stehleiter. Als er auf etwa 4,5 m Höhe angekommen war, klappte diese plötzlich auseinander. Durch den Sturz zog sich der Elektromeister diverse komplizierte Knochenbrüche und Prellungen zu. Unfallanalyse. Ursache für den Unfall war das Versagen der Spreizsicherung. Sie bestand aus zwei Bändern, von denen sich eins gelockert hatte. Das verbleibende Band konnte den stark zunehmenden Kräften nicht mehr Stand halten (Bild). Bei Stehleitern mit zusätzlichem Schiebeteil wirken erhebliche Kräfte auf die Spreizsicherung beim Besteigen des Schiebeteils. Deshalb ist es wichtig, alle Teile der Leiter vor Aufnahme der Tätigkeit einer genauen Sichtprüfung zu unterziehen. Neben dieser Sichtprüfung vor dem Einsatz sind Leitern regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen zu prüfen (§ 30 der BGV D36 „Leitern und Tritte“). Bei dieser Prüfung wäre sicher der Fehler erkannt worden. Weitere Informationen in der BGI 521 „Leitern sicher benutzen“ und in der Arbeitsschutz-Unterweisung 2-2006 „Umgang mit Leitern“ des ep unter www.elektropraktiker.de. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 1 BETRIEBSFÜHRUNG ARBEITSSICHERHEIT Kooperation mit der BG In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Beispiel 1: Der Unfall geschieht an einem Dienstag und der Versicherte ist bis Freitag krankgeschrieben. Arbeitsunfähigkeit besteht von Mittwoch bis Freitag, also nicht für länger als drei Kalendertage. Der Unfall ist nicht meldepflichtig, auch wenn die Arbeit wegen des Wochenendes erst am Montag wieder aufgenommen wurde. Beispiel 2: Der Unfall passiert an einem Mittwoch. Der Versicherte ist bis Sonntag krankgeschrieben. Arbeitsunfähigkeit besteht von Donnerstag bis Sonntag, also länger als drei Kalendertage. Der Unfall ist deshalb meldepflichtig, unabhängig davon, ob das Wochenende regulär arbeitsfrei ist. Schadhafte Leiter führte zum Sturz aus 4,5 m Höhe EP0107-24-29 13.12.2006 11:20 Uhr Seite 26

Autor
  • J. Jühling
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