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Elektrotechnik | Brand- und Explosionsschutz

Aufstellort einer Zentralbatterieanlage

ep11/2011, 2 Seiten

In einem kleinen mit Kalksandstein abgemauerten Raum (Maße: H = 2,2 m; B = 1,6 m; T = 0,6 m) soll eine Zentralbatterieanlage aufgestellt werden. Der Raum verfügt über eine T-30-Tür und die Zu-/Abluft lässt sich über vorhandene feuerhemmende Lüftungsrohre gewährleisten, die direkt ins Freie führen. Die Anlage (Sicherheitslichtgerät inklusive 18 Batterien mit je 12 V, 32 Ah) hat Abmessungen von H = 1,8 m, B = 0,8 m und T = 0,3 m. Dieser Raum ist also kaum größer als ein handelsübliches Brandschutzgehäuse. 1. Ist die Aufstellung der Zentralbatterieanlage in diesem Raum konform mit den Anforderungen der Leitungsanlagenrichtlinie und der EltBauVO (Stichworte: Forderung nach Funktionserhalt, Wechselwirkung im Falle eines Brandes außerhalb des Raumes und damit einhergehende Temperaturerhöhung im Raum, Eindringen von Rauchgasen, Bildung von Kondenswasser in der Anlage usw.)? 2. Im Kommentar zur MLAR, 3. Aufl., S. 65, werden als Mindestraumgröße 20 m³ empfohlen. In einer Firmendruckschrift des Anbieters CEAG werden > 15 m³ gefordert. Woher kommen diese Zahlen? Hängt das nicht von der Anlagen- bzw. Gerätegröße ab? 3. Wie kann der Fachplaner/Errichter den Nachweis erbringen, dass die folgende Anforderung aus der MLAR, Absch. 5.2.2, Abs. c) erfüllt wird: „... Verteiler müssen durch Bauteile abgetrennt sein, die einschließlich ihrer Abschlüsse eine Feuerwiderstandsfähigkeit entsprechend der nach Abschnitt 5.3 erforderlichen Dauer des Funktionserhaltes haben und – mit Ausnahme der Abschlüsse – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wobei sichergestellt sein muss, dass die Funktion der elektrotechnischen Einbauten des Verteilers im Brandfall für die Dauer des Funktionserhaltes gewährleistet ist.“ Die Gleiche Fragen könnte man sicher auch für die Aufstellung von Brandmeldezentralen und von Zentralen für Sprachalarmierungsanlagen stellen.


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Autor
  • F. Schmidt
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