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Betriebsführung

Aktuelles

ep3/2015, 1 Seite

Absturzsicherungen: Anschlagpunkte mit Zulassung des DIBt; Betriebssicherheitsverordnung: Neufassung ab 1. Juni in Kraft; Urteil Gewährleistung bei gewerblichem Einkauf


224 Betriebsführung www.elektropraktiker.de | Elektropraktiker, Berlin 69 (2015) 3 Aktuelles Betriebssicherheitsverordnung Neufassung ab 1. Juni in Kraft Die Bundesregierung hatte am 7. Januar 2015 den Maßgaben des Bundesrates zur Neufas sung der Betriebssicherheitsverordung (Betr Sich V) und zur Änderung der Gefahrstoffver ordnung zugestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Sie soll vor allem der Verbesserung des Arbeitsschutzes beim Ein satz von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte sowie dem Schutz Dritter beim Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen dienen. Die Änderungen betreffen u. a.: Ausweitung des Geltungsbereichs der Ge fährdungsbeurteilung auch auf überwa chungsbedürftige Anlagen, bei denen aus schließlich Dritte gefährdet sind Formulierung der materiellen Anforderun gen als Schutzziele, die gleichermaßen für alte, neue und selbst hergestellte Arbeits mittel gelten Einführung einer Prüfplakette für Aufzüge Pflicht des Arbeitgebers, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung über Nachrüst maßnahmen zu entscheiden Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Änderung bei binnenmarkt konformen Arbeitsmitteln entfällt konkrete Prüfvorschriften für besonders gefährliche Arbeitsmittel (Anhang 3 neu) erweiterte Möglichkeiten für Arbeitgeber oder Betreiber, besonders prüfpflichtige Anlagen eigenverantwortlich zu prüfen Entfall von Doppelregelungen bei der Prü fung von Arbeitsmitteln rechtlich exakte Formulierung der Prüf pflichten der Richtlinie 1999/92/EG Möglichkeit, Aufzeichnungen über Prüfun gen künftig elektronisch zu dokumentieren bestimmte Erleichterungen für den Arbeit geber bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln mit geringer Gefährdung besondere Anforderungen zur Verringerung psychischer Belastungen und der ergono mischen Arbeitsplatzgestaltung Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosions schutz ausschließlich nach der Gefahrstoff verordnung. Weitere Informationen gibt es auch online unter: www.bmas.de. n Urteil Gewährleistung Gewerblicher Einkauf Unter dem Thema „Handelskauf und Rüge pflicht“ erläutert die D.A.S. Rechtsschutz versicherung u. a. folgenden interessanten Fall: Ein Zwischenhändler hatte bei einem Hersteller 110 000 Metallbolzen mit be stimmten Eigenschaften bestellt, die in meh reren Chargen geliefert und dann an einen Endkunden weitergegeben werden sollten. Nach Anlieferung führte der Zwischenhänd ler eine Sichtkontrolle durch, die keine Be anstandungen ergab. Da der Hersteller das zugesagte Zertifikat über die Eigenschaften der Bolzen nicht mitlieferte, veranlasste der Zwischenhändler eine Materialprüfung beim Endkunden. Ergebnis: Die Bolzen waren wegen zu hoher Festigkeit nicht verwendbar. Der Zwischen händler rügte nun die Lieferung nicht ver tragsgemäßer Ware und verweigerte die Kaufpreiszahlung. Der Hersteller forderte den vollen Kaufpreis mit der Begründung, dass der Mangel gleich bei Eintreffen der ersten Bolzen hätte gemeldet werden müssen; die reine Sichtprüfung sei nicht ausreichend gewesen. Das Oberlandesgericht (OLG) Düs seldorf entschied zugunsten des Zwischen händlers. Schon weil dieser die Ware nur möglichst schnell weiterverkaufe, könnten hier keine aufwändigen Untersuchungen durch Fachleute für Materialprüfung erwar tet werden. Der vom Endkunden beauftragte Sachverständige habe für die Untersuchung von drei Pro ben über 1,5 Monate ge braucht. Ein solcher Prüfauf wand könne von einem Zwischenhändler nicht im normalen Geschäftsbetrieb erwartet werden. Hier sei von einem verdeckten Mangel auszugehen, der auch später - unverzüglich nach seiner Entdeckung - gerügt werden könne. Dies sei geschehen. Das Gericht sah den Vertrag als einen Werk lieferungsvertrag an - als eine Lieferung einer vom Lieferanten selbst hergestellten Ware. Für die Gewährleistung seien die Re geln des Kaufvertragsrechts anwendbar. Der Zwischenhändler habe Anspruch auf Nach erfüllung durch Lieferung vertragsgemäßer Ware. Bis dahin könne die Kaufpreiszahlung verweigert werden - vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2013, Az. I-16 U 66/12. Dieser Fall ist durchaus übertragbar auf das Verhältnis: Lieferant/Hersteller - Elektrogroß handel - Elektrobetrieb. n Absturzsicherungen Anschlagpunkte mit Zulassung des DIBt Mehr als ein Drittel der tödlichen Arbeits unfälle wird durch einen Absturz verursacht - so die Statistik der BG Bau. ABS Safety hat nun drei Anschlagpunkte mit einer all gemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für Trapezblechdächer und Beton im Pro gramm. Der Anschlagpunkt ABS-Lock X-Trapez ist ab einer Mindestblechstärke von 0,63 mm für die Befestigung auf Stahlblech vom DIBt zugelassen und wird mit vier Spezialkippdübeln befestigt. Die Betonan schlagpunkte ABS-Lock III-BE (Bild) und ABS-Lock X-SR sind für die Montage in gerissenem und ungerissenem Beton zugelassen. Der ABS-Lock III-BE wird mit einem Hammer in ein passendes Bohrloch geschlagen; die Befestigung des ABS-Lock X-SR erfolgt standardmäßig mit vier Schwer lastankern. Die drei Anschlagpunkte sind aus witterungsbeständigem Edelstahl fertigt und für die gleichzeitige Verwen dung von drei Personen zugelassen. Sie besitzen zudem das Ü-Zeichen und sind zusätzlich nach der Norm DIN EN 795 getestet. n Beton-Anschlagpunkt erfüllt DIBt-Kriterien Quelle: ABS Safety

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