Perimetersicherung
Planer und Errichter, die sich vornehmlich mit elektronischen Sicherungsmaßnahmen an und in Gebäuden beschäftigen, sollten sich auch mit der Perimetersicherung befassen. Eine Verknüpfung der beiden Bereiche ist nicht zu vermeiden. Als Beispiele sei die Zutrittskontrolle genannt, die bis zum Eingangs-/Einfahrtstor reicht, oder Lichtschranken, die ein Dach oder frei im Gelände stehende Einzelobjekte absichern. Nicht zuletzt betrifft dies auch die Video-Überwachungsanlage, die den Außenbereich zwischen Zaun und Gebäude überwachen soll.
Perimeter
Unter dem Begriff Perimeter versteht man im eigentlichen Sinne die äußere Grenze eines Grundstücks bzw. eines aus zusammenhängenden Grundstücken bestehendes Geländes (Bild 1). Dabei ist zwischen zwei Bezeichnungen zu unterscheiden:
Juristische Grenze. Während im Grundbuch nur ein Grundstück vermerkt ist, sind im Kataster die genauen Grenzverläufe eingetragen. Diese Grenze ist wie eine aus einer hauchdünnen Verpackung bestehende Umschließung des katastermäßigen Grundstücks an allen Seiten, wobei sowohl in die Tiefe als auch in den Luftraum hinein keine unendliche Ausdehnung stattfindet.
Visuelle Grenze. Der Grundstückseigentümer1) (bzw. der Besitzer) kann eine visuelle Grenze ziehen, von der er nicht will, dass sie eine unbefugte Person überschreitet. Dies kann eine Hecke, eine Mauer, ein Zaun oder Ähnliches sein. Die visuelle Grenze liegt immer innerhalb der juristischen Grenze und kann maximal auf dieser errichtet werden, aber nicht darüber hinausgehen.
Die Unterscheidung dieser beiden Grenzen ist – insbesondere im juristischen Sinne – eine wichtige Grundlage für Sicherungsmaßnahmen im Außenbereich.
Sicherungsmaßnahmen (wie Videoüberwachung) dürfen unter bestimmten Bedingungen die visuelle Grenze, aber niemals die juristische Grenze überschreiten.
Beispiele
Im Bild 2a wurde der Zaun direkt an der Grundstücksgrenze errichtet, so dass der Verlauf der juristischen Grenze eindeutig zu erkennen ist.
Beim Bild 2b gibt es zwei Möglichkeiten:
Ein Zaunverlauf innerhalb des Grundstücks, um einen insgesamt geraden Verlauf zu erreichen. Dann würde der Grünstreifen zum Grundstück gehören und der Besitzer hat hier auch das Hausrecht. In diesem Fall dürfte der Besitzer diese Fläche überwachen (mit Auflagen). Dies ist aber wenig sinnvoll, da ein regelmäßiges Betreten durch Personen und Tiere nicht zu verhindern ist.
Der Zaun steht auf der Grenze und die Grünfläche ist öffentlicher Raum. Hier endet der tatsächlich zu überwachende Bereich unmittelbar am Zaun.
Da Grenzverläufe nicht immer eindeutig zu erkennen sind, ist bei der Überwachung im Perimeterbereich Vorsicht walten zu lassen, da man sehr schnell eine Überwachung öffentlichen Raumes vornimmt.
Elemente des Perimeters
Literatur
Kraheck, A.; Zahn, S.: Grundlagen der Perimetersicherung; Mechanische und elektronische Sicherung von der Grundstücksgrenze bis zum Objekt. 1. Auflage, VDE-Verlag, 2016.n
Weitere Bilder
- A. Kraheck
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