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Sicherer Stand beim Arbeiten in der Höhe, Bild: Günzburger Steigtechnik
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Aus dem Facharchiv: Arbeitssicherheit

Wie Unfälle zu verhüten sind – Risiken bei Arbeiten auf Leitern

07.09.2020

Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit einzuhalten und dies auch zu dokumentieren.

Für einen ausreichenden Arbeitsschutz sind alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Hierzu gehört ebenfalls zwingend die Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Je nach Art der Arbeit, kann eine Gefährdungsbeurteilung mehr oder weniger detailliert ausfallen. Wie eine Gefährdungsbeurteilung bei Arbeiten auf Leitern aussehen kann, zeigt ein nachfolgendes Beispiel: Der Leitersturz.

Am Arbeitsplatz 
von der Stehleiter gestürzt

Zwei Arbeitnehmer aus einem Elektrobetrieb waren jeweils auf einer Stehleiter im Lager tätig, um umfassende Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen. Hierbei stürzte der eine Arbeitnehmer kopfüber von der Stehleiter und kam mit schwersten Kopfverletzungen ins Krankenhaus. Im Verlauf wurde der Unfallhergang genau untersucht. Eine Gefährdungsbeurteilung konnte der Elektrobetrieb als Arbeitgeber nicht vorlegen.

Wer die Kosten trägt

Die gesetzlichen Unfallversicherungen tragen bei Arbeitsunfällen in der Regel die Kosten für die Heilbehandlung. Allerdings kann sich die gesetzliche Unfallversicherung beim verantwortlichen Arbeitgeber die Kosten zurückholen, wenn dieser grob fahrlässig gehandelt hat. Legt der Arbeitgeber aber beispielsweise eine ordnungsgemäße Gefährdungsbeurteilung vor, aus der sich keine weiteren Pflichten ergeben und weist das Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen nach, kann in der Regel keine grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Insoweit hat die gesetzliche Unfallversicherung keinen Grund, den Unternehmer in Regress zu nehmen – eine Rückzahlung zu verlangen. Im Beispielsfall könnte die Gefährdungsbeurteilung auszugsweise wie folgt aussehen – vgl. Tabelle 1.

Auswertung der Gefährdungsbeurteilung

Hätte der Arbeitgeber im Beispielfall die Gefährdungsbeurteilung vorab vorgenommen, hätte er die Gefahren entsprechend erkannt. Er hätte seinen Arbeitnehmer vor Ergreifung und Prüfung der erforderlichen Maßnahmen keine Tätigkeiten auf den Leitern (mehr) erlauben dürfen. Bei den festgestellten mittleren Gefahren, bei denen zudem ein Defizit vorliegt, hat der Arbeitgeber zwar geeignete Sicherheitsmaßnahmen angeordnet und auch umgesetzt. Dies ist jedoch erst geschehen, nachdem der Arbeitsunfall passiert ist, sodass ihn die spätere Gefährdungsbeurteilung nun nicht mehr entlasten kann. Eine Forderung der gesetzlichen Unfallversicherung wäre vorliegend nicht ausgeschlossen.

Achtung:
Dies ist nur ein Auszug einer Gefährdungsbeurteilung und auf den Beispielsfall bezogen. Die tatsächlichen Umstände im Betrieb können einen abweichenden Umfang und/oder eine abweichende Risikoeinschätzung erfordern, einschließlich abweichender Sicherungsmaßnahmen. Das Beispiel dient lediglich der Verdeutlichung. Autorin: A. Rehfeldt Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.