Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Wer welche Arbeiten ausführen darf
Unternehmer/Arbeitgeber sind gemäß Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sicherzustellen. Dabei müssen sie sich der Vorgaben unterschiedlicher Regelsetzer bedienen. Dieser Fachbeitrag ergänzt die gleichnamige Leseranfrage in diesem Heft [1].
Unternehmer/Arbeitgeber haben gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [2] unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten „für eine geeignete Organisation zu sorgen“ und gemäß § 7 ArbSchG [2] „zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten“. Im Rahmen der zu treffenden Organisationsstruktur im Bereich der Elektrotechnik sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDE-Normen, welche über die Nennung in § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) [3] einen „quasi-rechtsverbindlichen“ Charakter zugesprochen bekommen, umzusetzen.
Neben der DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) „Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen“ [4] ist hier auch die DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) „Betrieb elektrischer Anlagen“ [5] zu nennen.
Insbesondere die neue DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) [4] stellt seit ihrer Neuerscheinung im Juni 2021 klar, dass grundsätzlich alle elektrotechnisch tätigen Personen „für ihre Tätigkeiten und ihr Handeln Verantwortung tragen“ und dass „sie hierfür ausreichend qualifiziert sein müssen“.
Zusammenhang EFK und VEFK
In der DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) [4] wird die Elektrofachkraft (EFK) im Abs. 3.1 definiert als Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Ergänzend heißt es im Abschnitt 4 – „Anforderungen“, dass die Grundlage für die Qualifikation einer Elektrofachkraft in der Regel mit dem Abschluss einer der nachstehend genannten fachlichen Ausbildungen des jeweiligen Arbeitsgebietes der Elektrotechnik vorhanden ist:
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf zum Gesellen/zur Gesellin oder zum Facharbeiter/zur Facharbeiterin;
Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker/zur staatlich geprüften Technikerin;
Ausbildung zum Industriemeister/zur Industriemeisterin;
Ausbildung zum Handwerksmeister/zur Handwerksmeisterin;
Ausbildung zum Diplomingenieur/zur Diplomingenieurin, Bachelor oder Master.
Dem folgend kann eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Gesellen/Facharbeiter nur ein Kriterium sein, um als Elektrofachkraft zu gelten und nicht als alleiniges Merkmal herangezogen werden.
Die Umsetzung und Kontrolle der elektrotechnischen Arbeitsschutzanforderungen inklusive der zugrundeliegenden Auswahlverantwortung zur Beurteilung der Fachkunde einer „Elektrofachkraft“ ist (fachliche) Aufgabe der Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK). Diese wird u. a. im Abs. 3.2 der DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) [4] definiert als „Person, die als Elektrofachkraft nach 3.1 Fachverantwortung trägt und darüber hinaus mit der Wahrnehmung von Unternehmerpflichten hinsichtlich der elektrotechnischen Anforderungen beauftragt ist“. In der Anmerkung 1 zum Begriff heißt es, dass Unternehmerpflichten z. B. Organisations-, Fürsorge-, Auswahl- und Kontrollpflicht sind.
Im Kern muss festgehalten werden, dass die Anforderungen des elektrotechnischen Regelwerks unabhängig von der Größe des elektrotechnischen Betriebs bzw. Betriebsteils und Art der elektrotechnischen Tätigkeiten umzusetzen sind. Dabei ist auch der sichere Betrieb elektrischer Anlagen und Maschinen zu gewährleisten.
Elektrotechnische Tätigkeiten
In der DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10) [4] heißt es, dass Tätigkeiten nach Abschnitt 1 selbstständig nur von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2, von anderen Personen nur unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräften nach 3.1 oder 3.2 durchgeführt werden dürfen.
Autoren: Dipl. Ing. (FH) René Rethfeldt, Michael Wulf
Literatur
[1] Wulf, M.; Rethfeldt, R.: Wer welche Arbeiten ausführen darf; Leseranfragen, Elektropraktiker, Berlin 77 (2023) 9, S. 693–694.
[2] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246); zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 31. 05. 2023 I Nr. 140.
[3] Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; 3621); zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12. 07. 2023 I Nr. 184.
[4] DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2021-06 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
[5] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2015-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

