Leseranfrage
Mantelfarben und Zugentlastung
Gibt es bestimmte Farbvorgaben für die äußere Umhüllung von Kabeln und Leitungen? Welche Vorgaben zur Zugentlastung sind zu beachten?
Frage: Im Rahmen einer Weiterbildung benötige ich Hinweise, wann die Außenisolierung von Kabel und Leitungen eine bestimmte Farbe haben muss. Weiterhin suche ich Angaben zur Zugentlastung und senkrechten Lage (Aufzüge, Krananlagen). Werden bei Windkraft- und Solaranlagen besondere Kabel und Leitungen gefordert?
Antwort: Zum Thema Außenisolierung. Ich gehe davon aus, dass der Anfragende mit Außenisolierung die äußere Umhüllung von Kabel und Leitungen meint und nicht die Aderisolation.
Für die Farbe der Außenisolierung gibt es auf der Niederspannungsseite in den Errichtungsbestimmungen der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) keine spezifischen Vorgaben. Nur indirekt lässt sich in manchen Fällen eine Forderung nach einem schwarzen Außenmantel ableiten, wenn Kabel/Leitungen „ungeschützt“ im Freien verlegt werden. Die im Freien notwendige UV-Stabilisierung der äußern Umhüllungen wird durch „Farbruß“ erreicht, wodurch sich schwarze Umhüllungen ergeben.
Auch kenne ich andere Normen nicht, die eine bestimmte Farbe für die äußere Umhüllung von Kabel und Leitungen vorschreiben. Das schließt nicht aus, dass es farbliche Unterscheidungen bei den Umhüllungen gibt, die aber herstellerspezifisch sind.
So werden z. B. für Gefahrmeldeanlagen (GMA) häufig Kabel/Leitungen mit roter Umhüllung von den Planern vorgegeben und auch in den meisten Fällen in elektrischen Anlagen von Gebäuden eingesetzt. Aber eine Forderung gibt es in den Normen der Reihe DIN VDE 0833 (VDE 0833) nicht. Es gibt in DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) [1] nur an einer Stelle einen Hinweis auf die Farbe Rot.
Im Abschnitt 6.6.2 von DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) [1] wird folgendes gefordert: „Werden Leitungen der BMA durch Verteiler anderer Fernmeldeanlagen geführt, so müssen die Anschlussklemmen gekennzeichnet werden. Bei Kennzeichnung durch Farbe ist die Farbe Rot zu wählen.“
Diese Forderung betrifft aber nicht die Leiter bzw. die Umhüllung von Kabel und Leitungen.
Eine normative Forderung nach einer bestimmten Farbe für die Umhüllung – so eine farbliche Kennzeichnung vorgesehen wird – gibt es aber für eigensichere Stromkreise. Im Abschnitt 16.2.2.6 von DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1) [2] gibt es die Forderung nach einer Kennzeichnung. Dort wird gefordert, dass in den Fällen, in denen Mäntel oder Umhüllungen durch eine Farbe gekennzeichnet sind, für Kabel und Leitungen, die eigensichere Stromkreise enthalten, die verwendete Farbe Hellblau sein muss.
Fazit: Kabel/Leitungen mit farbiger Umhüllung werden von den Kabel-/Leitungsherstellern im großen Umfang angeboten. Manchmal mit dem Hinweis auf eine Norm, sodass der Eindruck entsteht, dass es sich um ein „Muss“ handelt, z. B. folgender Hinweis eines Herstellers: „J-Y(ST)Y...LG Brandmeldekabel – Installationskabel gemäß VDE 0815 mit rotem Mantel, speziell für den Einsatz als Brandmeldekabel.“
DIN VDE 0815 (VDE 0815) ist aber allgemein für „Installationskabel und -leitungen für Fernmelde- und Informationsverarbeitungsanlagen“ zutreffend. Diese Norm trifft keine Aussagen zur Farbe der Umhüllung, ausgenommen für Stegleitungen J-FY, die in der Farbe Weiß ausgeführt sein müssen.
Zum Thema Kabel mit Zugentlastung für senkrechte Verlegung. Senkrecht verlegte Kabel müssen in bestimmten Abständen befestigt werden, um die Zugbeanspruchung zu minimieren. Festlegungen für Leitungen gibt es hierzu in DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [3].
Nach Tabelle 2 (Tabelle 1) von Abschnitt 521.10.3 von DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [3] gilt folgendes:

Für Kabel gilt DIN VDE 0276-603 (VDE 0276-603) [4], wo für senkrechte Verlegung ein maximaler Abstand zwischen Schellen von 1500 mm zugelassen ist.
Für größere Befestigungsabstände müssen – so wie vom Anfragenden angeführt – Kabel mit separater oder integrierter Zugentlastung zur Anwendung kommen. Solche Kabel wären z. B. Flachkabel mit Zugentlastungselementen vom Typ H07VVD3H6-F nach DIN EN 50214 (VDE 0283-2) [5], mit Querschnitten bis maximal 25 mm2.

