Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Knackige Begründung fehlt
Anhaltender Wohnungsbau, steigende Geburtenraten und Gesetze, die einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz gewähren, führen zu einem Bauboom von Kindertagesstätten – sei es durch Neubau oder die Nutzungsänderung von Bestandsgebäuden.
- Hochhäuser (§ 109 SBauVO).
Ziffer 7 Schulbaurichtlinie-NW 2019 (SchulBauR, [2]) schreibt Blitzschutzanlagen für Schulen zwingend vor. Die Richtlinie kann nicht analog auf Kindertagesstätten angewandt werden, da sie sich unter Bezugnahme auf § 50 BauO-NW ausschließlich mit Schulen befasst.
Aus den Empfehlungen zum Bau und zur Ausstattung von Tageseinrichtungen für Kinder lässt sich eine zwingende Ausstattung mit einer Blitzschutzanlage auch nicht ableiten, da es dort lediglich heißt:
„Die Sicherheit der Kinder ist bei der Gestaltung des Gebäudes, z. B. durch die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.“
Denkbar ist die Notwendigkeit der Errichtung einer Blitzschutzanlage mit dem Umstand zu
begründen, dass eine KiTa eine Versammlungsstätte im Sinne des § 50 Abs. 2 Ziff. 6 BauO-NW sein kann. Dann muss sie gem. § 14 SBauVO [3] eine Blitzschutzanlage haben. Eine Versammlungsstätte ist jedoch nur dann gegeben, wenn das Gebäude Versammlungsräume für mehr als 200 Besucher hat. Im Regelfall dürfte eine Kindertagesstätte nicht von über 200 Kindern besucht werden.
Autor: J. Schnitzler
Literatur:
[1] Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW 2018 vom 21. 07. 2018.
[2] Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen – SchulBauR) vom 16. 05. 2019.
[3] Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten – SBauVO vom 02. 12. 2016.
Der vollständige Artikel ist in unserem Facharchiv nachzulesen.

