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LS-Schalter nach einigen Tagen im verschmutzten Wasser der Elbe (Bild:. Bödeker/ H. Senkbeil/ep)
Schutzmaßnahmen | Installationstechnik | Wartung und Instandhaltung

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Hochwasser geschädigte Schutzschalter

20.07.2021

Könnene FI-Schutzschalter und LS-Schalter nach einem Hochwasser wiederverwendet werden oder muss ein Austausch erfolgen?

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Anmerkung
Als anerkannte technische Regel würde hier die übereinstimmend geäußerte Meinung der Fachleute: „Alles auswechseln“ anzusehen sein. Das Trocknen und äußerliche Reinigen der Betriebsmittel ist nach eben dieser Meinung keine „ebenso wirksame Maßnahme“.

  • Der Elektromeister B müsste diese Gleichwertigkeit „... auf Verlangen nachweisen“(BGV A2 §2 (3)). Ein solches Verlangen wird in diesem Fall sicherlich nicht an ihn herangetragen. Es gibt ja niemanden, der berechtigt wäre oder den Mut hätte, dies von B einzufordern. Somit wird er den Beweis der Richtigkeit seiner Entscheidung nicht antreten müssen.
  • Im Schadensfall allerdings, würden ihn der untersuchende Sachverständige sowie der zuständige Richter hochnotpeinlich befragen.

Schlussfolgerung
Ausgehend vom technischen Sachverhalt und den dafür geltenden Festlegungen ist aus unserer Sicht festzustellen:

  1. Der Elektromeister A hat vor dem Hintergrund der angeführten Vorgaben und in Anbetracht des Zustands der von ihm zu bearbeitenden Anlage/Betriebsmittel richtig entschieden. Er ist berechtigt und verpflichtet, diese mit seinem Auftrag zwangsläufig verbundene Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen. Kein Dritter – weder Auftraggeber, Elektrofachkraft, Richter, Normensetzer, Aufsichtsbeamter, Sachverständiger) kann ihm die Entscheidung und die sich daraus ergebende Verantwortung abnehmen.
  2. Die Meinung, dass der Elektromeister A falsch entschieden hat, weil eine gleichartige Anlage (Entscheidung Elektromeister B) auch ohne Auswechseln der Betriebsmittel funktioniert, ist aus den oben genannten Gründen nicht stichhaltig, zumal die beiden Anlagen möglicherweise unterschiedlich beansprucht wurden. Ein exakter Vergleich und eine darauf aufbauende Schlussfolgerung ist somit gar nicht möglich.
  3. Es gibt keinen als „anerkannte technische Regel“ zu wertenden Beweis über die ordnungsgemäße Funktion der von B instandgesetzten Anlage. Es ist auch keine Veröffentlichung bekannt, die eine solche Verfahrensweise als zulässig betrachten. Im Gegenteil, in [2] ist auf Seite 613 nachzulesen: „Wenn keine Mängel erkennbar sind, ist zu empfehlen, von folgendem Grundsatz auszugehen: Betriebsmittel zur Gewährleistung des Schutzes von Mensch, Tier und Sachwert sind auszuwechseln, wenn sie überflutet worden sind.“ Überdies sind dort an einem Beispiel die möglichen Folgen erläutert, wenn ein LS-Schalter im Kurzschlussfall nicht auslöst.

Somit kann und darf sich A gar nicht nach der Entscheidung von B richten.

4. Das unter 1. über die Rechte und Pflichten Gesagte gilt natürlich auch für den Elektromeister B. Auch ihm kann niemand vorgeben, wie er zu entscheiden hat. Man sollte ihn, z. B. von Seiten der Elektroinnung, mit den oben angegebenen Vorgaben der Gesetze und Normen sowie mit der Frage nach der Richtigkeit dieser Entscheidung konfrontieren.

Autoren: K. Bödeker, H. Senkbeil

Literatur
[1] Bödeker, K; Senkbeil, H.:Elektrotechnik(er)nach dem Hochwasser. Elektropraktiker, Berlin56 (2002) 11, S. 889-89.

[2]Senkbeil, H.; Bödeker, K.: Hochwassergeschädigte Anlagen – Überlegungen zur Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme. Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 8, S. 612-615.

Dieser Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.


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