Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Funktionserhalt von Brandmeldeanlagen
Dieses Thema aus dem Bereich Brandschutz wurde schon von vielen Experten kommentiert. Im vorliegenden Artikel werden keine Patentrezepte versprochen. Es wird jedoch versucht, den Blick auf das Wesentliche zu lenken und das Schutzziel nicht aus den Augen zu verlieren.
Was im Zusammenhang mit Funktionserhalt auffällt, ist die Art der Umsetzung. Während der notwendige Funktionserhalt aus wirtschaftlichen Gründen ignoriert wird, entstehen entsprechende nicht notwendige Installationen in blindem Aktionismus. Hierbei wird dann gern das Schutzziel aus den Augen verloren. Dieser Fehler kann bei allen Beteiligten am Bau festgestellt werden. Da sind zum einen die Planer, die dem Brandschutzkonzept nicht trauen und sicherheitshalber ein paar Meter mehr einplanen. Der Errichter, der sich von seinem Planer im Stich gelassen fühlt und die Sicherheit noch ein wenig erhöht. Zu guter Letzt sind da noch die Sachverständigen, die die Wirksamkeit und Betriebssicherheit beurteilen sollen. Aus dieser Beurteilung wird dann auch mal schnell eine Forderung zum Funktionserhalt abgeleitet.
Falsch verstandener Funktionserhalt
Immer wieder hört man in Diskussionen auf den Baustellen: „… aber wenn dann die Tür nicht geschlossen ist oder die Schottungen nicht halten, dann muss ich die Leitungen meiner Brandmeldeanlage doch in Funktionserhalt ziehen …“. Nein! Es ist nicht Aufgabe einer Brandmelde- oder einer Alarmierungsanlage, das Versagen des baulichen oder organisatorischen Brandschutzes zu kompensieren. Wenn dort eine Brandwand steht, dann hält diese auch die von ihr verlangten 90 Minuten. Und wenn die Brandschutztür selbstschließend ausgeführt wird, dann liegt dort kein Keil als Ersatz für eine Feststellanlage. Das Versagen einer F90-Wand kann nicht mit Funktionserhalt E30 geheilt werden. Das Problem des falsch verstandenen Funktionserhalts beginnt schon in der Entwicklung des Brandschutzkonzeptes.
Das Brandschutzkonzept
Der einzige am Gesamtprojekt „Bau“ Beteiligte, der die Gesamtheit des Brandschutzes in diesem Objekt kennt, ist der Brandschutzplaner, der das Brandschutzkonzept erstellt. Hier sollten die notwendigen Anforderungen an den baulichen, den anlagentechnischen, den organisatorischen und abwehrenden Brandschutz beschrieben werden.
Die Bedingungen des abwehrenden Brandschutzes werden durch Feuerwehren ausreichend stark verteidigt. Der bauliche Brandschutz ist durch die Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften geregelt. Beim anlagentechnischen Brandschutz wird jedoch allzu häufig auf kopiertes Wissen verwiesen. Den Beteiligten am Bau, die den Brandschutz umsetzen sollen, müssen nicht seitenweise Auszüge aus Normen und Richtlinien in die Konzepte kopiert werden. Die Inhalte dieser Normen und Richtlinien beherrschen sie. Sollte dies nicht zutreffen, wird auch ein kopierter Textauszug diesen Umstand nicht ändern können. Die notwendigen Informationen über die Rahmenparameter der Anlagen fehlen dann aber meist gänzlich.
Aus diesen fehlenden Angaben erwächst auf einmal ein unermesslicher Interpretationsspielraum, der schnell wirtschaftlich schädliche Dimensionen erreichen kann. Es werden dann die Anlagen, die erforderlich sind, angegeben, aber nicht erwähnt, in welchem Umfang sie denn wirken sollen. Es ist immer wieder unbegreiflich, dass eine Brandmelde- oder auch eine Alarmierungsanlage quasi „auf Zuruf“ installiert wird. Mangels Informationen werden die Brandfallmatrizen von den Errichtern der Brandmeldetechnik erstellt. Diese bleiben natürlich auf der sicheren Seite, damit nichts schiefgeht.
Es gibt kaum ein Thema, welches in der TGA so falsch verstanden und umgesetzt wird wie der Funktionserhalt. Dieser bezieht sich nicht zwingend auf eine Leitungsanlage, sondern auf die Anforderung an sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen über die zu erhaltende Funktion im Brandfall. In der Umsetzung dieser Anforderung werden leider zu viele Fehler begangen. Dies beginnt schon mit der Beschreibung der Notwendigkeit einer Funktion. Als Planungsgrundlage muss diese Anforderung definiert sein.
Das bedeutet nicht, dass das Brandschutzkonzept (BSK; in Vertretung für verschiedene baurechtliche Definitionen der einzelnen Bundesländer) eine Aussage darüber zu treffen hätte, in welcher Form der Funktionserhalt zu realisieren ist. Da hilft es auch nicht, die entsprechenden Abschnitte der (Muster-)Leitungsanlagen-Richtlinie als Text in die Konzepte zu kopieren. Diese Textpassagen sind bekannt und werden durch das Kopieren in Brandschutzkonzepte auch nicht verständlicher. Die notwendigen Angaben hingegen, aus denen hervorgeht, dass bestimmte Anlagen im Brandfall „ausreichend lang funktionsfähig bleiben“ (siehe Grundanforderung aus 5.1.1 der (M)LAR [1]), fehlen hingegen in den meisten Fällen. Es sind also die Ersteller von Brandschutzkonzepten, die z. B. angeben müssen, in welcher Form auf die Detektion eines Brandereignisses zu reagieren ist. Dabei stellt sich die Frage: Ist eine pauschale Räumung des gesamten Komplexes wirklich immer notwendig? Fehlende Angaben im BSK führen auch dazu, dass Planer ihre Planungsaufgaben übererfüllen, um dann auf der sicheren Seite zu sein.
Autor: T. Pfeiffer
Quellen
[1] (M)LAR in der Fassung vom 03. 09. 2020, Webverweis: www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Amtliche_Mitteilungen/2021_03.pdf, Abruf: 15. 03. 2022.
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