Technische Gebäudeausrüstung
Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
F-Gase und Alternativen
16.09.2021
Kältemittel unterliegen der F-Gase-Verordnung, die eine weitere Reduzierung von Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Regelungen der novellierten Fassung sollen in erster Linie dazu dienen, einen Anreiz zur Entwicklung und Verwendung von Alternativen zu schaffen. Der Beitrag geht auf Arbeitsmedien ein, die aktuell in Wärmepumpen und Kälteanlagen eingesetzt werden.
Aktuelle Daten zeigen, dass bisher staatlicherseits eingeleitete Maßnahmen zur Senkung von Treibhausgas-Emissionen nicht völlig wirkungslos waren. Das gilt sicher auch für die Maßnahmen, die in der seit 2007 gültigen Fassung der F-Gase-Verordnung enthalten waren: Vorgaben zu regelmäßigen Dichtheitskontrollen, Anforderungen an die Ausbildung und Zertifizierung des Montage- und Servicepersonals sowie die Pflicht der Kältemittelhersteller, den Verbrauch von F-Gasen nachzuweisen. Doch damit ließen sich die zwischenzeitlich von der EU neu definierten mittel- und langfristigen Ziele zur Minderung von direkten Emissionen nicht erreichen, wie sich bald herausstellte. Damit war klar, dass die Verordnung angepasst werden musste.
Die EU will die Emissionen von F-Gasen um 70 Mio. t CO2-Äquivalent auf 35 Mio. t CO2-Äquivalent bis zum Jahr 2030 senken. Die wohl wichtigsten neuen Ansätze in der seit dem 1. Januar 2015 gültigen Revision sind die Einführung einer schrittweisen Beschränkung der am Markt verfügbaren Mengen an teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (HFKW). Diese gestufte Reduzierung („Phase down“-Verfahren) soll dazu führen, die in Verkehr gebrachten HFKW-Mengen bis zum Jahr 2030 stufenweise auf ein Fünftel der heutigen Verkaufsmenge zu reduzieren. Unternehmen, die pro Kalenderjahr HFKW in Mengen von 100 t CO2-Äquivalent oder mehr in den Verkehr bringen wollen, benötigen dazu eine Quote. Hierzu müssen sie sich über ein F-Gas-Portal der EU registrieren und ihre Absicht, HFKW in den Verkehr bringen zu wollen, bei der Europäischen Kommission anmelden. Das Anmeldeformular verlangt unter anderem Angaben über die voraussichtlichen Mengen, die in Verkehr gebracht werden sollen. Gleichzeitig besteht die Pflicht zur Berichterstattung über den tatsächlichen Verbrauch.
Ferner enthält die neue F-Gase-Verordnung einige Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote, die ab unterschiedlichen Zeitpunkten gelten. So ist für eine Reihe von Anwendungen ein maximal zulässiger GWP-Wert (siehe Glossar) des Kältemittels festgelegt. Ein weiterer wichtiger Punkt: Die Betreiber bestimmter Anlagen hatten bereits zuvor eine Reihe von Pflichten übertragen bekommen. Diese bleiben mit der neuen F-Gas-Verordnung weitgehend bestehen. Einige Pflichten kommen ergänzend hinzu, andere sind anders ausgestaltet. Für einen vollständigen Überblick empfiehlt es sich, den Verordnungstext und die dazugehörigen Anhänge zu lesen.