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Elektrosicherheit | Schutzmaßnahmen

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Berührungsschutz an einer Klimaanlage

30.08.2022

Welche Normen sind für die Anschlusstechnik bei Klimaanlagen relevant? Welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich?

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Frage:
In einer Klimaanlage (22 kW) eines namhaften Herstellers ist die Anschlussklemmleiste (3 × 400 V) nicht berührungssicher ausgeführt. Weder Handrückensicher noch Fingersicher. Der Monteur erklärte, das ist bei Klimaanlagen so üblich. Zudem stehen diese im Freien und oft auf feuchtem Untergrund. Die Anlage trägt eine CE-Kennzeichen. Welche Norm regelt diese Anschlusstechnik bei Klimaanlagen? Welche Schutzmaßnahmen kann der Betreiber festlegen?

Antwort:
Vorweg:
Der Anfragende hat leider kein Bild von der vorgefundenen Konfiguration beigestellt. Somit muss ich etwas weiter ausholen.

Normative Festlegungen. Wenn der Schaltschrank für diese Klimaanlage oder das Klimagerät selbst, nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden kann – was immer zutreffend sein muss/sollte –, dann ist im Allgemeinen der Basisschutz, d. h. der Schutz gegen direktes Berühren durch diesen Schaltschrank bzw. durch das Gehäuse des Klimagerätes erfüllt. Siehe hierzu nachfolgende Auszüge aus relevanten Normen. So ist z. B im Abschnitt 410.3.2 von DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [1] folgendes festgelegt:

„Eine Schutzmaßnahme muss bestehen aus

  • einer geeigneten Kombination von zwei unabhängigen Schutzvorkehrungen, nämlich einer Basisschutzvorkehrung und einer Fehlerschutzvorkehrung, oder

  • einer verstärkten Schutzvorkehrung, die den Basisschutz (Anm. d. Autors. Schutz gegen direktes Berühren) und den Fehlerschutz (Anm. d. Autors. Schutz bei indirektem Berühren) bewirkt.“

Daraus ergibt sich, dass entsprechend Abschnitt A.2.1, von DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [1] alle aktiven Teile hinter Umhüllungen oder hinter Abdeckungen angeordnet sein müssen, die mindestens eine Schutzart IPXXB oder IP2X erfüllen müssen. Auf die dort aufgeführten, möglichen Ausnahmen möchte ich nicht näher eingehen, da sie für die Betrachtung keinen Einfluss haben.

Allerdings kann es notwendig sein, auch in solchen Schränken, an bestimmten elektrischen Betriebsmitteln, z. B. Leitungsschutzschaltern, Betätigungen vornehmen zu müssen, die der Wiederherstellung einer Sollfunktion dienen. In diesen Fällen müssen auch für bestehende Anlagen die Anforderungen der DIN EN 50274 (VDE 0660-514) [2], welche die DIN VDE 0106-100 (VDE 0106-100) [3] im Jahre 2002 ersetzt hat, erfüllt werden.

Das ist die eine Seite der Betrachtung, d. h. das gilt für alle neuen und bestehenden (siehe Sonderfall) Schaltschränke und Verteiler. Zur Nachrüstpflicht siehe weiter unten.

Sonderfall. Mit Inkrafttreten einer überarbeiteten Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4)“ am 
01. 04. 1979 (heute als DGUV Vorschrift 3 [4] veröffentlicht) wird mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren aktiver Teile für jene Betriebsmittel gefordert, an denen „gelegentlich Handhabungen“ (siehe Durchführungsanweisungen [5]) vorgenommen werden müssen. Durch diesen Vorstoß der Berufsgenossenschaft wurde daher 1983 die VDE 0106-100 (VDE 0106-100) [3] veröffentlicht.

In dieser, inzwischen ungültigen Norm, wurde in erster Linie für Betätigungselemente, die durch eine Elektrofachkraft, nach entfernen des vollständigen Basisschutzes, betätigt werden müssen, Vorgaben gemacht.

Was nach dieser Norm als „Betätigungselement“ betrachtet wird, ist nachfolgend wiedergegeben:

Betätigungselemente im Sinne dieser Norm sind Stellteile (z. B. Drucktaster, Kipphebel) und Wechselelemente (z. B. Schraubsicherungen, Meldelampen), die dazu dienen, die Sollfunktion eines Betriebsmittels oder einer Anlage herzustellen oder zu verändern.


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