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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Auch Kleinbetriebe müssen Gefährdungsbeurteilungen erstellen

07.10.2014

Das "Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze" wurde überarbeitet. Bisher brauchten Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten keine Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Das "Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze" wurde überarbeitet. Bisher brauchten Unternehmen mit zehn oder weniger Beschäftigten keine Gefährdungsbeurteilung erstellen.

Jetzt müssen alle Existenzgründer bzw. Kleinunternehmer, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen, Gefährdungsbeurteilungen haben. Übt ein Mitarbeiter unterschiedliche Tätigkeiten aus, sind mehrere Gefährdungsbeurteilungen notwendig. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen und identischen Gefährdungssituationen reicht eine Gefährdungsbeurteilung.

Informationen gibt es bei den zuständigen Berufsgenossenschaften, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie bei der Handwerkskammer.